Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 09.11.1999

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   BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98   

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https://dejure.org/1999,443
BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98 (https://dejure.org/1999,443)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1999 - VIII ZR 125/98 (https://dejure.org/1999,443)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - VIII ZR 125/98 (https://dejure.org/1999,443)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kawasaki Motorräder

    Zur Wirksamkeit von Formularklauseln in Vertragshändlerverträgen/ Recht zur Teilkündigung zur Verkleinerung des Vertragsgebiets

  • Judicialis

    AGBG § 9 Ba; ; AGBG § 9 Cb; ; AGBG § 9 Ci; ; AGBG § 9 Cl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9
    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines Kfz-Vertragshändlervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Kawasaki -, Inhaltskontrolle, VHV, Kfz-VHV, Analogievoraussetzung 2, Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms, Garantiekarte, Teilkündigung gegenüber dem VH, einseitiger Änderungsvorbehalt

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 358
  • NJW 2000, 515
  • NJW-RR 2000, 649 (Ls.)
  • ZIP 2000, 138
  • MDR 2000, 210
  • WM 2000, 472
  • BB 2000, 60
  • DB 2000, 84
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f).

    aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet.

    b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie - entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) - jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht.

    Da die Klausel nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und Sinn dem einzelnen Händler die Zulassungen der übrigen in seinem Vertragsgebiet tätigen Händler zurechnet, können die erwähnten Fallgestaltungen entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten auch nicht als "Extrem-" oder "Groteskfälle" angesehen werden, die über das Rechtsmißbrauchsverbot (§ 242 BGB) zu lösen wären (Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060 = WM 1994, 1121 unter VI 2 b bb, insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt).

    Die Wirksamkeit auch dieser Klauseln scheitere wieder daran, daß das Recht zur Abänderung entgegen der Senatsrechtsprechung zu einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen (BGHZ 89, 206; 93, 29; 124, 351) nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe abhängig gemacht werde.

    a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klauseln der Beklagten ein einseitiges Änderungsrecht - unter anderem - hinsichtlich der Rabatte, Boni, Finanzierungsbedingungen, Zuschüsse und Versandeinheiten gewähren und daß die Klauseln nicht durch § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGHZ 124, 351, 362, 364).

    Der Hinweis der Revision der Beklagten auf die - die Boni für die Vertragshändler betreffenden - Ausführungen in dem Senatsurteil BGHZ 124, 351, 364 f, welches sich ebenfalls mit der Wirksamkeit von Formularklauseln in Kraftfahrzeug-Vertragshändlerverträgen befaßt, gibt für den vorliegenden Fall nichts her; denn dort waren die Zulassungsboni im Vertragshändlervertrag ausdrücklich als "zusätzliche und freiwillige Leistung" des beklagten Kraftfahrzeugimporteurs bezeichnet worden (aaO S. 352 und 365).

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f).

    Sie geben der Beklagten die Möglichkeit, die Verdienstmöglichkeiten ihrer Vertragspartner als deren wichtigstes vertragliches Recht zu verringern, ohne dafür an einschränkende Voraussetzungen gebunden zu sein und ohne den Vertragshändlern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BGHZ 124, 351, 363).

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f).

    aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet.

    § 89b HGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller nach Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller dessen Vorteile sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (z.B. Senatsurteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, WM 1996, 1555 = NJW 1996, 2159 unter II 1; BGHZ 89, 206, 216).

    Überdies ist nicht auszuschließen, daß im Einzelfall (vgl. BGHZ 89, 206, 216) der Vertrag im Einverständnis beider Vertragsteile auch abweichend von E.I Nr. 2 des Vertragshändlervertrages gehandhabt wird, so daß auch aus diesem Grunde das Entstehen von Ausgleichsansprüchen der Vertragshändler der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann.

    b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie - entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) - jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht.

    In diesen Fällen wird die nur sechsmonatige Kündigungsfrist vielfach zu kurz sein, um dem Händler eine angemessene Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermöglichen (vgl. zur dreimonatigen Kündigungsfrist BGHZ 89, 206, 215, zur einjährigen Frist BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 aaO).

    Die Wirksamkeit auch dieser Klauseln scheitere wieder daran, daß das Recht zur Abänderung entgegen der Senatsrechtsprechung zu einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen (BGHZ 89, 206; 93, 29; 124, 351) nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe abhängig gemacht werde.

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f).

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f).

    aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet.

    b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie - entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) - jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht.

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f).

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Daß auch die Beklagte selbst mit Ausgleichsansprüchen ihrer Vertragspartner rechnete, zeigt der ausdrückliche Ausschluß derartiger Ansprüche unter I.X des Vertragshändlervertrages; diese Klausel ist freilich unwirksam (BGHZ 93, 29, 59 f; BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076 = WM 1985, 838 unter A II 2).

    Die Wirksamkeit auch dieser Klauseln scheitere wieder daran, daß das Recht zur Abänderung entgegen der Senatsrechtsprechung zu einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen (BGHZ 89, 206; 93, 29; 124, 351) nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe abhängig gemacht werde.

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Dabei ist der Revision der Beklagten auch zuzugestehen, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WM 1995, 1636 = NJW-RR 1995, 1260 unter I 2 b) eine einjährige Kündigungsfrist in formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlerverträgen die Händler auch unter Berücksichtigung ihrer üblicherweise erheblichen vertragsbezogenen Investitionen und ihres Amortisationsinteresses grundsätzlich nicht unbillig benachteiligt; ob an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die später, am 1. Juli 1995, in Kraft getretene EG-VO Nr. 1475/95 festzuhalten ist, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.

    In diesen Fällen wird die nur sechsmonatige Kündigungsfrist vielfach zu kurz sein, um dem Händler eine angemessene Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermöglichen (vgl. zur dreimonatigen Kündigungsfrist BGHZ 89, 206, 215, zur einjährigen Frist BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 aaO).

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    c) Darüber hinaus ist die Klausel - worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt - auch deswegen unwirksam, weil sie die Vertragsverletzungen der Händler, die Anlaß für eine Teilkündigung nach dieser Klausel sein können, nicht hinreichend klar und durchschaubar darstellt und damit gegen das aus § 9 AGBG folgende Transparenzgebot verstößt (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; 136, 394, 401).
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    c) Darüber hinaus ist die Klausel - worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt - auch deswegen unwirksam, weil sie die Vertragsverletzungen der Händler, die Anlaß für eine Teilkündigung nach dieser Klausel sein können, nicht hinreichend klar und durchschaubar darstellt und damit gegen das aus § 9 AGBG folgende Transparenzgebot verstößt (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; 136, 394, 401).
  • BGH, 06.10.1993 - VIII ZR 172/92

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Überlassung des Kundenstamms

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Dort ist auch das Recht der Beklagten festgelegt, diese Kundendaten jedenfalls "bei Erzeugnisprüfungs- und -änderungskampagnen" zu benutzen; derartige Produktpflegemaßnahmen dienen - ebenso wie Marketing und Kundenpflege (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 = WM 1994, 243 unter II 1 b bb) - der Förderung des eigentlichen Unternehmensziels der Beklagten, nämlich des Absatzes der von ihr eingeführten Motorräder, und reichen daher, wenn die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, zur "Nutzbarmachung der Kundendaten" im Sinne der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung von § 89b HGB aus (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 aaO).
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Selbst wenn nach einer Teilkündigung der Bestand entsprechender Ausgleichsansprüche unterstellt wird, wäre die Formulierung der Klausel, die - bei zweifelhafter Rechtslage - keinerlei Ausgleich vorsieht, geeignet, den Händler von der Durchsetzung seiner - unterstellten - Ausgleichsansprüche abzuhalten, zumal da in der benachbarten Klausel I.X des Vertragshändlervertrages Ausgleichsansprüche sogar - wenngleich unwirksam - ausdrücklich ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 82, 86).
  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 175/75

    Zulässigkeit einer Teilkündigung eines Handelsvertreter- und

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die "Teilkündigung" eines Vertrages zulässig sei, wenn die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner durch mehrere voneinander unabhängige Verträge geregelt sei (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589 unter II), geht an der entscheidenden Fragestellung vorbei.
  • BGH, 06.11.1986 - I ZR 51/85

    Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Sortimentserweiterung

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 175/82

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Eigenhändlers

  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 5/95

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers; Pflicht zur Rückübermittlung

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert.

    Damit würde sich der Vertragshändler, wenn er wie hier weitgehend in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert und von deren Weisungen und Entscheidungen abhängig ist, hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz völlig in die Hände des Herstellers begeben (BGHZ 142, 358, 379 f.).

    Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Gebot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzgebot bereits oben unter V 2 sowie BGHZ 142, 358, 375 m.w.N.), kann die Regelung im Zusammenhang mit der Auslegung der Klausel in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB deshalb keine Berücksichtigung finden.
  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 102/15

    Vertragshändlervertrag mit deutschem Recht als Vertragsstatut: Wirksamkeit des

    Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf das Vertragsverhältnis eines Vertragshändlers vor, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076, 3077, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 62/83, NJW-RR 1986, 661, 662, juris Rn. 9; Urteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/98, BGHZ 142, 358, 368, juris Rn. 35; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - VIII ZR 315/98, juris Rn. 1, 3, zum Ausgleichsanspruch einer in England ansässigen Vertragshändlerin).
  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Es nimmt ergänzend auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unangemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen Bezug, in denen sich der Hersteller ein einseitiges Leistungsbestimmungs- oder Leistungsänderungsrecht einräumt (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - VIII ZR 125/98, BGHZ 142, 358, 368 = NJW 2000, 515).

    Zweifelhaft ist des weiteren, ob die Klausel, wie das Berufungsgericht meint, die Händler deswegen unangemessen benachteiligt, weil sie den Vorgaben der Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einseitiger Leistungsänderungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - diese sind nur aus schwerwiegenden Gründen, die in der Klausel genannt sein müssen, und nur unter der Voraussetzung zulässig, daß dem Vertragspartner zugleich ein angemessener Ausgleich gewährt wird (BGHZ 89, 206, 211 f.; 142, 358, 365) - nicht genügt.

    Die genannten Erfordernisse gelten nur für ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Teilkündigungsrecht, weil ein solches Kündigungsrecht im Ergebnis einem einseitigen Leistungsänderungsrecht gleichkommt (BGHZ 142, 358, 364 ff.).

    Zwar läßt sich diese Erwägung der Kawasaki-Entscheidung (BGHZ 142, 358, 372) auch auf ein zur Vollbeendigung des Händlervertrages führendes Kündigungsrecht übertragen.

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

    Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d).
  • BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 30/06

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung durch den Unternehmer und

    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Teilkündigung und einer Änderungskündigung (BGHZ 142, 358, 368 f.) geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nicht in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt, wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt.

    Bleibt es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Änderungskündigung, so ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers ohne weiteres dem Grunde nach gegeben (BGHZ 142, 358, 369).

  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

    Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich - insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 AGBG folgenden Transparenzgebots (vgl. dazu BGHZ 141, 137, 143; 142, 358, 375, jeweils m.w.Nachw.) - in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt sein muß (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter anderen OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335, 336; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnrn. 165 und 1024 ff, jeweils m.w.Nachw.) oder ob eine Regelung in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt (so OLG Frankfurt, WiB 1997, 1106, 1107; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 466 a zu Fn. 75).
  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05

    Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems

    c) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Revision meint, die Einschränkung des Kundenkreises auf autorisierte Händler und die Entziehung der Endkunden und unautorisierten Wiederverkäufer - ihre Zulässigkeit unterstellt - eine ihrerseits entsprechend § 89b HGB ausgleichspflichtige Teilbeendigung des Distributorvertrags von 1992 dargestellt hätte (vgl. dazu Löwisch, aaO, Rdnr. 41 m.w.N.; offen gelassen in BGHZ 124, 10, 12 f.; 142, 358, 369 f.).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 21 U 21/05

    Vertragshändlerausgleich: Verlust des Anspruchs eines

    Nach § 89 b HGB, der unzweifelhaft auf Vertragshändlerverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 12 zu § 84 m.w.N.; BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnr. 35) ist unter den in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegeben.

    Da sie die zweite Möglichkeit gewählt hat, steht ihr dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu (BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnrn. 33 und 36).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei Kündigung

    Nach § 89 b HGB, der unzweifelhaft auf Vertragshändlerverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 12 zu § 84 m.w.N.; BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnr. 35) ist unter den in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegeben.

    Da sie die Möglichkeit der Nichtannahme gewählt haben, steht ihnen dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu (BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnrn. 33 und 36).

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 7 U 188/14

    Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses eines

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 16 U 120/18

    AA des VV, Eigenkündigung einer VV-GmbH bei vereinbarter Beendigung des VVV im

  • OLG Stuttgart, 28.09.2001 - 2 U 218/00

    Unwirksame Formularklausel zur Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft

  • OLG Köln, 05.05.2006 - 19 U 202/05

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertrages durch den

  • OLG Köln, 31.03.2006 - 19 U 139/05

    Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach der Beendigung des

  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 21 U 23/05

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers nach Änderungskündigung des

  • OLG Köln, 23.06.2006 - 19 U 170/05

    Anspruch eines Vertragspartners auf Ausgleich nach Beendigung eines

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00

    Verpflichtung eines das Alleinvertriebsrecht für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 4/08

    Inhaltskontrolle der AGB eines Händlervertrages für Motorräder - Zur Zulässigkeit

  • BFH, 29.03.2006 - X R 55/04

    Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG für Handelsvertreterausgleichszahlung nach §

  • OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 11 U (Kart) 48/00

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vereinbarung einer Kündigung per

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - U (Kart) 31/07

    Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kontrollfähigen Preisabrede zwischen

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 5/08

    Wirksamkeit eines einseitigen Leistungsänderungsrechts des Verwenders im Rahmen

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 3/08

    Gewährung eines geringeren als den vertraglich vereinbarten Rabattsatz und

  • OLG Brandenburg, 05.12.2002 - 12 U 67/02

    Auslegung einer Finanzierungsbestätigung

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2002 - U (Kart) 25/98

    Provision eines Reisebüros für die Vermittlung von Flugreisen; Änderungskündigung

  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 11 U 9/22

    Zulässigkeit einseitiger Festlegung von Margen und Boni

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 U 33/05

    Kraftfahrzeugvertragshändlervertrag: Handelsvertreterausgleichsanspruch nach

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 U 34/05

    Ausgleichsanspruch: Verlust bei Annahme eines neuen Vertragsangebots nach

  • OLG München, 08.11.2002 - 23 U 2963/02

    Rückgewähr von pauschalen Vorauszahlungen auf einen Ausschöpfungsbonus

  • LG Mönchengladbach, 29.06.2010 - 3 O 324/09

    Franchisevertrag

  • LG Bremen, 11.05.2006 - 12 O 297/05

    Ausgleichsanspruch - Anspruch trotz Nichtannahme eines angebotenen Vertrags

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2473
OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99 (https://dejure.org/1999,2473)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99 (https://dejure.org/1999,2473)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1999 - 2 Ss OWi 1105/99 (https://dejure.org/1999,2473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Verjährungsunterbrechung im OWi-Verfahren, Anordnung der Vernehmung, Versendung des Anhörungsbogens an Halter, Kennzeichenanzeige, Formulierung des Anhörungsbogens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bußgeldstelle; Halter eines KFZ; PKW-Kennzeichen; Anhörungsbogen; Ordnungswidrigkeit; Verjährungsunterbrechung

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 6; ; OWiG § 46; ; StPO § 467 Abs. 1; ; StPO § 206 a Abs. 1; ; StVG § 24; ; StVG § 26 Abs. 3; ; StVO § 3; ; StVO § 41; ; StVO § 49

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1
    Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 210
  • NZV 2000, 178
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 07.04.1998 - 4 Ss OWi 365/98

    Ordnungswidrigkeitenrecht; keine Verjährungsunterbrechung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. aus neuerer Zeit OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; DAR 1999, 176; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 346; siehe auch die Zusammenstellung bei Korte NStZ 1999, 342), die auf die Grundsätze des BGH in seiner Entscheidung vom 29.10.1996 zurückgeht (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598 = NZV 1997, 315 [Ls.]) wird die Verjährung durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem - noch unbekannten - Betroffenen nur dann unterbrochen, wenn sich auf ihn die Übersendung des Anhörungsbogens auch bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG).

    Die Unterbrechungshandlung muß sich gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung und außerdem auch noch OLG Hamm, ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265).Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmißverständlich hervorgeht, daß die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 OWiG Rn. 10).

    Ihm muß deutlich werden, daß ihm die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit als Betroffener vorbehaltlos zur Last gelegt wird (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341).

    Dazu reicht es aber nicht aus, daß sich lediglich ein Lichtbild des Täters in der Akte befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein (BGHSt 42, 283, 287, 290; seitdem ständige Rechtsprechung der Obergerichte, so u. a. auch OLG Hamm NZV 1998, 340, ZAP EN-Nr. 305/97 = VM 1997, 90 = VRS 93, 368 = DAR 1997, 250; zfs 1997, 195 = VRS 94, 121).

    Dies gebieten im Interesse des Betroffenen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (OLG Hamm NZV 1998, 340, 341).

  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 394/96

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, wenn bei einer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. aus neuerer Zeit OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; DAR 1999, 176; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 346; siehe auch die Zusammenstellung bei Korte NStZ 1999, 342), die auf die Grundsätze des BGH in seiner Entscheidung vom 29.10.1996 zurückgeht (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598 = NZV 1997, 315 [Ls.]) wird die Verjährung durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem - noch unbekannten - Betroffenen nur dann unterbrochen, wenn sich auf ihn die Übersendung des Anhörungsbogens auch bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG).

    Dazu reicht es aber nicht aus, daß sich lediglich ein Lichtbild des Täters in der Akte befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein (BGHSt 42, 283, 287, 290; seitdem ständige Rechtsprechung der Obergerichte, so u. a. auch OLG Hamm NZV 1998, 340, ZAP EN-Nr. 305/97 = VM 1997, 90 = VRS 93, 368 = DAR 1997, 250; zfs 1997, 195 = VRS 94, 121).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 42, 283) ist das zur Verjährungsunterbrechung nämlich nicht (mehr) allein ausreichend.

  • OLG Hamm, 07.12.1999 - 3 Ws 727/99

    Beiordnung eines Zeugenbeistands)

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Die Unterbrechungshandlung muß sich gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung und außerdem auch noch OLG Hamm, ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265).Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmißverständlich hervorgeht, daß die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 OWiG Rn. 10).
  • OLG Hamm, 27.10.1998 - 2 Ss OWi 1124/98

    Verjährungsunterbrechung im OWi-Verfahren, Anordnung der Vernehmung in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Die Unterbrechungshandlung muß sich gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung und außerdem auch noch OLG Hamm, ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265).Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmißverständlich hervorgeht, daß die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 OWiG Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 24.06.1998 - 2 Ws (B) 304/98
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. aus neuerer Zeit OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; DAR 1999, 176; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 346; siehe auch die Zusammenstellung bei Korte NStZ 1999, 342), die auf die Grundsätze des BGH in seiner Entscheidung vom 29.10.1996 zurückgeht (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598 = NZV 1997, 315 [Ls.]) wird die Verjährung durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem - noch unbekannten - Betroffenen nur dann unterbrochen, wenn sich auf ihn die Übersendung des Anhörungsbogens auch bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG).
  • BayObLG, 18.04.1988 - 1 ObOWi 40/88

    Anhörungsbogen; Ordnungswidrigkeit; Verjährung; Unterbrechung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der an die "Firma Autohaus T." gerichtete Anhörungsbogen - wie das Amtsgericht meint - die Verjährung gegenüber dem Betroffenen als Inhaber der "Firma Autohaus T." unterbrechen konnte (so BayObLG VRS 75, 218, OLG Düsseldorf VRS 75, 118).Denn diese Frage ist erst dann von Bedeutung, wenn dem Anhörungsbogen vom 5. Mai 1999 grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugesprochen werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 25.03.1988 - 2 Ss OWi 17/88
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der an die "Firma Autohaus T." gerichtete Anhörungsbogen - wie das Amtsgericht meint - die Verjährung gegenüber dem Betroffenen als Inhaber der "Firma Autohaus T." unterbrechen konnte (so BayObLG VRS 75, 218, OLG Düsseldorf VRS 75, 118).Denn diese Frage ist erst dann von Bedeutung, wenn dem Anhörungsbogen vom 5. Mai 1999 grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugesprochen werden kann.
  • OLG Hamm, 13.02.1997 - 2 Ss OWi 1148/96
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Dazu reicht es aber nicht aus, daß sich lediglich ein Lichtbild des Täters in der Akte befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein (BGHSt 42, 283, 287, 290; seitdem ständige Rechtsprechung der Obergerichte, so u. a. auch OLG Hamm NZV 1998, 340, ZAP EN-Nr. 305/97 = VM 1997, 90 = VRS 93, 368 = DAR 1997, 250; zfs 1997, 195 = VRS 94, 121).
  • OLG Hamm, 21.02.1997 - 2 Ss OWi 1503/96
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Dazu reicht es aber nicht aus, daß sich lediglich ein Lichtbild des Täters in der Akte befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein (BGHSt 42, 283, 287, 290; seitdem ständige Rechtsprechung der Obergerichte, so u. a. auch OLG Hamm NZV 1998, 340, ZAP EN-Nr. 305/97 = VM 1997, 90 = VRS 93, 368 = DAR 1997, 250; zfs 1997, 195 = VRS 94, 121).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 313/97

    Überschreitung des Antrags in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99
    Die Unterbrechungshandlung muß sich gegen eine bestimmte Person richten (so die o.a. Rechtsprechung und außerdem auch noch OLG Hamm, ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265).Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmißverständlich hervorgeht, daß die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 OWiG Rn. 10).
  • BVerwG, 21.01.1999 - 3 C 9.98

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

  • OLG Hamburg, 22.01.1999 - 2 Ss 175/98
  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 322/05

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Verjährung; Unterbrechung; Zusendung eines

    Klärungsbedürftige Fragen der Verjährung ergeben sich jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - aus dem Antragsvorbringen nicht, In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich hinreichend geklärt, wann bei so genannten Kennzeichenanzeigen durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats DAR 1999, 85 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261= zfs 1999, 265; DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; siehe auch OLG Zweibrücken DAR 2003, 193 = VRS 104, 307 = zfs 2002, 596; OLG Dresden DAR 2004, 535, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 (DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179) ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral beschrieben.

    Denn vorliegend ist teilweise anders als in den übrigen in der Vergangenheit vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. dazu z.B. 2 Ss OWi 1105/99, a.a.O.) der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, dass der Betroffene eindeutig erkennen konnte, dass er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte.

    Der Hinweis auf die Zeugenbelehrung schadet, worauf der Senat in der Vergangenheit bereits hingewiesen, dann nicht (vgl. Senat in DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179; so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 347).

  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 312/05

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch die Übersendung eines sog.

    Klärungsbedürftige Fragen der Verjährung ergeben sich jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - aus dem Antragsvorbringen nicht, In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich hinreichend geklärt, wann bei so genannten Kennzeichenanzeigen durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats DAR 1999, 85 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261= zfs 1999, 265; DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209; siehe auch OLG Zweibrücken DAR 2003, 193 = VRS 104, 307 = zfs 2002, 596; OLG Dresden DAR 2004, 535, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 (DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179) ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral beschrieben.

    Denn vorliegend ist teilweise anders als in den übrigen in der Vergangenheit vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. dazu z.B. 2 Ss OWi 1105/99, a.a.O.) der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, dass der Betroffene eindeutig erkennen konnte, dass er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte.

    Der Hinweis auf die Zeugenbelehrung schadet, worauf der Senat in der Vergangenheit bereits hingewiesen, dann nicht (vgl. Senat in DAR 2000, 81 = NZV 2000, 179; so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 347).

  • OLG Hamm, 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99

    Übersendung des Anhörungsbogens

    Zwar ist - ebenso wie in dem vom Senat im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 entschiedenen Fall - der Anhörungsbogen - nur - überschrieben mit "Sehr geehrte(r) Verkehrsteilnehmer(in) ...".

    Anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 ist der eigentliche Vorwurf dann aber nicht lediglich neutral mit den Worten: "....es wurde festgestellt, daß mit ihrem Kraftfahrzeug die oben angegebene Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 Straßenverkehrsgesetz) begangen wurde" beschrieben.

    Denn hier ist - anders als im Verfahren 2 Ss OWi 1105/99 - der Anhörungsbogen vor dieser Stelle so unzweifelhaft und bestimmt formuliert, daß der Betroffene eindeutig erkennen konnte, daß er als Fahrer und Täter der Ordnungswidrigkeit belangt werden sollte.

  • OLG Zweibrücken, 26.08.2002 - 1 Ss 132/02

    Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Verjährungsunterbrechung durch eine

    Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff.; BGHSt 24, 321 ff).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2007 - 2 Ss OWi 22 B/07

    Behördliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn dieser Vorschrift ist nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden und er nicht nur als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommt (OLG Hamm, NZV 2000, 178, 179; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 f.).
  • OLG Hamm, 16.04.2001 - 2 Ss OWi 196/01

    Verjährungsunterbrechung, Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, Versendung der

    Denn dieser richtete sich nicht an den Betroffenen als Fahrer des Pkw zur Tatzeit, sondern an den Betroffenen als dessen Halter und diente lediglich der Ermittlung des noch unbekannten Fahrers (zu den Anforderungen an einen Anhörungsbogen, der zur Unterbrechung der Verjährung geeignet ist, siehe der hiesige 4. Senat für Bußgeldsachen in NZV 1998, 340 und Beschlüsse des Senats vom 27. Oktober 1998 in ZAP EN-Nr. 116/99 = DAR 1999, 85 = MDR 1999, 314 = VRS 96, 225 = NZV 1999, 261 = zfs 1999, 265; vom 9. November 1999 in ZAP EN-Nr. 67/2000 = DAR 2000, 81 = MDR 2000, 210 = NZV 2000, 179 = VM 2000, 60 (Nr. 69) = VRS 98, 443; vom 16. November 1999 in ZAP EN-Nr. 67/2000 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 209 und vom 4. Februar 2000 in ZAP EN-Nr. 325/2000 = zfs 2000, 269 = MDR 2000, 697 = DAR 2000, 325 = VRS 98, 441.
  • OLG Hamm, 04.02.2000 - 2 Ss OWi 38/00

    Übersendung des Anhörungsbogens

    Aus dem Anhörungsbogen muss für den Adressaten unmissverständlich hervorgehen, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1105/99 - m.w.N. sowie OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21).
  • VG Schwerin, 03.07.2019 - 7 B 1100/19

    Verkürzung des Rechtsschutzes durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines

    Nach Unterbrechung der gemäß § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen, gemäß § 31 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - ursprünglich am Tattag 21. November 2018 begonnenen Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG (vgl. hierzu näher den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1105/99 -, Monatsschrift für Deutsches Recht 2000, S. 210 f.) hätte dafür bezogen auf die als Täterin verdächtigte Antragstellerin (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG) sogar die Zeit bis 10. März 2019 zur Verfügung gestanden.
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