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   OLG Stuttgart, 21.01.2000 - 9 W 58/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8609
OLG Stuttgart, 21.01.2000 - 9 W 58/99 (https://dejure.org/2000,8609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2000 - 9 W 58/99 (https://dejure.org/2000,8609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - 9 W 58/99 (https://dejure.org/2000,8609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostendeckungsklage gegen Rechtschutzversicherung ; Notwendigkeit der Gewährung von Versicherungsschutz zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks oder Gebäudes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 4 Abs. 1 k
    Baufinanzierung fällt unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ARB 75 § 4 Abs. 1 lit. k
    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung im Streit um Baufinanzierung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besteht Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für Streit aus Baufinanzierung? (IBR 2000, 239)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 335
  • VersR 2000, 1141
  • BauR 2000, 943 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01

    Rechtsschutzversicherung für Prozess gegen Kreditgeber bei Neubauwohnungskauf

    Allerdings würde sich der Senat damit in Widerspruch setzen zu der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1986, 132; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; Harbauer, a.a.O.; Kurzka, r+s 1999, 511).
  • OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04

    Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine

    a) Die früher überwiegende Ansicht hat § 4 Abs. 1 k) ARB weit ausgelegt und unter diese Klausel auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung, wirtschaftlichen Planung und Renditemöglichkeit eines Baus fallen lassen, auch wenn derartige Ansprüche nicht gegen unmittelbar mit der Errichtung des Baus Beteiligte, sondern gegen Vermittler oder Banken geltend gemacht wurden (vgl. OLG Bamberg r+s 2003, 197: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und Klage gegen Anlagevermittler und Banken wegen fehlenden Hinweises auf das Konkursrisiko des Bauträgers; OLG Schleswig NJW-RR 2002, 1552: Beratungsverschulden gegenüber der Bank wegen mangelnder Rentabilität bei Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; OLG München VersR 2000, 722: Klage gegen Bank auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung; OLG Karlsruhe VersR 1997, 182: Streitigkeit mit einer Bank über eine Kreditgewährung zur Finanzierung eines Bauvorhabens bei abschnittsweise vorzunehmender Auszahlung; LG Köln VersR 2002, 1277; LG München I r+s 2001, 68: Klage gegen Bank wegen unterlassener Aufklärung über fehlende Steuervorteile; weitere Nachweise bei Harbauer, a. a. O., Rdnr. 93; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 19).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2003 - 4 U 110/02
    Dabei lässt der Senat offen, ob das Baurisiko stets die Baufinanzierung einschließt, wie dies - allerdings mit Unterschieden im Detail - in der Rechtsprechung überwiegend angenommen wird (OLG Bamberg VersR 1995, 529; OLG Köln r+s 1990, 418; 2002, 510; OLG Karlsruhe Zfs 1984, 15; 1985, 209; VersR 1997, 182; OLG Oldenburg VersR 1998, 1412; OLG Stuttgart MDR 2000, 335).
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