Weitere Entscheidung unten: KG, 02.07.1999

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98   

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https://dejure.org/1999,4152
OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98 (https://dejure.org/1999,4152)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.08.1999 - 22 U 143/98 (https://dejure.org/1999,4152)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. August 1999 - 22 U 143/98 (https://dejure.org/1999,4152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit; Berufung; Beschwer; Klageänderung; Schadensersatzanspruch; Nichterfüllung; Erfüllungsanspruch; Untergang

  • Judicialis

    ZPO § 263; ; ZPO § 264 Nr. 3; ; ZPO § 511; ; ZPO § 519 III Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 263 § 264 Nr. 3 § 511 § 519 Abs. 3 Nr. 2
    Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 4 O 288/98
  • OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 142
  • MDR 2000, 48
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.1994 - VIII ZR 178/93

    Umfang der Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung der Berufung; Beseitigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98
    Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, weil mit ihr nicht die sich aus dem angegriffenen Urteil ergebende Beschwer beseitigt werden soll, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 99, 2118 [2119]; NJW-RR 96, 765, 1276; NJW 94, 3358 [3359]; 94, 2896 [2897]; 93, 597 [598]).
  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 68/95

    Zulässigkeit der Berufung bei Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98
    Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, weil mit ihr nicht die sich aus dem angegriffenen Urteil ergebende Beschwer beseitigt werden soll, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 99, 2118 [2119]; NJW-RR 96, 765, 1276; NJW 94, 3358 [3359]; 94, 2896 [2897]; 93, 597 [598]).
  • BGH, 06.05.1999 - IX ZR 250/98

    Klagebegründung mit neuem Lebenssachverhalt in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98
    Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, weil mit ihr nicht die sich aus dem angegriffenen Urteil ergebende Beschwer beseitigt werden soll, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 99, 2118 [2119]; NJW-RR 96, 765, 1276; NJW 94, 3358 [3359]; 94, 2896 [2897]; 93, 597 [598]).
  • OLG München, 22.07.1997 - 25 U 6324/96
    Auszug aus OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98
    Wegen dieses Anspruches ist der Kläger jedoch durch das angegriffene Urteil nicht beschwert (vgl. OLG München NJW-RR 98, 207).
  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91

    Berufung - Berufungskläger - Erste Instanz - Hinweispflicht - Klageänderung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98
    Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, weil mit ihr nicht die sich aus dem angegriffenen Urteil ergebende Beschwer beseitigt werden soll, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 99, 2118 [2119]; NJW-RR 96, 765, 1276; NJW 94, 3358 [3359]; 94, 2896 [2897]; 93, 597 [598]).
  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZB 22/94

    Zulässigkeit des Klägerwechsels im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 19.08.1999 - 22 U 143/98
    Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, weil mit ihr nicht die sich aus dem angegriffenen Urteil ergebende Beschwer beseitigt werden soll, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 99, 2118 [2119]; NJW-RR 96, 765, 1276; NJW 94, 3358 [3359]; 94, 2896 [2897]; 93, 597 [598]).
  • OLG München, 22.09.2022 - 19 U 2204/22

    Wechselseitige Ansprüche aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag

    Eine nachträgliche Veränderung liegt nach verbreiteter Auffassung grundsätzlich nur vor, wenn sie nach Rechtshängigkeit eingetreten ist (z.B. OLG Hamm, Urteil v. 19.08.1999, Az. 22 U 143/98, juris Rz. 14).
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Rechtsprechung
   KG, 02.07.1999 - 5 W 2664/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11392
KG, 02.07.1999 - 5 W 2664/99 (https://dejure.org/1999,11392)
KG, Entscheidung vom 02.07.1999 - 5 W 2664/99 (https://dejure.org/1999,11392)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 1999 - 5 W 2664/99 (https://dejure.org/1999,11392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses bei Verzicht des Gläubigers auf die Rechts aus seinem Versäumnisurteils gemäß § 776 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1523
  • MDR 2000, 48
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Bremen, 30.09.2008 - 3 Ta 40/08

    Aufhebung eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses

    Wird in (entsprechender) Anwendung des § 269 Abs. 4 i. V. Abs. 3 Satz 1 ZPO der Vollstreckungstitel für wirkungslos erklärt, so ist ein ergangener Zwangsgeldbeschluss gem. §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO auch dann aufzuheben, wenn dieser bereits formelle Rechtskraft erlangt hat (vgl. KG, Beschluss vom 02.07.1999, 5 W 2664/99, MDR 2000, 48 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.1999, 2 Ta 3/99, NZA 1999, 1239 f.; OLG Köln, Beschluss vom 02.08.1991, 6 W 79/86, 6 W 9/88, OLGZ 1992, 448 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.1989, 4 W 117/89, GRUR 1990, 306 f.; Stein/Jonas-W. Brehm, a. a. O., § 890 Rn. 46).

    Auch für die Rechtsordnung besteht kein Interesse am Fortbestand der Zwangswirkung des Beugemittels, wenn die Parteien rückwirkend die zu Grunde liegende Entscheidung beseitigt haben (vgl. KG, Beschluss vom 02.07.1999, 5 W 2664/99, MDR 2000, 48 f. für den Fall des rückwirkenden Verzichtes).

  • BGH, 23.02.2012 - I ZB 28/11

    Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses: Einseitige Erledigungserklärung des

    d) Die Rechtsbeschwerde führt zwar zutreffend aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts im vorliegenden Zusammenhang weder der Umstand, dass der Schuldner das Ordnungsgeld bereits gezahlt hat (KG NJW-RR 2000, 1523; OLG Köln GRUR 1992, 476, 477 f.) noch der Repressionszweck der Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidungserhebliche Gesichtspunkte sind.
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 9 U 68/01

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gem. § 927 ZPO

    Würde nun die zugrunde liegende einstweilige Verfügung aufgehoben, hätte das zur Folge, dass - jedenfalls mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils - die bereits vollzogenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufzuheben wären, §§ 775 Nr. 1 2. Alternative, 776 ZPO (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky, a.a.O., § 927, 18; Wieczorek/Thümmel, a.a.O., § 927, 16; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 890, 25 und Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 927, 17; KG MDR 00, 48).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2015 - 3 O 672/14
    Die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses ist trotz seiner Rechtskraft möglich und hat auch dann zu erfolgen, wenn das Ordnungsgeld bereits bezahlt ist (Kammergericht, NJW-RR 2000, 1523).
  • BPatG, 25.10.2011 - 1 Ni 22/98

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Aufhebung eines vollstreckten

    Dies soll selbst dann gelten, wenn der dem vollstreckten Beschluss zugrundeliegende Vollstreckungstitel erst nach dem Verstoß und nach Zahlung des Ordnungsgeldes - und damit nach Abschluss der Zwangsvollstreckung - erfolgt, während dies bei einer Aufhebung ex nunc wegen des (auch) repressiven Strafcharakters des Ordnungsmittels nicht der Fall sein soll (Lackmann/Musielak ZPO, 5. Aufl., § 890 RdNr. 16; Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Bd. 8, § 890 RdNr. 46; Stöber in Zöller ZPO , 28. Aufl., § 890 RdNr. 25; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO, 32. Aufl., § 890 RdNr. 35; OLG Hamm GRUR 1990, 306 = MDR 1989, 1001; KG Berlin NJW-RR 2000, 1523 = MDR 2000, 48; zur Gegenauffassung Hees GRUR 1999, 128, 129 m. w. H.).
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