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   OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99   

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OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99 (https://dejure.org/2000,6633)
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2000 - 11 W 3382/99 (https://dejure.org/2000,6633)
OLG München, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 11 W 3382/99 (https://dejure.org/2000,6633)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Erörterungs- und Differenzprozessgebühr im Berufungsrechtszug

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 544
  • AnwBl 2000, 377
  • Rpfleger 2000, 240
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.03.1996 - 8 Ta 13/96

    Verhandlungstermin ; Vergleichsabschluss ; Erörterungsgebühr ; Erhöhter

    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung auch fest, soweit - wie hier - der Sonderfall vorliegt, dass die anderweitige Rechtshängigkeit die 1. Instanz desselben Verfahrens betrifft und der Vergleich in dem in 2. Instanz anhängigen Teilverfahren geschlossen wird (ebenso KG, Rpfleger 1998, 373; LAG Sachsen-Anhalt, JurBüro 1997, 191, bei Erledigung anderweitig anhängiger erstinstanzlicher Verfahren in einem nicht damit zusammenhängenden Berufungsverfahren; Riedel/Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 24 zu § 32 a. E.).
  • OLG Schleswig, 20.03.1998 - 9 W 33/98
    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    1998, 52 = AnwBl 1999, 56; OLG Schleswig JurBüro 1998, 472; OLG Hamm JurBüro 1998, 544; a. A. LG Bonn JurBüro 1998, 33).
  • KG, 20.04.1998 - 25 W 2710/97
    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung auch fest, soweit - wie hier - der Sonderfall vorliegt, dass die anderweitige Rechtshängigkeit die 1. Instanz desselben Verfahrens betrifft und der Vergleich in dem in 2. Instanz anhängigen Teilverfahren geschlossen wird (ebenso KG, Rpfleger 1998, 373; LAG Sachsen-Anhalt, JurBüro 1997, 191, bei Erledigung anderweitig anhängiger erstinstanzlicher Verfahren in einem nicht damit zusammenhängenden Berufungsverfahren; Riedel/Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 24 zu § 32 a. E.).
  • OLG München, 08.03.1999 - Lw W 1296/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr bei Mitvergleich von anderweit anhängigen

    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    Der entgegengesetzten Ansicht, welche auch der Landwirtschaftssenat des OLG München (OLGR 1999, 131 = MDR 1999, 704 = JurBüro 1999, 358 = Rpfleger 1999, 418) vertritt, vermag sich der erkennende Kostensenat nicht anzuschließen.
  • OLG München, 13.05.1993 - 11 W 1418/93

    Anwaltsgebühren bei gerichtlichem Vergleich

    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    Der Senat hat bereits entschieden, dass für den Rechtsanwalt keine zusätzliche halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entsteht, wenn in einen Prozessvergleich anderweitig (nicht in demselben Verfahren) rechtshängige Ansprüche einbezogen werden (OLGR 1993, 252 = Rpfleger 1993, 508 = AnwBl 1993, 579 = JurBüro 1994, 220).
  • OLG Hamm, 03.06.1998 - 23 W 149/98
    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    1998, 52 = AnwBl 1999, 56; OLG Schleswig JurBüro 1998, 472; OLG Hamm JurBüro 1998, 544; a. A. LG Bonn JurBüro 1998, 33).
  • OLG München, 02.10.1997 - 11 W 2516/97

    Umfang der "Kosten des Vergleichs"

    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung des Senats, kommt es ungeachtet der von den Parteien getroffenen Sonderregelung zu den Vergleichskosten nicht mehr darauf an, dass eine wegen des Vergleichsschlusses angefallene Prozess-Differenzgebühr zu den Kosten des Vergleichs, die von dem Bekl nur zur Hälfte zu tragen sind, und nicht zu den allgemeinen Verfahrenskosten gehört (für die Zugehörigkeit zu den Vergleichskosten: Senat, AnwBl 1997, 42; JurBüro 1998, 86 = OLGR.
  • OLG München, 21.10.1996 - 11 W 2560/96
    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung des Senats, kommt es ungeachtet der von den Parteien getroffenen Sonderregelung zu den Vergleichskosten nicht mehr darauf an, dass eine wegen des Vergleichsschlusses angefallene Prozess-Differenzgebühr zu den Kosten des Vergleichs, die von dem Bekl nur zur Hälfte zu tragen sind, und nicht zu den allgemeinen Verfahrenskosten gehört (für die Zugehörigkeit zu den Vergleichskosten: Senat, AnwBl 1997, 42; JurBüro 1998, 86 = OLGR.
  • OLG München, 17.07.1998 - 11 W 1953/98
    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    1998, 52 = AnwBl 1999, 56; OLG Schleswig JurBüro 1998, 472; OLG Hamm JurBüro 1998, 544; a. A. LG Bonn JurBüro 1998, 33).
  • AG Sulingen, 05.08.1997 - 3 C 11/97
    Auszug aus OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99
    1998, 52 = AnwBl 1999, 56; OLG Schleswig JurBüro 1998, 472; OLG Hamm JurBüro 1998, 544; a. A. LG Bonn JurBüro 1998, 33).
  • LAG Düsseldorf, 30.12.2003 - 16 Ta 667/03

    Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche

    Demgegenüber wird von dem (wohl) überwiegenden Teil der Rechtsprechung ein derartiger Anspruch verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Berücksichtigung des Normzwecks für die zusätzliche Entstehung der halben Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO dann kein Raum mehr bestehe, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte in dem anderweitig rechtshängigen und nunmehr mitverglichenen Rechtsstreit dort bereits die volle Prozessgebühr ins Verdienen gebracht habe (so u. a. LAG Hamm vom 19.06.1986, MDR 1986, 788; LAG Sachsen-Anhalt vom 12.03.1996, JurBüro 1987, 191 [192] m. Anm. Enders; LAG Thüringen vom 10.06.1997, MDR 1997, 1167; KG vom 20.04.1998, Rpfleger 1998, 373; OVG Berlin vom 10.11.1999, JurBüro 2000, 303; OLG München vom 18.01.2000, MDR 2000, 544; LAG Nürnberg vom 07.05.2001, MDR 2001, 1079; OLG Zweibrücken vom 06.01.2003, Rpfleger 2003, 323).

    § 32 Abs. 2 BRAGO entschädigt den Rechtsanwalt also mit einer halben Prozessgebühr dafür, dass ihm mangels Prozessauftrags neben der Vergleichsgebühr an sich keine Prozessgebühr zusteht (vgl. auch OLG München vom 18.01.2000, a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 29.12.2003 - 16 Ta 667/03
    Demgegenüber wird von dem (wohl) überwiegenden Teil der Rechtsprechung ein derartiger Anspruch verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Berücksichtigung des Normzwecks für die zusätzliche Entstehung der halben Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO dann kein Raum mehr bestehe, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte in dem anderweitig rechtshängigen und nunmehr mitverglichenen Rechtsstreit dort bereits die volle Prozessgebühr ins Verdienen gebracht habe (so u. a. LAG Hamm vom 19.06.1986, MDR 1986, 788 [LAG Hamm 19.06.1986 - 8 Ta 83/86] ; LAG Sachsen-Anhalt vom 12.03.1996, JurBüro 1987, 191 [192] m. Anm. Enders; LAG Thüringen vom 10.06.1997, MDR 1997, 1167; KG vom 20.04.1998, Rpfleger 1998, 373; OVG Berlin vom 10.11.1999, JurBüro 2000, 303; OLG München vom 18.01.2000, MDR 2000, 544; LAG Nürnberg vom 07.05.2001, MDR 2001, 1079; OLG Zweibrücken vom 06.01.2003, Rpfleger 2003, 323).

    § 32 Abs. 2 BRAGO entschädigt den Rechtsanwalt also mit einer halben Prozessgebühr dafür, dass ihm mangels Prozessauftrags neben der Vergleichsgebühr an sich keine Prozessgebühr zusteht (vgl. auch OLG München vom 18.01.2000, a. a. O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 3 Ta 56/04

    Keine zusätzliche Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO, wenn der Prozessvergleich auch

    Diese Auffassung wird etwa geteilt vom OLG München (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 11 W 3382/99 - Rpfleger 2000, 240 f.), wenn es unter Berufung auf Mümmler (JurBüro 1981, 179 ff.; vgl. auch insoweit seine Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 1984 - 8 W 2/84, JurBüro 1984, 1026 f.) ausführt, dass "§ 32 Abs. 2 BRAGO vom Gesetzgeber nur eingeführt wurde, um dem Rechtsanwalt, der für in den Vergleich einbezogene, nicht rechtshängige Ansprüche keinen Prozessauftrag hatte, "wenigstens" eine halbe Prozessgebühr zukommen zu lassen, nicht aber sollte er neben einer bereits verdienten Prozessgebühr eine zusätzliche Gebühr erhalten".
  • OLG Koblenz, 20.02.2003 - 13 WF 98/03

    Rechtsanwaltskosten: Halbe Prozeßgebühr nach Erledigung der Hauptsache in einem

    Keinesfalls aber sollte dem Rechtsanwalt, der als Prozessbevollmächtigter wegen desselben Gegenstandes - wenn auch in einem anderen Verfahren - bereits die volle Prozessgebühr verdient hat, eine zusätzliche Gebühr zukommen (vgl. Mümmler, Juristisches Büro 1988, 703; OLG Köln, Juristisches Büro 1989, 497; OLG Saarbrücken, Juristisches Büro 1994, 32; OLG München, Juristisches Büro 1994, 221 und 25; LAG Düsseldorf, Juristisches Büro 1994, 672; OLG München MDR 2000, 544; Riedel/ Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 32, Rn. 23).
  • KG, 29.08.2000 - 1 W 1286/99

    Rechtsanwaltsvergütung bei Abschluss eines Gesamtvergleichs von teils in erster,

    Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum in neuerer Zeit wiederholt die Ansicht vertreten worden ist, im vorliegenden Fall sei keine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden, weil Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm eine einschränkende Auslegung geböten (vgl. Kammergericht, 25. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 294/395 mit weiteren Nachweisen, OLG München Rpfleger 2000, 240/241, Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 32 BRAGO Rn. 64; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort "Vergleichsgebühr" 3.22) kann dies nicht überzeugen.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.11.1999 - 12 W 262/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11026
OLG Frankfurt, 19.11.1999 - 12 W 262/99 (https://dejure.org/1999,11026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.11.1999 - 12 W 262/99 (https://dejure.org/1999,11026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. November 1999 - 12 W 262/99 (https://dejure.org/1999,11026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Kostenerstattungsanspruch bei Ablehnung eines Festsetzungsantrags nach § 19 BRAGO

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 544
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