Rechtsprechung
AnwG Hamm, 25.08.1999 - AR 5/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,12490) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2000, 55
- K&R 2000, 259
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11
Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei …
Nach einer vermittelnden Meinung sind in dem Bescheid zwar alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder aufzuführen; es soll aber genügen, wenn dieser allein vom Vorsitzenden des entscheidenden Spruchkörpers unterzeichnet wird (AnwG Hamm, MDR 2000, 55 f.; AnwG Zweibrücken, BRAK-Mitt. 2006, 285 f.;… Feuerich/Weyland, aaO § 74 Rn. 36 f.;… Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 3. Aufl., § 74 Rn. 44; Peus, AnwBl. 2005, 524 ff.). - BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 41/15
Formerfordernisse eines Bescheids zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen …
Er verweist auf eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamm (MDR 2000, 55), welche entsprechende Anforderungen stelle. - AnwG Zweibrücken, 17.02.2006 - 5 EV 20/02
Anforderungen an einen Rügebescheid einer Rechtsanwaltskammer
Es folgt im Wesentlichen den Überlegungen in der Entscheidung des AnwG Hamm v. 25.8.1999, MDR 2000, 55. - AnwG Hamm, 27.06.2002 - AR 22/01
Anwaltliche Werbung - zur Verwendung der Internet-Domain www.immobilienanwalt.de …
Erforderlich ist, dass der Rügebescheid und die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der daran mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstandes enthalten (AnwG. Hamm, MDR 2000, 55). - AnwG Düsseldorf, 26.09.2007 - IV A 1527/06
Anforderungen an Einspruchsentscheidungen des Kammervorstandes
Die RAK Düsseldorf folgt in der praktischen Handhabung der Auffassung von Hartung (…in Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 2. Aufl., § 74 BRAO Rdnr. 39) und des AnwG Hamm v. 25.8.1999 (MDR 2000, 55 f. mit Anm. Hartung), wonach Rüge- und Einspruchsentscheidungen der Kammer zwar die Namen der Vorstandsmitglieder erkennen lassen müssen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, wonach Kammerbescheide allerdings nicht von den mitwirkenden Mitgliedern unterschrieben sein müssen.