Weitere Entscheidung unten: OLG München, 25.02.2000

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99   

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https://dejure.org/2000,7568
OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99 (https://dejure.org/2000,7568)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2000 - 8 Wx 299/99 (https://dejure.org/2000,7568)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2000 - 8 Wx 299/99 (https://dejure.org/2000,7568)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 16 T 105/98
  • OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1380
  • MDR 2000, 665
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 85/00

    Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung;

    Der Senat wird deshalb in künftigen Fällen aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen der Insolvenzgerichte aufheben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Brandenburg, MDR 2000, 665), in denen die maßgebliche Anordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht vollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger unterzeichneten Urschrift ersichtlich ist, sofern nicht im Einzelfall der gegebene Mangel nachträglich geheilt ist.
  • OLG Köln, 14.07.2000 - 2 W 85/00

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsbeschluß; Weitere Beschwerde;

    Der Senat wird deshalb in künftigen Fällen aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen der Insolvenzgerichte aufheben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Brandenburg, MDR 2000, 665), in denen die maßgebliche Anordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht vollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger unterzeichneten Urschrift ersichtlich ist, sofern nicht im Einzelfall der gegebene Mangel nachträglich geheilt ist.
  • OLG Frankfurt, 26.09.2003 - 20 W 329/03

    Kostenansatz in Grundbuchsachen: Fehlerfreie Ermessensausübung des Landgericht

    Die vom OLG Brandenburg (Beschl. v. 01.03.2000 -8 Wx 299/99- ) für die Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 KostO vertretene Auffassung, dass eine außerordentliche Beschwerde deshalb zulässig sei, weil es um rechtsgrundsätzliche Erwägungen ginge, die vom Senat noch nicht entschieden worden seien, ist deshalb nicht ohne weiteres auf die Kostenerinnerung nach § 14 KostO übertragbar.
  • BayObLG, 23.07.2003 - 3Z BR 42/03

    Rechtliches Gehör für Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

    Insoweit wurde bereits entschieden, dass ohne eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eine Entscheidung in Notarkostenbeschwerdesachen nicht ergehen darf (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1380; ThürOLG FGPrax 2000, 251; OLG Rostock NotBZ 2003, 38 mit Anmerkung Lappe; siehe auch Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 156 Rn. 27).
  • BayObLG, 07.05.2003 - 3Z BR 71/03

    Verfahren bei Notarkostenbeschwerde - Prozessvergleich ausreichend für die

    Es ist nicht auszuschließen, dass sie unter Beachtung weiterer rechtlicher und tatsächlicher Aspekte anders ausgefallen wären, hätte der Präsident des Landgerichts die Stellungnahme der Notarkasse eingeholt, deren Vorliegen im Bereich der Ländernotarkasse (§ 113a BNotO) von einigen dortigen, Obergerichten als zwingend erachtet wird (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1380; ThürOLG FGPrax 2000, 251; OLG Rostock NotBZ 2003, 38 mit Anmerkung Lappe).
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Rechtsprechung
   OLG München, 25.02.2000 - 11 W 832/00   

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https://dejure.org/2000,17534
OLG München, 25.02.2000 - 11 W 832/00 (https://dejure.org/2000,17534)
OLG München, Entscheidung vom 25.02.2000 - 11 W 832/00 (https://dejure.org/2000,17534)
OLG München, Entscheidung vom 25. Februar 2000 - 11 W 832/00 (https://dejure.org/2000,17534)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 665
  • Rpfleger 2000, 298
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.01.2003 - V ZB 51/02

    Abänderung der Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs

    Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (OLG München, Rpfleger 1987, 262, 263; MDR 2000, 665, 666; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1986, 599, jew. m.w.N.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort: Rechtskraft) und daß im konkreten Fall die Kostenfestsetzungsbeschlüsse, deren Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftig geworden sind.
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2002 - 3 Ws 336/02

    Kostenfestsetzung nach Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 464b Satz 3 StPO

    Dies wäre aber nicht damit zu vereinbaren, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. OLG München Rpfleger 2000, 298; Musielak/Wolst, 3. Auflage, § 104 Rn. 39) und es daher auch des Eintritts der formellen Rechtskraft bedarf.
  • LG Karlsruhe, 13.03.2015 - 7 T 78/14

    Wohnungseigentumsverfahren: Festsetzungs- und Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich allerdings nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge (BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZB 15/10; Beschluss vom 01.06.2011 - XII ZB 363/10; OLG München, Beschluss vom 25.02.2000 - 11 W 832/00; Beschluss vom 29.01.1987, 11 W 3185/86; LG Trier, Beschluss vom 14.02.2012 - 2 T 15/12).
  • OLG Celle, 23.11.2010 - 2 W 378/10

    Nachfestsetzung der Verfahrensgebühr bei Beantragung einer um die hälftige

    Nach allgemeiner Ansicht können Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 2003, 1462; OLG München, MDR 2000, 665, 666; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599, je m. w. N.).
  • KG, 31.10.2003 - 1 W 484/03

    Festsetzung der Vollstreckungskosten: Verweisung im Beschwerdeverfahren bei

    Anders als im Fall OLG München, Rpfleger 2000, 298 war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2002 vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 - rechtzeitig - in vollem Umfang angefochten worden, so dass dessen formelle Rechtskraft nicht eingetreten ist.
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