Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.05.2000

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99   

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https://dejure.org/2000,699
BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99 (https://dejure.org/2000,699)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2000 - VI ZR 173/99 (https://dejure.org/2000,699)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - VI ZR 173/99 (https://dejure.org/2000,699)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlegung eines Patienten - Verlegung in ein Pflegeheim - Verweigerung der Nahrungsaufnahme - Notwendigkeit der stationären Behandlung - Krankenhausbehandlungsvertrag - Zustandekommen des Vertrages

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, Faktisches Vertragsverhältnis

  • Judicialis

    SGB V § 27 Abs. 1; ; SGB V § 39 Abs. 1; ; BGB § 611; ; BGB § 612; ; BGB § 145

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 612; BGB § 145
    Voraussetzungen der notwendigen stationären Krankenhausbehandlung aus humanitären Gründen - konkludenter Vertragsschluss trotz Widerspruchs

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertragsschluß durch tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen - "protestatio facto contraria" und Wiedergeburt des "faktischen Vertrags"?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Abgrenzung des bloßen Pflegefalls von der behandlungsbedürftigen und -fähigen Krankheit

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertragsschluß durch tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen - "protestatio facto contraria" und Wiedergeburt des "faktischen Vertrags"?

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3429
  • MDR 2000, 956
  • VersR 2000, 999
  • DVBl 2000, 1206
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 288/86

    Aufnahme eines pflege- aber nicht behandlungsbedürftigen Patienten; Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Gründe, die den zwischen den Parteien stillschweigend zustande gekommenen Krankenhausvertrag ausnahmsweise als sittenwidrig erscheinen lassen könnten (vgl. BGHZ 102, 106), liegen hier nicht vor.

    Es gehört zwar zu den Pflichten der Behandlungsseite, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt (BGHZ 102, 106, 112; Senatsurteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81 - VersR 1983, 443, 444; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781).

    Dazu zählt auch ein rechtzeitiger Hinweis des Krankenhausträgers gegenüber einem Patienten über eine bevorstehende Umstufung von einem stationären Behandlungs- zu einem Pflegefall, damit sich der Patient möglichst frühzeitig auf das Erlöschen der Leistungspflicht der Krankenkasse einstellen kann und vor unnötigen finanziellen Belastungen bewahrt wird (BGHZ 102, 106, 112; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 876, 877).

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Denn in einem solchen Fall richtet sich bei einem Kassenpatienten - wie hier der Beklagten - der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse (BGHZ 89, 250, 255 ff.).

    Dieser Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und vor den Sozialgerichten zu verfolgen (BGHZ 89, 250, 260; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - VersR 1997, 1552, 1553; BSGE 70, 20, 22; BSG, Urteil vom 21. August 1996 - 3 RK 2/96 - NJW-RR 1998, 273, 274).

    Dies gilt unbeschadet des Umstandes, daß das Behandlungsverhältnis zwischen dem Patienten und Krankenhaus auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (BGHZ 89, 250, 255; 96, 360, 363; Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263).

  • OLG Koblenz, 09.10.1990 - 3 U 425/90

    Streit um den Eintritt eines Pflegefalles; Verletzung der krankenhausvertraglich

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Verbleibt nämlich ein Patient, obwohl er über das Ende der Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenkasse wegen Wegfalls der Behandlungsbedürftigkeit unterrichtet wurde und er weiß, daß der Krankenhausträger seine Leistungen nur gegen Bezahlung durch den Patienten selbst erbringt, gleichwohl im Krankenhaus, so gibt er durch schlüssiges Verhalten seinen Willen zu erkennen, einen Vertrag über die weitere stationäre Aufnahme und Betreuung zu dem dafür üblicherweise festgesetzten Pflegesatz zu schließen (BGHZ 102, 107, 111; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 876, 877).

    Dazu zählt auch ein rechtzeitiger Hinweis des Krankenhausträgers gegenüber einem Patienten über eine bevorstehende Umstufung von einem stationären Behandlungs- zu einem Pflegefall, damit sich der Patient möglichst frühzeitig auf das Erlöschen der Leistungspflicht der Krankenkasse einstellen kann und vor unnötigen finanziellen Belastungen bewahrt wird (BGHZ 102, 106, 112; OLG Koblenz NJW-RR 1991, 876, 877).

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 45/83

    Krankenhauspflege - Notwendigkeit von Krankenhauspflege - Beweisanforderung -

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Doch besteht insbesondere bei psychiatrischen Dauererkrankungen, die Jahrzehnte hindurch ohne nennenswerten Erfolg stationär behandelt worden sind, eine Vermutung dafür, daß das Leiden keiner Kranken(haus)behandlung mehr zugänglich ist (BSGE 59, 116, 118).

    Krisensituationen, die daraus erwachsen, muß auf andere Weise begegnet werden, etwa durch ambulante ärztliche Behandlung oder durch eine vorübergehende Krankenhauseinweisung (BSGE 59, 116, 118 f.; BSG SozR 2200 § 184 RVO Nr. 28).

  • BSG, 12.12.1979 - 3 RK 13/79

    Krankenhausaufenthalt - Kostenübernahme durch die Krankenkasse - Geeigneter

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Dementsprechend besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse, wenn die ärztliche Behandlung keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bietet und die Pflege deshalb im wesentlichen nur noch um ihrer selbst willen und nicht im Rahmen eines zielstrebigen Heilplanes durchgeführt wird (BSGE 47, 83, 85; 49, 216, 217 f.; 63, 107, 110 f.; BSG SozR 2200 § 184 RVO Nr. 11 und 28).

    Soziale Belange oder familiäre Umstände allein rechtfertigen keinen Anspruch auf Krankenhausbehandlung; sozialen Gefährdungen zu begegnen, ist nicht Zweckbestimmung des Krankenhauses (BSGE 49, 216, 218).

  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 81/77
    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Dementsprechend besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse, wenn die ärztliche Behandlung keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bietet und die Pflege deshalb im wesentlichen nur noch um ihrer selbst willen und nicht im Rahmen eines zielstrebigen Heilplanes durchgeführt wird (BSGE 47, 83, 85; 49, 216, 217 f.; 63, 107, 110 f.; BSG SozR 2200 § 184 RVO Nr. 11 und 28).

    Die Dauer der Unterbringung stellt zwar für sich allein noch kein ausreichendes Abgrenzungskriterium der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit einerseits und der reinen Pflegebedürftigkeit andererseits dar (BSGE 47, 83, 86; BSG SozR 2200 § 184 RVO Nr. 11).

  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 104/81

    Hinweispflicht des Arztes auf zweifelhafte Eintrittspflicht des

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Es gehört zwar zu den Pflichten der Behandlungsseite, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt (BGHZ 102, 106, 112; Senatsurteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81 - VersR 1983, 443, 444; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781).
  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 233/94

    Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung bei stationärer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Es gehört zwar zu den Pflichten der Behandlungsseite, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt (BGHZ 102, 106, 112; Senatsurteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81 - VersR 1983, 443, 444; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781).
  • BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96

    Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Dieser Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und vor den Sozialgerichten zu verfolgen (BGHZ 89, 250, 260; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - VersR 1997, 1552, 1553; BSGE 70, 20, 22; BSG, Urteil vom 21. August 1996 - 3 RK 2/96 - NJW-RR 1998, 273, 274).
  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 241/68

    Bemessung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag - Das Bayerische Straßen-

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99
    Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefaßt werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sog. protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächliches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BGH, Urteile vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 51/63 - NJW 1965, 387, 388; vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 241/68 - DB 1970, 1636; vgl. auch BGHZ 95, 393, 399).
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 32/89

    Zulässigkeit der Klage einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf

  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 70/96

    Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe auf

  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 51/63
  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 178/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

  • BSG, 23.03.1988 - 3 RK 9/87

    Krankenhauspflege - Bescheid - Widerruf - Stationäre Behandlung

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sog. protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächliches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 1 b der Gründe; BGH 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - zu II 2 b bb der Gründe) .
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Die im Falle einer Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung in der Sache grundsätzlich denkbaren spezifischen Schadensersatzansprüche (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99, NJW 2000, 3429, 3431 f.; vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 288/86, BGHZ 102, 106, 112; vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, NJW 1983, 2630; speziell zu § 8 Abs. 2 Satz 5 TPG Lomb, Der Schutz des Lebendorganspenders, 2012, S. 205 ff.) hat die Klägerin indes schon nicht geltend gemacht, entsprechend musste das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen treffen.
  • BGH, 28.01.2020 - VI ZR 92/19

    Informationspflichtverletzung eines Arztes: Mitteilung der voraussichtlichen

    Diese Bestimmung knüpft an die vom Senat entwickelte wirtschaftliche Aufklärungspflicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99, VersR 2000, 999, juris Rn. 33; vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 288/86, BGHZ 102, 106, juris Rn. 17; vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, VersR 1983, 443, juris Rn. 8, 11; BT-Drucks. 17/10488, S. 9 li. Sp., S. 10 re. Sp., S. 22 li. Sp.).

    Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht zur wirtschaftlichen Information soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen (vgl. BT-Drucks. 17/10488, S. 22 li. Sp.; Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99, VersR 2000, 999, juris Rn. 33; vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, VersR 1983, 443, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, VersR 2013, 583, juris Rn. 5).

    Dieser liegt darin, dass die Kosten der ärztlichen Behandlung trotz der von der Patientin abgeschlossenen Krankenversicherung von ihr selbst zu tragen waren und nicht von ihrem Krankenversicherer übernommen wurden (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, VersR 1983, 443 juris Rn. 9; vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99, VersR 2000, 999, juris Rn. 33).

    Die Information hat den Zweck, den Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen und ihn in die Lage zu versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken (vgl. BT-Drs. 17/10488, S. 22 li. Sp.; Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99, VersR 2000, 999, juris Rn. 33; vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, VersR 1983, 443, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, VersR 2013, 583, juris Rn. 5).

    Er ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, den Patienten umfassend wirtschaftlich zu beraten (BT-Drs. 17/10488 S. 22 r. Sp; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99, VersR 2000, 999, juris Rn. 32 f.; OLG Köln, VersR 2018, 744 Rn. 7; OLG Stuttgart, VersR 2013, 583, juris Rn. 5; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., BGB § 630c Rn. 33).

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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98   

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https://dejure.org/2000,1190
BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98 (https://dejure.org/2000,1190)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtverletzung - Staatlicher Verwalter - Schadensersatzansprüche - Anspruchsgrundlagen - Anspruchsgegner - Positive Vertragsverletzung - Eingetragene Aufbauhypothek

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des staatlichen Verwalters; Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters; Amtshaftungsanspruch; Aufbauhypothek; ,ordnungsgemäße Wirtschaftsführung; Beendigung der staatlichen Verwaltung

  • Judicialis

    VermG § 11 a Abs. 3; ; VermG § 13; ; VermG § 16 Abs. 5; ; VermG § 18 Abs. 2; ; BGB § 667; ; BGB § 839 A

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    VermG § 11 a Abs. 3; VermG § 13; VermG § 16 Abs. 5; VermG § 18 Abs. 2; BGB § 667; BGB § 839
    Ab dem 3. 10. 1990 begangene Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters können Amtshaftungsansprüche auslösen

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der ehemaligen DDR

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 33 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 11a Abs. 3, 13, 16 Abs. 5, 18 Abs. 2 VermG; §§ 667, 839 BGB
    Staatliche Verwaltung/Pflichtverletzungen/positive Vertragsverletzungen/Schadensersatzansprüche/Amtshaftungsansprüche/Übernahme von Aufbauhypotheken

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 271
  • NJW 2000, 3059
  • MDR 2000, 956
  • NJ 2001, 140
  • VersR 2001, 103
  • WM 2000, 1752
  • DVBl 2000, 1467
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des Eigentümers von

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Die Pflichten des staatlichen Verwalters gemäß § 11 a Abs. 3 VermG erstreckten sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGHZ 126, 321, 324 f), auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen Verwaltung, während derer der Verwalter die Interessen des Berechtigten zu wahren gehabt habe.

    Der Senat hat schon in seinem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß BGHZ 126, 321, 326 darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche, die sich aus der Begehung von Pflichtverstößen im Rahmen der Ausführung des Auftrags ergeben können, nicht in den von der Bezugnahme in § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG erfaßten Bereich gehören.

    c) Eine weitergehende Haftung der Beklagten läßt sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf den Senatsbeschluß BGHZ 126, 321 stützen.

    aa) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1994 zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB entschieden, der staatliche Verwalter habe wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Rechenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 126, 321, 324).

    Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischen Pflichten des Beauftragten für den gesamten Zeitraum der staatlichen Verwaltung habe der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bild über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch Verbliebene zu verschaffen (BGHZ 126, 321, 325).

  • BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95

    Offene Vermögensfragen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 46/94

    Rechtsweg für Ansprüche der Grundstückseigentümer gegen den bisherigen

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Vielmehr ist die staatliche Verwaltung als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen; bei Pflichtverletzungen des Verwalters können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder - seit dem 3. Oktober 1990 - daneben Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 128, 173, 184 und vom 26. November 1998 - III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 staatlicher Verwalter 1).
  • BGH, 01.12.1998 - XI ZR 104/98

    Ermittlung des Werts der von einem staatlichen Verwalter ohne Rechtsgrundlage

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Soweit er nach dieser Bestimmung das Grundpfandrecht nicht zu übernehmen hat - sei es überhaupt nicht, weil er nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme nicht durchgeführt worden ist, sei es in dem Maße nicht, in dem Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG zu machen sind -, erlöschen die zugrundeliegende Forderung, wenn sie - wie hier - durch den staatlichen Verwalter begründet worden ist (§ 16 Abs. 9 Satz 4 VermG), und ein bereits entstandener Zinsanspruch (§ 16 Abs. 9 Satz 5 VermG; zur Rechtslage vor Inkrafttreten jener Vorschrift durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Oktober 1998 - BGBl. I S. 3180 - vgl. BGHZ 139, 357).
  • BGH, 30.07.1997 - III ZR 157/96

    Kostenerstattungsanspruch eines nach dem Vermögensgesetz bestellten staatlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    bb) Soweit der Senat entschieden hat, dem staatlichen Verwalter sei durch die Neuregelung im Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung gegeben worden - zu denken ist etwa an das Recht und die Pflicht nach § 15 Abs. 1 VermG, bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung den Vermögenswert zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, was auch den Abschluß von Rechtsgeschäften einschließt, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG) -, die es rechtfertige, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855), so läßt sich aus diesen Überlegungen nicht herleiten, die Rechtsbeziehungen des Berechtigten zum staatlichen Verwalter müßten einheitlich auftragsrechtlichen Normen unterworfen werden.
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Vielmehr hat der Senat gerade auch für den insoweit angesprochenen Sachbereich der Aufwendungsersatzansprüche entschieden, die dem staatlichen Verwalter im Anschluß an die gemeinsame Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion durch das Vermögensgesetz zugewiesene Treuhänderstellung rechtfertige die entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 670 BGB nicht, soweit es um vor dem 1. Juli 1990 getätigte Aufwendungen gehe (BGHZ 140, 355, 363 f).
  • BGH, 26.11.1998 - III ZR 203/97

    Inanspruchnahme des staatlichen Verwalters für Verletzung seiner Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Vielmehr ist die staatliche Verwaltung als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen; bei Pflichtverletzungen des Verwalters können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder - seit dem 3. Oktober 1990 - daneben Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 128, 173, 184 und vom 26. November 1998 - III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 staatlicher Verwalter 1).
  • BVerwG, 21.05.1997 - 7 B 70.97

    Restitution von Grundstücken - Übernahme von Grundpfandrechten - Bestellung des

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    bb) Soweit der Senat entschieden hat, dem staatlichen Verwalter sei durch die Neuregelung im Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung gegeben worden - zu denken ist etwa an das Recht und die Pflicht nach § 15 Abs. 1 VermG, bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung den Vermögenswert zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, was auch den Abschluß von Rechtsgeschäften einschließt, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG) -, die es rechtfertige, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855), so läßt sich aus diesen Überlegungen nicht herleiten, die Rechtsbeziehungen des Berechtigten zum staatlichen Verwalter müßten einheitlich auftragsrechtlichen Normen unterworfen werden.
  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 303/07

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen gröblicher Verletzung der

    Daneben hat das Vermögensgesetz bei einer gröblichen Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, in § 13 Abs. 1 Schadensersatzansprüche vorgesehen, die auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und gegen den Entschädigungsfonds zu richten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 173, 182 f; 144, 271, 274 f).
  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Unbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff BGB nur dann anwendbar, wenn es zur "Abwicklung" des Verwalterverhältnisses kommt (vgl. BGHZ 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).
  • BGH, 01.04.2004 - III ZR 300/03

    Übergabe nicht dinglich gesicherter Kreditverbindlichkeiten

    Sie ordnet lediglich Beschränkungen an, um eine Gleichbehandlung mit dinglich gesicherten Krediten zu gewährleisten, die gemäß § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur insoweit übergehen, als sie - was hier außer Streit steht - der Finanzierung von Baumaßnahmen dienen sollten und eine hierdurch bewirkte Wertsteigerung nach vorhanden ist (vgl. BGHZ aaO S. 206 m.w.N. zur Gesetzgebungsgeschichte; Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen in der ehemaligen DDR § 16 VermG Rn. 10; Lorff, Offene Vermögensfragen nach der Einigung Deutschlands § 16 VermG Rn. 2; s. ferner Senatsurteil BGHZ 144, 271, 278).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 11 U 16/14

    Zum Verhältnis zwischen den Erben jüdischer Alteigentümer und den

    Der Gesetzgeber hat an anderer Stelle des Vermögensgesetzes entsprechende Regelungen zum Verhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und Inhabern der tatsächlichen Verfügungsmacht getroffen, so etwa für das Rechtsverhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und aktuell Verfügungsberechtigtem in § 3 Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2011, 1436), oder für die Fälle der zu DDR-Zeiten angeordneten staatlichen Verwaltung i.S.d. § 1 Abs. 4  hinsichtlich der  Pflichten eines Verwalter in  § 11a Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2000, 3059).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2004 - 11 W 32/04
    Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischen Pflichten des Beauftragten für den Zeitraum der staatlichen Verwaltung hat der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bild über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch Verbliebene zu verschaffen (BGH a.a.O., BGHZ 144, 271).
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