Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 26.03.2001

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   BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00   

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BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 (https://dejure.org/2001,304)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 (https://dejure.org/2001,304)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 (https://dejure.org/2001,304)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Zeugenaussage im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Arbeitgeber verletzt GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip - staatsbürgerliche Zeugenpflicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Arbeitsverhältnis - Fristlose Kündigung - Zeugenaussage - Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - Rechtsstaatsprinzip

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Zeugenaussage im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Arbeitgeber verletzt GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Zeugenaussage in einem gegen den Arbeitgeber geführten Ermittlungsverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3
    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Anschwärzung des Chefs berechtigt nicht zur Kündigung // Kündigung wegen belastender Aussage gegen Chef nicht rechtens

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Belastung des Arbeitgebers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3474
  • MDR 2001, 1119
  • NZA 2001, 888
  • WM 2001, 1808
  • DB 2001, 1622
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
    a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 74, 257 ).

    Die Beachtung des Gesichtspunkts, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und der Übergabe von Unterlagen von der Rechtsordnung aufgestellte Pflichten erfüllt hat, war von Verfassungs wegen gefordert (vgl. BVerfGE 74, 257 ).

    Ein derart substanzloser Vorwurf kann nicht als Grund für zivilrechtliche Nachteile dienen, die im Hinblick auf bestehende Pflichten und Rechte des Bürgers im Rahmen der Strafverfolgung grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 74, 257 ).

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
    Nur so kann die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionsfähige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 214 ), erfüllt werden.
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
    Nur wenn die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Vorschriften - hier § 626 BGB - grundsätzlich verkannt haben oder die Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist, kann dies zu einer Aufhebung der Entscheidungen führen (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 96, 189 ).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
    Gerade die Zeugenpflicht ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 76, 363 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
    Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung kann für sich genommen noch nicht zur Aufhebung einer Entscheidung als verfassungswidrig führen (vgl. BVerfGE 34, 384 ; 76, 93 ).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
    Nur wenn die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Vorschriften - hier § 626 BGB - grundsätzlich verkannt haben oder die Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist, kann dies zu einer Aufhebung der Entscheidungen führen (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 96, 189 ).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
    Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung kann für sich genommen noch nicht zur Aufhebung einer Entscheidung als verfassungswidrig führen (vgl. BVerfGE 34, 384 ; 76, 93 ).
  • EGMR, 21.07.2011 - 28274/08

    Heinisch ./. Deutschland - Verletzung der Meinungsfreiheit bei Kündigung eines

    In einer Entscheidung vom 2. Juli 2001 (1 BvR 2049/00) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Fall, bei dem ein Arbeitnehmer auf Anforderung der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren, das von Amts wegen gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet worden war, als Zeuge aussagte und Unterlagen übergab.

    Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2001 darauf hingewiesen hat, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus rechtsstaatlichen Gründen im Regelfall selbst dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen seinen Arbeitgeber erstattet habe, es sei denn, der Arbeitnehmer habe wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht (1 BvR 2049/00).

  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Die Kündigung geschützter Arbeitsverhältnisse ist bekanntlich keine Gesinnungsstrafe 54 S. zum (fehlenden) Strafcharakter der Kündigung statt vieler BVerfG 2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: "Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann"; BAG 23.6.2009 (Fn. 49) [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    S. zum (fehlenden) Strafcharakter der Kündigung statt vieler BVerfG 2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: "Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann"; BAG 23.6.2009 (Fn. 49) [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    54) S. zum (fehlenden) Strafcharakter der Kündigung statt vieler BVerfG 2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888 = MDR 2001, 1119 [II.1 a.]: "Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine Sanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann"; BAG 23.6.2009 (Fn. 49) [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2001 (- 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188) könne eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder Vorgesetzten eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur sozial rechtfertigen, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthalte.

    a) Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2001 (- 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188) hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers durch das Verfassungsrecht Grenzen gesetzt werden.

    Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber "freiwillig" bei der Strafverfolgungsbehörde an, so kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung sozial rechtfertigen (BVerfG 2. Juli 2001 aaO; davor bereits BAG 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74).

    Dementsprechend nimmt der Arbeitnehmer mit der Erstattung einer Strafanzeige ein von der Rechtsordnung eingeräumtes Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG) wahr (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188).

    Ob der Schutzbereich des Art. 17 GG berührt ist (siehe Senat 18. Juni 1970 - 2 AZR 369/69 - AP KSchG § 1 Nr. 82; Colneric AiB 1987, 260, 265; Graser Whistleblowing - Arbeitnehmeranzeigen im US-amerikanischen und deutschen Recht (2000) S. 126 ff.; Wendeling-Schröder Autonomie im Arbeitsrecht 1994 S. 192; zuletzt Deiseroth AuR 2002, 161, 166), kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben (offen gelassen auch BVerfG 2. Juli 2001- 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.03.2001 - 11 UF 64/2001   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8088
OLG Stuttgart, 26.03.2001 - 11 UF 64/2001 (https://dejure.org/2001,8088)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2001 - 11 UF 64/2001 (https://dejure.org/2001,8088)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. März 2001 - 11 UF 64/2001 (https://dejure.org/2001,8088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kindesunterhalt: Zweitausbildung nach Realschulabschluß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Kindes auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt zur Finanzierung der Nachholung der Fachhochschulreife nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Zweitausbildung weiter zahlen?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Zum Umfang des Ausbildungsunterhalts bei gestaffelter Ausbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1119
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

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