Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 23.10.2000

Rechtsprechung
   OLG München, 29.09.2000 - 11 W 2200/00   

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https://dejure.org/2000,12586
OLG München, 29.09.2000 - 11 W 2200/00 (https://dejure.org/2000,12586)
OLG München, Entscheidung vom 29.09.2000 - 11 W 2200/00 (https://dejure.org/2000,12586)
OLG München, Entscheidung vom 29. September 2000 - 11 W 2200/00 (https://dejure.org/2000,12586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Klägers für verauslagte Gerichtsgebühren bei Prozesskostenhilfe für den Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 55
  • FamRZ 2001, 779
  • Rpfleger 2001, 49
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG München, 29.09.2000 - 11 W 2200/00
    Der obsiegende Kläger hat mit Rücksicht auf die verbindliche Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 - NJW 1999, 3186 auch dann keinen Kostenerstattungsanspruch für von ihm für den Beklagten als Entscheidungsschuldner verauslagte gerichtliche Gebührenvorschüsse, wenn dem Beklagten Prozesskostenhilfe nur gegen monatliche Raten in Höhe bewilligt wurde, die zu kostendeckenden Zahlungen des Beklagten führen.

    Hinsichtlich der für die erste Instanz von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten hat der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG die verfassungskonforme Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 (JurBüro 1999, 540 = Rpfleger 1999, 495 = NJW 1999, 3186 ) zu beachten.

  • OLG Düsseldorf, 31.08.1999 - 10 WF 26/99

    Erstattung gezahlter Gerichtskosten bei Obsiegen gegen eine

    Auszug aus OLG München, 29.09.2000 - 11 W 2200/00
    Diese sind von der Staatskasse vielmehr an die Klägerin zurückzuerstatten (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1406 = JurBüro 2000, 87 ; OLG Nürnberg, JurBüro 2000, 147 ).
  • OLG Nürnberg, 27.10.1999 - 11 WF 3612/99
    Auszug aus OLG München, 29.09.2000 - 11 W 2200/00
    Diese sind von der Staatskasse vielmehr an die Klägerin zurückzuerstatten (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1406 = JurBüro 2000, 87 ; OLG Nürnberg, JurBüro 2000, 147 ).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.10.2000 - 6 W 162/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12682
OLG Frankfurt, 23.10.2000 - 6 W 162/00 (https://dejure.org/2000,12682)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.10.2000 - 6 W 162/00 (https://dejure.org/2000,12682)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Oktober 2000 - 6 W 162/00 (https://dejure.org/2000,12682)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Kostenerstattung bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 55
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 06.04.2001 - 11 W 946/01

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen auswärtigen

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  • OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 3A W 55/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des postulationsfähigen

    a) Mit dem Wegfall des Lokalisationsprinzips sind einige Oberlandesgerichte dazu übergegangen, generell auch die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts uneingeschränkt als erstattungsfähig anzusehen (OLG Frankfurt, MDR 2001, 55; Kammergericht, MDR 2001, 473, OLG Düsseldorf, JuriBüro 2002, 151; OLG Stuttgart, MDR 2002, 176; vgl. auch OLG Hamm, JuriBüro 2002, 201).
  • LG Hanau, 15.08.2003 - 3 T 118/02

    Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren als Kosten für eine zweckentsprechende

    Dafür spricht auch, dass einem Prozess vielfach vorgerichtliche Korrespondenz vorausgeht, bei der sich die Parteien durch jeweils in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässige Rechtsanwälte vertreten lassen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az, VIII ZB 30/02; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, MDR 2001, 55 [OLG Frankfurt am Main 23.10.2000 - 6 W 162/00] ).
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