Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.04.2001

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   BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00   

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https://dejure.org/2001,515
BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00 (https://dejure.org/2001,515)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2001 - III ZB 48/00 (https://dejure.org/2001,515)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2001 - III ZB 48/00 (https://dejure.org/2001,515)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15 Abs. 2; GVG § 17 a; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3
    Verweisung einer Notarbeschwerde von der streitigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundstückskäufer - Urkundsnotar - Anspruch - Vornahme einer Amtshandlung - Verweis an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Verweis auch bei Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - Zuständigkeit über die Notarbeschwerde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtswegüberweisung für Notarbeschwerde

  • Judicialis

    GVG § 17 a; ; BNotO § 15 Abs. 2; ; ZPO § 935; ; FGG § 24 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer Amtshandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3
    Verweisung einer Notarbeschwerde von der streitigen Zivilgerichtsbarkeit

  • nomos.de PDF, S. 36 (Leitsatz)

    § 17a GVG; § 15 Abs. 2 BNotO; § 935 ZPO; § 24 Abs. 3 FGG
    Freiwillige Gerichtsbarkeit/Urkundsnotar/Streitigkeit über Vornahme einer Amtshandlung/Zuständigkeit/vorläufiger Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2181
  • MDR 2001, 951
  • NJ 2001, 591 (Ls.)
  • WM 2001, 1045
  • BB 2001, 1328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.09.1999 - V ZB 24/99

    Vorabentscheidung über den Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    Dies gilt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Rechtswegs auch dann, wenn - wie hier - in dem von dem Antragsteller in Gang gesetzten besonderen Verfahren (Anordnung einer einstweiligen Verfügung) gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil nach § 545 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zulässig wäre (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785).

    a) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999, 3785; BAG, NJW 2000, 2524).

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77

    Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    Hierzu steht ihm, weil es um die Erfüllung notarieller Amtspflichten geht, nur das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Verfügung, auf das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind; dies hat auch dann zu gelten, wenn es um die von §§ 23, 24 BNotO erfaßte notarielle Amtstätigkeit geht (BGHZ 76, 9, 13 ff).

    So hat denn auch der Bundesgerichtshof, sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1983 - 18 U 298/82
    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    So hat denn auch der Bundesgerichtshof, sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).

    Im Gegensatz zu einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die sich die weitere sofortige Beschwerde zu eigen macht, ist eine Verweisung analog § 17 a GVG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsverfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO gerichtet ist und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses weiter zu verfahren ist, ein isoliertes Verfügungsverfahren nicht vorgesehen ist (so aber OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704 f; MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rn. 4).

  • BAG, 24.05.2000 - 5 AZB 66/99

    Rechtsweg; Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    a) § 17 a GVG ist auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (BGH, Beschluß vom 30. September 1999 aaO NJW 1999, 3785; BAG, NJW 2000, 2524).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542).
  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542).
  • OLG Hamm, 29.01.1990 - 15 W 483/89

    Verwaltung von Treuhandgeldern durch Notar; Auszahlung der Treuhandbeiträge;

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    So hat denn auch der Bundesgerichtshof, sogar noch zur alten Rechtslage, die Verweisung einer mit dem Ziel, den Notar zur Erfüllung einer Amtspflicht zu verurteilen, erhobenen Zivilklage an das Notarbeschwerdegericht für ohne weiteres möglich gehalten (BGHZ 76, 9, 15; im Anschluß daran für Klagen ebenfalls bejahend OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 703, 704; wohl allgemein verneinend demgegenüber OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 686, 687).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275, 284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 - NJW-RR 1999, 1007, 1008).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.1990 - 3 Wx 59/90
    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    Eine derartige Fallkonstellation liegt etwa vor, wenn der Notar die begehrte Auszahlung eines hinterlegten Betrags im Hinblick auf eigene Gebührenansprüche verweigert (OLG Düsseldorf, DNotZ 1991, 557, 558; Arndt/Lerch/Sandkühler aaO Rn. 97; Schippel/Reithmann aaO Rn. 95, jew. m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
    Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGHZ 115, 275, 284 f; 130, 159, 162 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 59/97 - NJW-RR 1999, 1007, 1008).
  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 59/97

    Berufungsbeschwer bei Unzulässigerklärung der Teilungsversteigerung eines

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZB 59/97

    Rechtsweg für die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

  • BayObLG, 06.07.1995 - 3Z BR 64/95

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG;

  • BAG, 20.09.1995 - 5 AZB 1/95

    Rechtswegzuständigkeit - Vorstandsmitglied

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001 - III ZB 48/00, WM 2001, 1045; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu §§ 17-17 b GVG m.w.N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der Beklagten der Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 58/16

    Sicherung der Drittauskunft - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

    Diese Grundsätze sind im Verhältnis der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit zur freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721, 722).

    Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit materiell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten entscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen, und für Antragsverfahren (BGH, NJW 2001, 2181).

  • BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21

    Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines

    Hiernach rechtfertigen es die Unterschiede der beiden Verfahrensarten, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00   

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BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00 (https://dejure.org/2001,1721)
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Versäumung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Verwerfung der Berufung (§ 519b ZPO <Fassung bis 31.12.01>) ohne vorherige Bescheidung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist;

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Antrag braucht kein bestimmtes Datum für neuen Fristablauf nennen

Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 931
  • MDR 2001, 951
  • VersR 2003, 222
  • BB 2001, 1120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 19/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00
    Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag der Beklagten auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581).
  • BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00
    Es ist allerdings richtig, daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls dann unberührt bleibt, wenn innerhalb der Frist weder das Rechtsmittel verworfen noch über den wegen der Fristversäumung gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 - Berufungsbegründungsfrist 1).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    a) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Berufung des Beklagten nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn sein Antrag auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581; vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; vom 15. März 2005, aaO).
  • BGH, 16.01.2018 - VIII ZB 61/17

    Anforderungen an ein faires Verfahren: Antrag auf Verlängerung der

    Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 5. April 2001, VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]).

    (1) Einer Fristverlängerung um diesen Zeitraum stand nicht entgegen, dass der Verlängerungsantrag kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist (Monat) benannt hat, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (Akteneinsicht) zu laufen beginnen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 16; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 8; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 12; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 520 Rn. 7).

    Zwar ist grundsätzlich ein Fristverlängerungsantrag zu bescheiden, bevor die Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Fehlt es hieran, ist grundsätzlich die noch ausstehende Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch nachzuholen und die Sache hierzu an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; erst im Falle der Ablehnung einer antragsgemäßen Fristverlängerung stellte sich dann die Frage einer Wiedereinsetzung des Berufungsführers in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 6 ff.; vom 17. März 2009 - VIII ZB 66/08, juris Rn. 9; vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW-RR 2005, 792 unter II 1-3; vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189 unter [II] 1 b; vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II; vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 unter II).
  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 203/14

    Formwirksame Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Fehlt es an einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, muss dies von dem hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zuständigen Vorsitzenden nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Senat, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 205/14

    Anforderungen an die eigenhändige Unterschrift einer Berufungsschrift

    Fehlt es an einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, muss dies von dem hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zuständigen Vorsitzenden nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Senat, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Unklarheit über die

    Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - VersR 2003, 222).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

    Der auch für die Ablehnung der Verlängerung zuständige Vorsitzende (BGH MDR 2001, 951; abw. Zöller/Stöber, 23. Aufl. 2002, § 225 ZPO Rn. 3) hat ihren am 6. Mai 2002 eingegangenen Verlängerungsantrag mit Verfügung vom 7. Mai 2002 unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO) zurückgewiesen.

    Da die Nennung eines bestimmten Datums zweifellos nicht erforderlich ist (BGH MDR 2001, 951), sondern die Bestimmbarkeit des Endes, etwa bei einer erbetenen Verlängerung um zwei Wochen, ausreicht, lassen diese Stellungnahmen letztlich offen, wie ein Antrag zu beurteilen wäre, der die Berechnung eines Fristendes nicht erlaubt.

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 8/12

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist während des Ruhens des Verfahrens

    b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931).
  • OLG Dresden, 08.07.2022 - 1 U 830/22
    Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet, ein Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der ablaufenden Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gestellt worden ist, die Anträge der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt worden waren (BGH, Beschluss vom 05.04.2001, Az.: VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931) und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist aus den nachfolgenden Gründen zurückzuweisen ist.

    Voraussetzung ist aber zumindest, dass eine Frist genannt wird, um die die Berufungsbegründungsfrist verlängert werden soll (BGH, NJW-RR 2001, 931; BGH, Beschluss vom 16.01.2018, Az.: VIII ZB 61/17, MDR 2018, 421, 422, Rdnr. 24).

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 33/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung eines Antrages auf

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 16/09

    Zulässigkeit der Auslegung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens zugleich als

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14

    Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf eine in der

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 13/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 14/09

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens;

  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der

  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 66/08

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Einreichung eines

  • OLG Köln, 12.07.2022 - 15 U 42/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verlängerung der

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 204/14

    Ordnungsgemäßheit der Berufungsschrift durch Unterschrift des

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 209/14

    Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf eine in der

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