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   BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99   

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BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99 (https://dejure.org/2000,5)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99 (https://dejure.org/2000,5)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99 (https://dejure.org/2000,5)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1, 139, 366 Abs. 2, 414 ff. a.F., 607

  • Prof. Dr. Lorenz

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger: (Widerlegliche) Vermutung einer gestörten Entscheidungsfreiheit und deren Ausnutzung durch den Sicherungsnehmer; Teilnichtigkeit und geltungserhaltende Reduktion einer sittenwidrigen Mithaftung; Tilgungsreihenfolge nach ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sittenwidrige Mithaftung von Angehörigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitdarlehensnehmer - Eigenes Interesse an der Kreditgewährung - Auszahlung der Darlehnsvaluta - Überforderung des Mitverpflichteten - Kriterien - Widerlegliche Vermutung

  • Judicialis

    BGB § 138 Bb Abs. 1; ; BGB § 139; ; BGB § 366 Abs. 2

  • RA Kotz

    Finanzielle Überforderung des Mitdarlehensnehmers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Sittenwidrigkeit eines Schuldbeitritts unter Ehegatten?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1, §§ 139, 366 Abs. 2
    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Finanzielle Überforderung des Ehegatten als Mitdarlehensnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 138 Abs. 1, 139, 366 Abs. 2, 414 ff., 607
    Krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1, §§ 139, 366 Abs. 2
    Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme eines finanziell krass überforderten Ehegatten für Betriebsmittelkredit des Darlehensnehmers

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Betriebsmittelkredit: Haftungsbegrenzung für den Ehepartner

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrigkeit bei krasser finanzieller Überforderung des mitverpflichteten Ehegatten/nahen Angehörigen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGB AT, Nur teilweise sittenwidrige Überforderung von Nahbereichspersonen

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 37
  • NJW 2001, 815
  • ZIP 2001, 189
  • MDR 2001, 403
  • DNotZ 2001, 684
  • FamRZ 2001, 1286
  • WM 2001, 402
  • DB 2001, 378
  • BauR 2001, 685 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).

    Zwar hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die frühere, spätestens seit der Entscheidung vom 27. Januar 2000 (IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411) überholte Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt, daß die Beklagte mit ihren monatlichen Einnahmen aus der Mitarbeit im Betrieb ihres damaligen Ehemannes voraussichtlich nicht ein Viertel der Hauptsumme (ohne Zinsen) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren hätte aufbringen können.

    Seinen früheren gegenteiligen Standpunkt hat er inzwischen ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

    a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).

    Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie also insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und zukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß kannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

    Auch diese differenzierende Betrachtungsweise wird inzwischen vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen geteilt (Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412, 413).

    Sittenwidrige und vor allem wucherische Rechtsgeschäfte sind daher grundsätzlich als Einheit zu werten und dürfen auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion oder Umdeutung im Sinne des § 140 BGB mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden (BGHZ 68, 204, 207 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413).

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 29. Juni 1999 (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1559) näher dargelegt hat, ist eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen bei nicht ganz geringfügigen Bankschulden grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen.

    Auf diese Situation ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1559 m.w.Nachw.) im Rahmen der Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen abzustellen.

    a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).

    In solchen Fällen muß sich der nur aus Sicherungsgründen in die Haftung einbezogene Mitverpflichtete daher bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wie ein echter Mitdarlehensnehmer behandeln lassen (siehe Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560, 1561 m.w.Nachw.).

    b) Damit ist jedoch der Erwerb bloßer mittelbarer geldwerter Vorteile aus einem von dem Hauptschuldner aufgenommenen Betriebsmittelkredit grundsätzlich nicht zu vergleichen (Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1561 m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).

    a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).

    Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie also insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und zukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß kannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

  • BGH, 21.03.1977 - II ZR 96/75

    Keine Umdeutung eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte für den Gläubiger nicht das Risiko verlieren, mit dem sie durch die gesetzlich angeordnete Nichtigkeitssanktion behaftet sind; das wäre aber der Fall, wenn er im allgemeinen damit rechnen könnte, schlimmstenfalls durch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was gerade noch rechtlich vertretbar und damit sittengemäß ist (vgl. BGHZ 68, 204, 207; BGH, Urteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606).

    Sittenwidrige und vor allem wucherische Rechtsgeschäfte sind daher grundsätzlich als Einheit zu werten und dürfen auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion oder Umdeutung im Sinne des § 140 BGB mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden (BGHZ 68, 204, 207 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413).

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

    Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    e) Die gegen die guten Sitten verstoßende Mithaftungsabrede ist nach § 139 BGB teilweise aufrecht zu erhalten, wenn die Vertragsschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen läßt (Bestätigung von BGHZ 107, 351).

    Nach der Zielsetzung der Norm ist sie aber grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Vertragsschließenden an Stelle der unwirksamen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit von Anfang an gekannt, eine andere auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen läßt (BGHZ 107, 351, 355 f.).

  • BGH, 05.02.1969 - VIII ZR 42/67

    Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrags bei Fehlen eines ausdrücklichen

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    Widerspricht jedoch ausnahmsweise die gesetzlich normierte Reihenfolge der Kategorien des Abs. 2 (Fälligkeit, Sicherheit der Forderung, Lästigkeit, Alter der Schuld) ganz offensichtlich dem hypothetischen Parteiwillen, so ist allein dieser maßgebend (BGH, Urteil vom 5. Februar 1969 - VIII ZR 42/67, NJW 1969, 1846, 1847).
  • BGH, 13.03.1979 - KZR 23/77

    Wettbewerbsvereinbarung zu einem gemeinsamen Zweck - Freiheit des Wettbewerbs -

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte für den Gläubiger nicht das Risiko verlieren, mit dem sie durch die gesetzlich angeordnete Nichtigkeitssanktion behaftet sind; das wäre aber der Fall, wenn er im allgemeinen damit rechnen könnte, schlimmstenfalls durch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was gerade noch rechtlich vertretbar und damit sittengemäß ist (vgl. BGHZ 68, 204, 207; BGH, Urteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).
  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 222/94

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie also insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und zukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß kannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
    In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 22/96

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

  • BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16

    Mithaftung des krass finanziell überforderten Ehegatten für ein Darlehen an den

    Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung grundsätzlich zu bejahen sein, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen (Senatsurteil vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 45; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1565).

    Dies gestaltet zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 42 f. und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, 289) die Prognose schwieriger, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Zinsbeginns die Zinslast aus ihrem Einkommen aufbringen konnte, enthebt das Berufungsgericht aber nicht von entsprechenden Feststellungen, ob die Beklagte eine solche - belastbare - Prognose angestellt hat, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass aus Sicht der Beklagten eine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin zu verneinen gewesen wäre.

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14).

    a) Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f. ; 146, 37, 44 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651).

  • BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11

    Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines

    Auch ist der unwirksame Teil des Vertrags in der vorliegenden Konstellation bestimmbar und kann infolgedessen ohne weiteres ausgesondert werden (vgl. zu diesem Erfordernis im Fall der teilweisen Sittenwidrigkeit BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47 f).
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