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   BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99   

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https://dejure.org/2001,1964
BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99 (https://dejure.org/2001,1964)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2001 - XII ZR 87/99 (https://dejure.org/2001,1964)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 (https://dejure.org/2001,1964)
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Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien

§ 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;

Art. 18 Abs. 4 EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 145
  • MDR 2001, 1371
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 88/85

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99
    Der Erlaß eines Teilurteils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abweichende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312; Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - NJW 1987, 441).

    So hat der Senat die Zulässigkeit eines Teilurteils über die Klage oder die Widerklage verneint, wenn mit der Klage Herabsetzung und mit der Widerklage Erhöhung desselben Unterhaltstitels für denselben Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 aaO).

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZR 155/97

    Entscheidung durch Teilversäumnisurteil im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99
    Dasselbe gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte mit seiner (Anschluß-)Berufung die Erhöhung des in erster Instanz nur teilweise zugesprochenen Unterhalts weiter begehrt, der Unterhaltspflichtige dagegen mit seinem Rechtsmittel die teilweise Verurteilung angreift (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993 = NJW 1999, 1718, 1719 m.N.).

    Auf diese Weise würde dieser Teil des Verfahrens wie bei jedem anderen Teilurteil abgetrennt mit der Folge, daß über ihn selbständig, ohne Rücksicht auf den anderen Teil des Verfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO mit zustimmender Anmerkung Musielak, LM ZPO § 301 Nr. 61 [8/99]).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.1996 - 6 UF 55/94

    Zulässigkeit einer nachträglichen Unterhaltsklage nach italienischem Recht;

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99
    Die erwähnte Regelung im italienischen Scheidungsgesetz würde dem Unterhaltsanspruch der Klägerin demnach nur dann entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - materiell-rechtlich ein für allemal ausgeschlossen wäre, falls über ihn nicht im Zusammenhang mit der Scheidung entschieden worden wäre (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387).
  • OLG Frankfurt, 06.12.1993 - 5 UF 77/92

    Nachehelicher Unterhalt; Scheidung in Italien; Italienisches Recht;

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99
    Das Berufungsgericht hat sich aber zusätzlich auf zwei veröffentlichte Oberlandesgerichtsentscheidungen berufen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 584 und OLG Düsseldorf aaO), in denen (unter anderem) darauf verwiesen wird, daß nach der Rechtsprechung des italienischen Kassationshofs Unterhaltsansprüche eines Ehegatten nicht ausgeschlossen seien, wenn er sie in dem Trennungsprozeß nicht geltend gemacht habe, und daß für Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung dasselbe gelte.
  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 217/54

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99
    Der Erlaß eines Teilurteils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abweichende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312; Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - NJW 1987, 441).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80

    Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen)

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99
    Soweit durch diese Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein isoliertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung für deutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die lex fori gilt (Senatsurteil BGHZ 78, 108, 114).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 18.07.2001 - XII ZR 87/99
    Der Erlaß eines Teilurteils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abweichende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312; Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - NJW 1987, 441).
  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 102/20

    Anforderungen an die Unterschrift unter einem notariellen Testaments

    Eine Unwirksamkeit der Unterzeichnung ist damit auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung OLG Stuttgart, NJW 2002, 145, anzunehmen.
  • OLG Celle, 23.10.2003 - 16 U 199/02

    Anspruch auf Honorar aus betrieblicher Beratung; Erstellung einer

    Gleichwohl war nicht teilweise nach Lage der Akten, teilweise durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil es sich nicht um einen teilurteilsfähigen Restbetrag handelt (BGH MDR 2001, 1371), und zwar deshalb nicht, weil die konkret zu bzw. abgesprochenen Beträge davon abhängen, wie viele Stunden zu welchem Honorar die Klägerin in Rechnung stellen darf.
  • OLG Jena, 19.06.2003 - 1 UF 514/02

    Heilung eines Verfahrensmangels nach § 295 ZPO - Voraussetzungen für ein

    Es ist zu unterscheiden zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln; teilweises Nichtverhandeln - nur dabei handelt es sich um ein Nichtverhandeln i. S. des § 333 ZPO - ist nur anzunehmen, wenn sich das Nichtverhandeln auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2001 = NJW 2002, 145-146 = FuR 2002, 37-39).

    Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2001 = NJW 2002, 145-146 = FuR 2002, 37-39 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2009 - 17 UF 112/09

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht

    b) Der der Klägerin zuzubilligende Unterhaltsbedarf folgt nicht den Berechnungsgrundssätzen des deutschen Rechts, insbesondere nicht der Halbteilungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 -, FamRB 2002, 42 = juris Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2017 - 5 U 92/14

    Schadensersatzpflicht einer Gebietskörperschaft aus c.i.c. wegen unterlassenen

    Unter dieser Annahme hätte das Landgericht daher sogleich über den Hilfsantrag mitentscheiden müssen (§ 334 ZPO; vgl. BGH NJW 2002, 145, juris Rn. 13).
  • OLG München, 11.12.2007 - 9 U 3635/07

    Verfahrensrecht - Teilversäumnisurteil neben Teilendurteil?

    Hier erging zum restlichen Teil lediglich ein Urteil im Säumnisverfahren, in dem die Entscheidungsreife nach streitiger Verhandlung nicht zu prüfen war (vgl. BGH NJW 2002, 145).
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