Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 22.03.2001

Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99   

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https://dejure.org/2001,437
BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99 (https://dejure.org/2001,437)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99 (https://dejure.org/2001,437)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 (https://dejure.org/2001,437)
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Elektrotaster

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), § 256 ZPO, Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs, Abgrenzung von vorhersehbaren Folgeschäden und solchen, mit denen nicht ernstlich zu rechnen ist, Grundurteil über Schmerzensgeldanspruch schließt Feststellungsinteresse bezüglich immaterieller Zukunftsschäden nicht aus

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzungsfolge - Ersatzpflicht - Immaterielle Zukunftsschäden - Schmerzensgeldanspruch

  • reise-recht-wiki.de

    Ersatz von Schäden vor konkretem Schadenseintritt

  • Judicialis

    ZPO § 256

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256
    Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden trotz Anerkenntnisses des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bestehen eines Feststellungsinteresses trotz Grundurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Feststellungsinteresse bei immateriellen Zukunftsschäden

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3414
  • MDR 2001, 764
  • VersR 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.10.1953 - III ZR 206/51

    Bayerischer Staat gegen bayerischen Landkreis - § 307 ZPO aF, bei Verzicht des

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Der Beklagte hat zwar den Feststellungsanspruch hinsichtlich der immateriellen Zukunftsschäden inzwischen anerkannt (§ 307 ZPO), was noch in der Revisionsinstanz möglich ist (BGHZ 10, 333, 334).

    Das enthebt den Senat jedoch nicht der Notwendigkeit, die prozessualen Voraussetzungen der Feststellungsklage, nämlich das rechtliche Interesse gemäß § 256 ZPO, um das es hier geht, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch (BGHZ 10, 333, 335; Senatsurteil vom 12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 602).

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht dies, wie der Senat erst kürzlich im Urteil vom 16. Januar 2001 entschieden hat, für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (VI ZR 381/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.05.1988 - VI ZR 326/87

    Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Denn mit diesem Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440).
  • BGH, 07.02.1995 - VI ZR 201/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Denn mit diesem Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440).
  • BGH, 06.12.1960 - VI ZR 73/60

    Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion von Schmerzensgeld - Erfordernis einer

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Dabei trifft es allerdings zu, daß wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (BGHZ 128, 117, 121 f; Senatsurteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165), die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes miteinbezogen werden muß.
  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 50/74

    Tatrichterliche Würdigung medizinischer Gutachten im Kunstfehlerprozeß -

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Das schließt zwar, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen läßt, die Möglichkeit eines Teilschmerzensgeldes unter Ausklammerung in der Zukunft etwa noch auftretender Schäden nicht grundsätzlich aus (Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961, 727, 728; vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852 zu IV; RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99; 1935 Nr. 81).
  • BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags -

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Der Kläger kann für den Fall, daß es in Zukunft beim Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden zu einer Schmerzensgeldnachforderung kommt, durchaus ein Interesse daran haben, schon jetzt in einem unfallnahen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizuführen, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1977 - I ZR 30/76 - NJW 1978, 544).
  • BGH, 16.05.1961 - VI ZR 112/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Das schließt zwar, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen läßt, die Möglichkeit eines Teilschmerzensgeldes unter Ausklammerung in der Zukunft etwa noch auftretender Schäden nicht grundsätzlich aus (Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961, 727, 728; vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852 zu IV; RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99; 1935 Nr. 81).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 72/79

    Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Denn mit diesem Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440).
  • BGH, 12.02.1974 - VI ZR 187/72

    Umfang des Anspruchs wegen entgangenen Unterhalts bei Tötung beider Eltern eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
    Das enthebt den Senat jedoch nicht der Notwendigkeit, die prozessualen Voraussetzungen der Feststellungsklage, nämlich das rechtliche Interesse gemäß § 256 ZPO, um das es hier geht, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch (BGHZ 10, 333, 335; Senatsurteil vom 12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 602).
  • BGH, 04.12.1975 - III ZR 41/74

    Bemessung von Schmerzensgeld - Verletzungsfolgen

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

    Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, daß es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. Großer Senat BGHZ 18, 149; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876).

    a) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertritt es die Auffassung, daß mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440).

    bb) Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961, 727, 728; vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852, 853 f. zu IV. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877).

    So hat er für den Fall, daß mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist, die letztlich noch nicht absehbar sind, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden bejaht, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 ff. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO).

    Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877).

  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875; Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, VersR 2007, 708).
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

    Die verbleibenden Klageanträge, die der Kläger auch im Revisionsverfahren unverändert weiterverfolgt, sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, so dass selbst der Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht in Betracht käme (vgl. BGH 10. November 2009 - XI ZB 15/09 - Rn. 15; 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - zu II 1 der Gründe; aA Riemer ZD 2021, 583) .
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01   

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OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01 (https://dejure.org/2001,6635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterlassungsbegehren vor mehreren Gerichten geltend gemacht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu der Zulässigkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und an einem anderen Gericht erneut zu stellen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    UWG § 25
    Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 6 O 14/01
  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 764
  • GRUR-RR 2002, 44
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 20.03.1995 - 6 U 310/93

    Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit; Flucht in die Säumnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01
    Dies gilt sowohl für Verzögerungen innerhalb eines anhängigen Verfahrens (etwa für die bewusste Hinnahme eines Versäumnisurteils zur Verbesserung der Glaubhaftmachungslage, vergleiche Senat WRP 95, 502 - Versäumnisurteil und Eilbedürfnis) als auch für die gleichfalls zu einer erheblichen Verzögerung führende Rücknahme eines Eilantrages, verbunden mit der erneuten Stellung des gleichen Antrages bei einem anderen Gericht.
  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Frankfurt (GRUR-RR 02, 44) sowie die überzeugenden Ausführungen bei Teplitzky (Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 54, Rdn. 24 m.w.N.) und Hefermehl/Köhler (UWG, 24. Aufl., § 12 Rdnr. 3.16).
  • KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15

    gezielte Gehörsvereitelung - Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren:

    Den Verfügungsgrund gefährdet im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren, wer (in Ausschöpfung des "fliegenden Gerichtsstands" gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) - wie hier die Antragstellerin - gleich mehrere Landgerichte mit seinem Eilantrag beschäftigt: Sonach kann die aus § 12 Abs. 2 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung jedenfalls dann ohne weiteres widerlegt sein, wenn der Antragsteller den in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag (anstatt Rechtsmittel einzulegen) zurücknimmt und ihn vor einem anderen Gericht neu stellt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44 f.; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 137).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2005 - 6 U 228/04

    Verfügungsgrund bei "forum shopping"

    Wird ein Eilantrag auf Hinweis des Gerichts, dass gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung Bedenken bestehen, zurückgenommen und bei einem anderen Gericht erneut eingereicht (sog. "forum shopphing"), bestehen gegen ein solches Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des Verfügungsgrundes dann keine Bedenken, wenn der Antragsgegner zuvor zu dem ersten Eilantrag nicht angehört worden ist und der neue Eilantrag unverzüglich eingereicht wird (Abgrenzung zu Senat WRP 2001, 716).

    Der Sachverhalt ist insoweit mit dem dem Beschluss des Senats vom 22.03.2001 (Az.: 6 W 67/01 = WRP 2001, 716) zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Zwar dürfen bei der Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses schutzwürdige Interessen des Antragsgegners nicht unbeachtet bleiben, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. März 2001 (Az.: 6 W 67/01 = WRP 2001, 716) ausgeführt hat.

    Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch von der Sache 6 W 67/01.

  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05

    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Nach wohl allgemeiner Ansicht (Stein-Jonas ZPO vor § 916 Rz. 11, OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44, OLG Karlsruhe GRUR 1993, 135, Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen 1995, Rnr. 94, Tiplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl., 2004, Kap. 54 Rnr. 27) ist ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist.
  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d; Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).

    Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris; OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris; Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).

  • LG Stuttgart, 20.06.2018 - 30 O 79/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren eines Kartellgeschädigten auf Herausgabe von

    Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses (OLG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614 - forum-shopping) und damit als Prozessvoraussetzung ist die Dringlichkeit als Zulässigkeitsfrage von Amts wegen zu prüfen (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 1996 - 2 U 139/96, WRP 1997, 355, 357; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. März 2001 - 6 W 67/01, GRUR-RR 2002, 44; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 5 U 189/01, NJW 2002, 903; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.12, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung

    Ein Antragsteller, der das verfolgte Begehren für so dringlich hält, dass er alles daran setzt, schon in der ersten Instanz eine Beschlussverfügung zu erreichen, bringt, wenn er bei einem zunächst angerufenen Gericht nicht durchzudringen vermag, durch die sofortige Rücknahme des Begehrens dort und seine sofortige anderweitige Anbringung nicht zum Ausdruck, die Sache sei ihm nicht eilig (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44 = WRP 2001, 716).
  • OLG Hamburg, 07.03.2002 - 3 U 325/01

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

    Dem steht auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22. März 2001 (OLG Frankfurt WRP 2001, 716 f.) nicht entgegen.
  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Das Rechtsschutzinteresse an einer Eilentscheidung, als dessen besondere Ausprägung die Dringlichkeit anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 67/01 Tz. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 ff., OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266), kann indes, wie allgemein anerkannt (vgl. OLG München Az. 29 W 798/05, Tz. 16, zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Harte-Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 321; ebenso Teplitzky in: FS für Loschelder, S. 391, 394 ff.), nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch zeitunabhängige Momente, etwa sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers, auch während des gerichtlichen Verfahrens, entfallen.
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 19 W 50/10

    Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren bei schwieriger und umstrittener

    Denn selbst wenn man hiervon ausginge, ist in Rechtsprechung und Schrifttum höchst umstritten, ob in Fällen, bei denen ein Verfügungskläger einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag zurücknimmt und einen neuen, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt (sog. forum shopping) das Rechtschutzinteresse für das zweite Verfügungsverfahren entfällt (vgl. insoweit zum Streitstand Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 UWG Rn. 3.16 a mit Darstellung des Meinungsstandes und zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763, ebenfalls mit einer Darstellung des Meinungsstandes; Rechtsschutzinteresse verneinend bzw. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Frankfurt GRUR 2005, 972, ähnlich OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44; anderer Auffassung: OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226).
  • LG Düsseldorf, 04.09.2012 - 4a O 50/12

    Verletzung eines Patents betreffend eine

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