Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 01.03.2002

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01   

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https://dejure.org/2002,6650
OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01 (https://dejure.org/2002,6650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 3 U 166/01 (https://dejure.org/2002,6650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - 3 U 166/01 (https://dejure.org/2002,6650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsprozess; Werbeverbot für nicht zugelassene Arzneimittel nach § 3 a Heilmittelwerbegesetz (HWG); Anwendbarkeit auf Werbung für zugelassenes Arzneimittel mit nicht zugelassener Indikation ; Werbehinweise auf Wirkungen ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 25; ; HWG § 3 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1 § 25; HWG § 3 a
    Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbsprozessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1026
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 51/95

    Unzulässige Werbung mit einem Arzneimittel durch Hinweis auf das Ergebnis eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01
    6.) Bei § 3 a HWG handelt es sich um eine wertbezogene Vorschrift zum Schutze der Volksgesundheit (BGH WRP 1998, 181 - Warentest für Arzneimittel), der demgemäß gegebene Verstoß gegen diese Norm ist unlauter im Sinne des § 1 UWG.
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96

    Hormonpräparate

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01
    Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1128 - Hormonpräparate) führen vorliegend zu keiner abweichenden Bewertung.
  • OLG Hamburg, 06.11.1997 - 3 U 118/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01
    Das hat der Senat - auch wie vorliegend für den Fall des Ausnutzens einer Fristverlängerung - bereits mehrfach entschieden (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1998, 402 m. w. Nw., MagazinDienst 1999, 979, GRUR 2000, 319).
  • OLG Hamburg, 06.05.1999 - 3 U 246/98

    Börsendaten

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01
    Das hat der Senat - auch wie vorliegend für den Fall des Ausnutzens einer Fristverlängerung - bereits mehrfach entschieden (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1998, 402 m. w. Nw., MagazinDienst 1999, 979, GRUR 2000, 319).
  • OLG Hamburg, 16.12.1999 - 3 U 116/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 166/01
    Allerdings stünde - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1999 (3 U 116/99 - MagazinDienst 2000, 626) ausgeführt hat - die Vorschrift des § 3 a HWG nicht entgegen, wenn in der Werbung lediglich auf Wirkungen des betreffenden Arzneimittels in zutreffender Weise hingewiesen würde.
  • OLG Stuttgart, 27.11.2008 - 2 U 60/08

    Unlautere Internetwerbung für Neufahrzeuge: Klagebefugnis eines

    Grundsätzlich ist es Sache des Beklagten, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 63; OLG Hamburg MDR 2002, 1026).
  • OLG Hamburg, 16.12.2010 - 3 U 161/09

    Thromboseprophylaxe der EXtraklasse - Arzneimittelwerbung: Wahrung der

    Auch wenn es einem Antragsgegner in der Regel schwerfallen dürfte, der ihm zwecks Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung obliegenden Last zur Darlegung und Glaubhaftmachung einer dringlichkeitsschädlichen Vorkenntnis des Antragstellers zu genügen, weil es sich in aller Regel um interne Vorgänge des Antragstellers handelt, ist für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung regelmäßig über die Darlegung des Beginns der Verletzungshandlung hinaus die Glaubhaftmachung solcher Tatsachen zu verlangen, aus denen sich zumindest hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine dringlichkeitsschädliche Vorkenntnis ergeben (vgl. Senat, MDR 2002, 1026; NJWE-WettbR 1999, 264; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 Rz. 311).
  • LG Bonn, 04.03.2016 - 1 O 17/16

    Anforderungen an den Nachweis der Aktivlegitimierung eines Verbrauchervereins bei

    Die Verfügungsbeklagte hätte damit eine frühere Kenntnis des Verfügungsklägers darlegen und glaubhaft machen müssen, was nicht geschehen ist (vgl. OLG Hamburg v. 10.01.2002, 3 U 166/01, MDR 2002, 1026 [juris-Rn. 17 ff.]; OLG München v. 29.10.1992, 6 U 4296/92, MDR 1993, 688 [juris-Rn. 4 f.]).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Ta 17/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13720
LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Ta 17/02 (https://dejure.org/2002,13720)
LAG Köln, Entscheidung vom 01.03.2002 - 11 Ta 17/02 (https://dejure.org/2002,13720)
LAG Köln, Entscheidung vom 01. März 2002 - 11 Ta 17/02 (https://dejure.org/2002,13720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Personals

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fristversäumung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Wiedereinsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1026
  • NZA 2002, 1230
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74

    Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittlefristen - Überwachung -

    Auszug aus LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Ta 17/02
    Es ist schon fraglich, ob der Anwalt es in Arbeitsgerichtsprozessen seinem - wenn auch sorgfältig ausgewählten und überwachten - Personal überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu erkennen, zu ermitteln und zu errechnen (dagegen: BAG, Beschluß vom 30.11.1955 - l AZB 23/55 in AP Nr. 10 zu § 233 ZPO; BAG, Beschluß vom 15.03.1965 - l AZR 13/65 in AP Nr. 42 zu § 233 ZPO; Urteil vom 15.10.1968 - l AZR 311/68 in AP Nr. 49 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 27.11.1974 - 2 AZR 408/74 in AP Nr. 68 zu § 233 ZPO; offengelassen in BAG, Urteil vom 09.10.1972 - 3 AZR 318/72 in AP Nr. 62 zu § 233 ZPO).

    Die Frage kann offenbleiben; denn diese Delegation kann der Anwalt - jedenfalls in Arbeitsrechtssachen - nur mit Einschränkungen vornehmen - nämlich nur dann, wenn es sich bei der konkret in Rede stehenden Frist für den befaßten Angestellten um einen Routinefall handelt, mit dem dieser regelmäßig befaßt und der ihm geläufig ist (BAG v. 27.11.1974 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BAG (27.11.1974 a.a.O.) ist aber auf solchen Vortrag besonderes Gewicht zu legen, weil die Zahl der Arbeitsrechtsstreite nur einen Bruchteil der bei den ordentlichen Gerichten anfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausmacht und das arbeitsgerichtliche Verfahren mehrere bedeutsame Unterschiede aufweist: etwa die Zustellung der Entscheidungen von Amts wegen, die nur einmal gegebene Möglichkeit zur Verlängerung der Rechtsmittel-Begründungsfrist, das Beschlußverfahren und die verkürzte Einspruchsfrist (§ 59 S.l ArbGG gegenüber § 339 Abs.l ZPO).

    Nach der Rechtsprechung des BAG machen diese Besonderheiten es erforderlich, daß in Arbeitssachen der Anwalt selbst die Fristberechnung durchführt oder im konkreten Einzelfall die nötige Anweisung für die Fristberechnung gibt (BAG v. 27.11.1974 a.a.O.).

  • BAG, 09.10.1972 - 3 AZR 318/72

    Rechtsanwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfristen -

    Auszug aus LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Ta 17/02
    Es ist schon fraglich, ob der Anwalt es in Arbeitsgerichtsprozessen seinem - wenn auch sorgfältig ausgewählten und überwachten - Personal überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu erkennen, zu ermitteln und zu errechnen (dagegen: BAG, Beschluß vom 30.11.1955 - l AZB 23/55 in AP Nr. 10 zu § 233 ZPO; BAG, Beschluß vom 15.03.1965 - l AZR 13/65 in AP Nr. 42 zu § 233 ZPO; Urteil vom 15.10.1968 - l AZR 311/68 in AP Nr. 49 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 27.11.1974 - 2 AZR 408/74 in AP Nr. 68 zu § 233 ZPO; offengelassen in BAG, Urteil vom 09.10.1972 - 3 AZR 318/72 in AP Nr. 62 zu § 233 ZPO).
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