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   KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02   

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https://dejure.org/2002,3952
KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02 (https://dejure.org/2002,3952)
KG, Entscheidung vom 21.05.2002 - 1 AR 13/02 (https://dejure.org/2002,3952)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2002 - 1 AR 13/02 (https://dejure.org/2002,3952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung; Erinnerung gegen die Inanspruchnahme für Gerichtskosten des Berufungsverfahrens; Ermessensbindung der Verwaltung hinsichtlich der Beachtung des § 8 Abs.3 Satz 2 Nr.3 der Kostenverfügung des Landes ...

  • Judicialis

    GKG § 59; ; KostVfg § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 59; KostVfg § 8
    Gerichtskosten bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1276
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Koblenz, 27.01.1988 - 14 W 864/87
    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Ein Abweichen hiervon kann daher einen Ermessensfehler darstellen und zur Rechtswidrigkeit des Ansatzes führen (vgl. zu Vorstehendem Senat Rpfleger 1969, 262 und JurBüro 1979, 735/737; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 414/416 und NJW-RR 2001, 1365/1366; OLG München NJW-RR 2000, 1744; Oestreich/Winkler/Hellstab, GKG, § 5 Rdn.27; § 58 Rdn.4, jew.m.w.N.).

    Sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, ist der Kostenbeamte daher nach wohl herrschender Auffassung regelmäßig verpflichtet, die Kosten zunächst von allen Gesamtschuldnern nach Kopfteilen anzufordern (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG München a.a.O.; FinG Berlin EFG 1990, 597; FinG Nürnberg EFG 1991, 754; Hartmann, KostG, 31. Aufl., VII. Grundzüge Rdn.1; § 8 KostVfg Rdn.1; Oestreich/Winkler/Hellstab a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2001 - 11 W 9/01

    Kostenberechnung bei Haftung nach Bruchteilen - fehlerhafte Verrechnung des

    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Ein Abweichen hiervon kann daher einen Ermessensfehler darstellen und zur Rechtswidrigkeit des Ansatzes führen (vgl. zu Vorstehendem Senat Rpfleger 1969, 262 und JurBüro 1979, 735/737; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 414/416 und NJW-RR 2001, 1365/1366; OLG München NJW-RR 2000, 1744; Oestreich/Winkler/Hellstab, GKG, § 5 Rdn.27; § 58 Rdn.4, jew.m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 23.06.1999 - 14 W 159/99

    Auslegung eines Kostentenors

    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Nach der Gegenansicht, die allein auf die gesetzliche Regelung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 426 BGB) abstellt, kann sich die Staatskasse nach ihrem Belieben an einen der Gesamtschuldner halten, während der Ausgleich im Innenverhältnis zu erfolgen hat (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2000, 71, OVG Münster AGS 2000, 55, m.abl.Anm. Hellstab; Markl/Mayer, GKG, 4.Aufl., § 58 Rdn.13 und § 59 Rdn.3).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Zwischen ihnen bestand mit Rücksicht auf die Regelung des § 248 Abs. 1 AktG sogar notwendige Streitgenossenschaft (vgl. BGHZ 122, 240 = NJW 1993, 1976/1983).
  • OLG München, 23.11.1999 - 11 W 3006/99
    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Ein Abweichen hiervon kann daher einen Ermessensfehler darstellen und zur Rechtswidrigkeit des Ansatzes führen (vgl. zu Vorstehendem Senat Rpfleger 1969, 262 und JurBüro 1979, 735/737; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 414/416 und NJW-RR 2001, 1365/1366; OLG München NJW-RR 2000, 1744; Oestreich/Winkler/Hellstab, GKG, § 5 Rdn.27; § 58 Rdn.4, jew.m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 15.06.1993 - Bf VI 37/91

    Kalkulatorische Zinsen; Gebührenbemessung; Standplatz auf einem Festgelände;

    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, ist der Kostenbeamte daher nach wohl herrschender Auffassung regelmäßig verpflichtet, die Kosten zunächst von allen Gesamtschuldnern nach Kopfteilen anzufordern (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG München a.a.O.; FinG Berlin EFG 1990, 597; FinG Nürnberg EFG 1991, 754; Hartmann, KostG, 31. Aufl., VII. Grundzüge Rdn.1; § 8 KostVfg Rdn.1; Oestreich/Winkler/Hellstab a.a.O.).
  • FG Berlin, 15.03.1990 - VII 599/89
    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, ist der Kostenbeamte daher nach wohl herrschender Auffassung regelmäßig verpflichtet, die Kosten zunächst von allen Gesamtschuldnern nach Kopfteilen anzufordern (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG München a.a.O.; FinG Berlin EFG 1990, 597; FinG Nürnberg EFG 1991, 754; Hartmann, KostG, 31. Aufl., VII. Grundzüge Rdn.1; § 8 KostVfg Rdn.1; Oestreich/Winkler/Hellstab a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.1980 - 16 WF 10/80
    Auszug aus KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
    Ein Abweichen hiervon kann daher einen Ermessensfehler darstellen und zur Rechtswidrigkeit des Ansatzes führen (vgl. zu Vorstehendem Senat Rpfleger 1969, 262 und JurBüro 1979, 735/737; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 414/416 und NJW-RR 2001, 1365/1366; OLG München NJW-RR 2000, 1744; Oestreich/Winkler/Hellstab, GKG, § 5 Rdn.27; § 58 Rdn.4, jew.m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 VAs 71/15

    Kostenerinnerung: Überprüfung des Nichtabsehens vom Kostenansatz wegen Unvermögen

    Die Ansicht des Senats steht nicht im Widerspruch dazu, dass § 8 KostVfg nach ganz herrschender Ansicht im Erinnerungsverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 19.10.2015 - X ZR 54/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.05.2012 - 8 KSt 3/12 -, juris; BFH, Beschluss vom 12.12.1996 - VII E 8/96; KG Berlin MDR 2002, 1276; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 63; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, aaO, § 66 GKG Rn. 47).
  • KG, 25.03.2004 - 12 U 34/03

    Bankenhaftung: Grundsätze der sachgerechten Beratung vor dem Erwerb von

    Zwar sind die Verhaltensregelungen über die Interessenwahrungspflicht überwiegend aufsichtsrechtlicher Natur, strahlen aber auf die privatrechtlichen Vertragsbeziehungen der Kreditinstitute zu ihren Kunden aus und konkretisieren das Gebot der angemessenen Wahrung des Kundeninteresses (vgl. KG KGR 2002, 168; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 10.193; Assmann/Schneider/Koller, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Auflage 2003, Vor § 31, Rn. 13 m. w. N.; der BGH hat die die anliegerschützende Funktion jüngst offengelassen, vgl. BGH, WM 2004, 24. Kein Gesetz im materiellen Sinne und damit kein Schutzgesetz stellt die auf Grundlage des § 35 Abs. 6 WphG ergangene Wohlverhaltensrichtlinie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (früher: Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) dar.

    Geht es um einen Unterlassungsvorwurf, trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast - er muss erst im Einzelnen darlegen, dass und wie er seinen Pflichten nachgekommen sein will; erst dann ist es Sache des Anspruchsstellers, unter Beweisantritt darzulegen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. BGH, NJW 1995, 2842; KG KGR 2002, 168; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 280 BGB, Rn. 35).

  • KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02

    Gerichtskosten: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Veranlassungsschuldner

    Haften mehrere Veranlassungsschuldner als Gesamtschuldner für Gerichtskosten, so ist es - anders als bei der Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen als Erstschuldner (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276) - auch ohne besondere Umstände nicht regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Kostenbeamte von einzelnen Zweitschuldnern gemäß §§ 58 Abs. 2 S.1, 49 S.1 GKG den ganz auf sie entfallenden Mithaftbetrag anfordert, obwohl weitere Zweitschuldner vorhanden sind, die zunächst gar nicht oder in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden.

    Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 5 GKG ist eine Nachprüfung des Kostenansatzes auch daraufhin zulässig, ob die Vorschrift des § 8 KostVfG beachtet worden ist, die die Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner näher regelt (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276; Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., § 58 Rn. 4; Hartmann, a.a.O., § 8 KostVfG Rn. 1 jew. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 23 W 34/03

    Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen

    Eine Aufteilung nach Köpfen, wie der Kostenbeamte sie vorgenommen hat, wäre zwar bei einer Durchsetzung der Forderung zugunsten der Staatskasse zutreffend (vgl. KG in MDR 2002, 1276), verkürzt aber die Erstattungsforderung des Klägers ohne sachlichen Grund.
  • OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02

    Gerichtsstandbestimmung; Streitgenossen; Insolvenzanfechtung

    Gemäß § 3 ZPO war der Streitwert auf 1/4 des Wertes der Hauptsache festzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 18.03.2002, 1 AR 13/02).
  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 23 W 36/03

    Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen

    Eine Aufteilung nach Köpfen, wie der Kostenbeamte sie vorgenommen hat, wäre zwar bei einer Durchsetzung der Forderung zugunsten der Staatskasse zutreffend (vgl. KG in MDR 2002, 1276), verkürzt aber die Erstattungsforderung des Klägers ohne sachlichen Grund.
  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 23 W 37/03

    Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen

    Eine Aufteilung nach Köpfen, wie der Kostenbeamte sie vorgenommen hat, wäre zwar bei einer Durchsetzung der Forderung zugunsten der Staatskasse zutreffend (vgl. KG in MDR 2002, 1276), verkürzt aber die Erstattungsforderung des Klägers ohne sachlichen Grund.
  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 23 W 35/03

    Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen

    Eine Aufteilung nach Köpfen, wie der Kostenbeamte sie vorgenommen hat, wäre zwar bei einer Durchsetzung der Forderung zugunsten der Staatskasse zutreffend (vgl. KG in MDR 2002, 1276), verkürzt aber die Erstattungsforderung des Klägers ohne sachlichen Grund.
  • OLG Hamm, 23.06.2003 - 23 W 38/03

    Zur Erstattung von verauslagten Gerichtskosten, wenn sich der Anspruch gegen

    Eine Aufteilung nach Köpfen, wie der Kostenbeamte sie vorgenommen hat, wäre zwar bei einer Durchsetzung der Forderung zugunsten der Staatskasse zutreffend (vgl. KG in MDR 2002, 1276), verkürzt aber die Erstattungsforderung des Klägers ohne sachlichen Grund.
  • SG Hannover, 18.06.2013 - S 34 SF 65/13
    Ob in Sonderfällen, etwa wenn sich aus der Zahl der Gesamtschuldner und der Höhe der Kosten solche geringen Teilbeträge ergeben, dass die Kostenanforderung oder die Vollstreckung nicht mehr durchzuführen wären, im Hinblick auf die Sicherheit der Staatskasse eine andere Art der Inan-spruchnahme nach pflichtgemäßem Ermessen geboten ist, kann vorliegend dahinge-stellt bleiben, da ein solcher Fall nicht gegeben ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.5.2002 - 1 AR 13/02 - mwN).
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