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   BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02   

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https://dejure.org/2002,756
BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02 (https://dejure.org/2002,756)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2002 - VIII ZR 235/02 (https://dejure.org/2002,756)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 (https://dejure.org/2002,756)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 130
  • MDR 2003, 109
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02
    Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 NJW 1998, 1154).
  • BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97

    Umfang des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

    Auszug aus BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02
    Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 NJW 1998, 1154).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision;

    Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbeschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2).
  • BGH, 31.07.2013 - IX ZA 37/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und

    Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5; vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10, ZVI 2011, 343 Rn. 5).
  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05

    Wohnraummietrecht - Staffelmiete: Klausel mit vereinbartem Kündigungsausschluss

    Kündigungstermin ist danach - unabhängig von der Länge der eigentlichen Kündigungsfrist - bei der ordentlichen Kündigung jeweils der Ablauf eines Kalendermonats; das folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinn des § 573 c Abs. 1 BGB (vgl. Erman/P. Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 573 c Rdnr. 3) und entspricht im Übrigen auch dem praktischen Bedürfnis nach einem möglichst einheitlichen Zeitpunkt für Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 = WuM 2003, 635 unter 2).
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