Rechtsprechung
| OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 94/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen Lkw und einem Pferd
- Niedersächsische Oberlandesgerichte
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen Lkw und einem Pferd
- verkehrslexikon.de
Zur Haftungsabwägung der Betriebsgefahr eines Lkw gegenüber der Tiergefahr eines scheuenden Pferdes
- sportrecht.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung beim Zusammenstoß mit einem Tier
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kfz-Recht und Verkehr; Tiere
Kurzfassungen/Presse (2)
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Lkw kontra Pferd
- lto.de (Kurzinformation)
Wenn Pferd und Lkw zusammenstoßen ...
Verfahrensgang
- LG Verden - 5 O 66/01
- OLG Celle, 19.12.2002 - 14 U 94/02
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2003, 685
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 07.04.2011 - 12 U 6/11
Zum Seitenabstand beim Überholen durch Sattelzug und zur Haftungsabwägung …
Hingegen erscheint dem Senat die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 19.12.2002 (veröffentlicht in MDR 2003, S. 685) durchaus vergleichbar, da auch in diesem Fall nach den Feststellungen des Gerichts die Reaktionsmöglichkeiten des Kraftfahrers äußerst begrenzt waren, weil das Pferd erst unmittelbar vor Passieren des Kraftfahrzeuges die Fahrbahn betreten hatte.
Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 14.01.2003 - 3 U 292/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Begutachtung eines Unfallschadens an einem LKW
- Judicialis
Kurzfassungen/Presse
- RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)
Unfallverursacher müssen auch die Kosten eines unrichtigen SV-Gutachtens übernehmen
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 19.04.2002 - 1 O 142/01
- OLG Saarbrücken, 14.01.2003 - 3 U 292/02
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2003, 685
Wird zitiert von ... (5)
- OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05
Unfallschadensregulierung - Schadenersatz trotz Vorschadens
Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG Hamm OLGR 2001, 319 = NZV 2001, 433 = DAR 2001, 506 = VRS 101 [2001] 169; OLG Saarbrücken MDR 2003, 685; KG DAR 2003, 318 und VerkMitt. - LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 38/12
Sachverständige - Schädiger soll Sachverständigen direkt bezahlen: Einwendungen?
Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass die eingegangenen Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, zfs 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 304;… Geigel/Knerr aaO Kap 3 Rdn. 122).Das ist für die Zahlung aufgewendeter Sachverständigenkosten auch allgemein anerkannt (vgl. etwa OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG München NZV 2006, 261 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 308 f.).
- OLG Saarbrücken, 29.07.2003 - 3 U 691/02
Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Wenden auf der Fahrbahn
Diese Aufgabe, die früher der HUK-Verband wahrgenom- men hat, wird in Deutschland seit 1994 durch den Be- klagten zu 3) als "behandelndes Büro" erfüllt (Senats- urteile vom 24.04.2001, Az. 4 U 419/00 106 und vom 14.01.2003, 3 U 292/02 34 <= OLGRep.
- AG Saarbrücken, 06.02.2008 - 5 C 514/07 Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, (Meinel, VersR 2005, 201, 203 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, ZfS 2003, 308 f.).
- AG Saarbrücken, 22.11.2007 - 5 C 489/07 Anderenfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist (Meinel, VersR 2005, 201, 203 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, zfs 2003, 308 f.) Wenn die Vergütung vereinbart ist, kommt es auch gar nicht darauf an, ob sich eine übliche Vergütung feststellen oder durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln läßt oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen entspricht, §§ 315 ff. BGB.
