Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 04.12.2002

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 31.10.2002 - 7 WF 3134/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4751
OLG Nürnberg, 31.10.2002 - 7 WF 3134/02 (https://dejure.org/2002,4751)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.10.2002 - 7 WF 3134/02 (https://dejure.org/2002,4751)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - 7 WF 3134/02 (https://dejure.org/2002,4751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Zahlung von Kindesunterhalt

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 646
  • MDR 2003, 410
  • FamRZ 2003, 1118
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Münster, 19.04.2002 - 5 T 389/02
    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.10.2002 - 7 WF 3134/02
    Auch Greger vertritt in Zöller, a.a.O., § 269 Rdnr. 8 a, die Meinung, daß eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur möglich sei, wenn - in der Regel durch Klagezustellung - ein Prozeßrechtsverhältnis entstanden sei (so auch Greger, NJW 2002, 3050, und LG Münster, NJW-RR 2002, 1221).

    Anders als möglicherweise das LG Münster in einer Entscheidung vom 19.04.2002 vgl. NJW-RR 2002, 1221) vermag der Senat - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts zu bejahen, die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch eine Zustellung der Klage zu ermöglichen.

  • OLG Nürnberg, 25.03.1999 - 7 WF 940/99

    Rechtshängigkeit bei Verzicht auf Zustellung der Klage

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.10.2002 - 7 WF 3134/02
    Nach der ganz überwiegenden Auffassung der Literatur und Rechtsprechung setzen auch nach der Änderung der ZPO zum 01.01.2002 eine wirksame Klagerücknahme im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO und damit auch die daran anknüpfende Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO voraus, daß die Klage, in der Regel durch Zustellung der Klageschrift (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), rechtshängig geworden und damit ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist (vgl. etwa Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rdnr. 8 - 8 d, Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 269 Rdnr. 4, Forste in Musielak, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 3. Auflage, § 269 Rdnr. 6, Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, § 269 Rdnr. 5, OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 36).
  • OLG München, 25.06.2009 - 7 W 1671/09

    Kosten nach Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Antragsrecht der anderen Partei

    Eine Klagerücknahme i.S.d. § 269 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Klage durch die Zustellung bereits rechthängig geworden und ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist (vgl. z. B. OLG Nürnberg MDR 2003, 410; OLG Köln, NJW-RR 2003, 1571).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2006 - 12 U 90/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Parteifähigkeit bei Geltendmachung von

    An der beschriebenen Auslegung ändert sich nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Gestellung dieser Bürgschaften einen Verstoß gegen das Verbot der Vermischung der Sicherheiten der MaBV darstellen dürfte (vgl. BGH NJW-RR 2003, 646), denn dieses Verbot richtet sich nicht an den Bürgen, sondern an den zur Gestellung der Bürgschaft Verpflichteten, hier also die Beklagte 1. Der Senat teilt insoweit die Begründung des Landgerichtes (Urt. S. 43) und nimmt hierauf ergänzend Bezug.
  • OLG Koblenz, 12.12.2003 - 5 W 761/03

    Kostenentscheidung bei Rücknahme einer nicht zugestellten Klage

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  • KG, 23.06.2003 - 22 W 134/03

    Klagerücknahme: Erlass einer Kostenentscheidung bei nachträglicher Anordnung und

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Kostenentscheidung nicht in Betracht kommt, wenn bei Eingang der Erklärung über die Klagerücknahme die Klage noch nicht zugestellt worden ist und eine Klagezustellung auch nicht mehr vorgenommen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269, Rn. 8a, 8c; Kammergericht, Beschluss vom 20. Januar 2003 -23 W 241/02- = KG-Report 2003, 109; OLG Nürnberg, MDR 2003, 410: Eine nachträgliche Klagezustellung wurde durch den Kläger ausdrücklich abgelehnt; LG Bad Kreuznach, MDR 2003, 411; wohl auch in diesem Sinne, aber unklar, ob nachträgliche Anordnung und Durchführung der Klagezustellung ausreicht: Gehrlein, MDR 2003, 421).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 16 WF 138/05

    Kostenenscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits vor Rechtshängigkeit:

    Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur setzt allerdings auch für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Zustellung der Klage voraus (vergl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1118 m.w.N. und Nachweise bei Gottwald in seiner Anmerkung hierzu sowie bei Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 269 Rn. 8a ff).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1996
BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02 (https://dejure.org/2002,1996)
BayObLG, Entscheidung vom 04.12.2002 - 2Z BR 120/02 (https://dejure.org/2002,1996)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 2Z BR 120/02 (https://dejure.org/2002,1996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Passau - II 26/01
  • LG Passau - 2 T 27/02
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 518
  • MDR 2003, 410
  • NZM 2003, 246
  • FGPrax 2003, 25
  • ZMR 2003, 369
  • BayObLGZ 2002, 369
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    Obwohl § 321a ZPO nur den Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat der Bundesgerichtshof daraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577 mit zustimmender Anmerkung von Gummer BGHReport 2002, 432).
  • OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02

    Sofortige weitere Beschwerde - Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfs der

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058 ) und das KG (MDR 2002, 1086 ) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwG NJW 2002, 2657 ) und Lange (DB 2002, 2396) für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit.
  • BayObLG, 28.08.2002 - 3Z BR 121/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung zur Kostenfestsetzung

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat es in der Vergangenheit offen gelassen, ob diese Grundsätze auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen können (BayObLG FGPrax 2002, 218 ; BayObLGZ 2002, 274).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372 ; BGH NJW-RR 1998, 63 ; BayObLG NJW-RR 1998, 1047 ; KG FGPrax 1996, 182 ).
  • KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372 ; BGH NJW-RR 1998, 63 ; BayObLG NJW-RR 1998, 1047 ; KG FGPrax 1996, 182 ).
  • KG, 29.05.2002 - 26 W 114/02

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058 ) und das KG (MDR 2002, 1086 ) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwG NJW 2002, 2657 ) und Lange (DB 2002, 2396) für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit.
  • BayObLG, 09.11.1999 - 2Z BR 128/99

    Kosten einer ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegten sofortigen Beschwerde, die

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    Diese Sachbehandlung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLG NZM 2000, 300 ).
  • BGH, 22.07.1997 - XI ZB 15/97

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372 ; BGH NJW-RR 1998, 63 ; BayObLG NJW-RR 1998, 1047 ; KG FGPrax 1996, 182 ).
  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372 ; BGH NJW-RR 1998, 63 ; BayObLG NJW-RR 1998, 1047 ; KG FGPrax 1996, 182 ).
  • BayObLG, 09.10.2002 - 2Z BR 102/02
    Auszug aus BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02
    Der Senat ist an die Entscheidung des Landgerichts, das eine Zulassung ausdrücklich abgelehnt hat, gebunden (BayObLGZ 1980, 286/288 und zuletzt Beschluss vom 9.10.2002, 2Z BR 102/02).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

  • BayObLG, 23.09.1980 - BReg. 3 Z 81/80
  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 60/90

    Darf eine WE-Verwalterin ihre gesamte Verwaltungstätigkeit auf eine andere Person

  • OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des

    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht auch für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeschlossen (BayObLGZ 2002, 369/37; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, dass in diesem Verfahren etwas anderes gelten soll als im ZPO-Verfahren.

    Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden.

  • OLG Frankfurt, 07.08.2006 - 20 W 336/06

    Wertfestsetzungsverfahren: Statthaftigkeit eines vom Beschwerdegericht nicht

    Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG MDR 2003, 410; Senat, Beschluss vom 06.02.2003- 20 W 39, 2003-).

    Dieser allgemeine Gedanke gilt entsprechend auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar nicht nur für die sogenannten echten Streitverfahren (BayObLG MDR 2003, 410).

  • OLG Zweibrücken, 31.05.2005 - 3 W 52/05

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit einer "außerordentlichen

    Deshalb ist die vom Bundesgerichtshof (NJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901) zum Zivilverfahren vertretene Auffassung (vgl. auch OLG Celle ZIP 2002, 2058; KG MDR 2002, 2086), wonach eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz der Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsmittels zum übergeordneten Gericht vorzuziehen ist, auch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 3 W 99/04-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2003 -20 W 155/03, zitiert nach juris und BayObLG MDR 2003, 410; KG FGPrax 2005, 66, jeweils für die Zeit vor Inkrafttreten des § 29 a FGG).
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