Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.01.2003

Rechtsprechung
   KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01   

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https://dejure.org/2002,1301
KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01 (https://dejure.org/2002,1301)
KG, Entscheidung vom 07.10.2002 - 12 U 41/01 (https://dejure.org/2002,1301)
KG, Entscheidung vom 07. Oktober 2002 - 12 U 41/01 (https://dejure.org/2002,1301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche alleinige Haftung des verkehrswidrig nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers ohne Anrechnung der Betriebegefahr des Überholenden; Verpflichtung zur doppelten Rückschau beim Linksabbiegen; Verpflichtung zur rechtzeitigen Betätigung des ...

  • Judicialis

    StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; ; StVO § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; StVO § 9 Abs. 1; ; StVO § 9 Abs. 5; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; EGZPO § 26 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Abs. 1
    Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Das Langsamerwerden und Einordnen zur Straßenmitte eines vorausfahrenden Fahrzeugs bilden noch keine unklare Verkehrslage für einen Überholwilligen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 507
  • NZV 2003, 89
  • VersR 2003, 259 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 04.06.1987 - 12 U 4540/86

    Unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    Wegen dieser besonderen Sorgfaltspflichten haftet nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass den Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird (Senat, NJW-RR 1987, 1251; KG, Urteil vom 31. Oktober 1994 - 22 U 4618/93 -).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden (Senat, NJW-RR 1987, 1251).

    Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung des Senats, NJW-RR 1987, 1251 ff.; Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 5 Rdnr. 35).

  • KG, 30.01.1995 - 12 U 2820/93

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier eine Fahrzeugkolonne überholender

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    aa) Zunächst ist festzuhalten, dass das Überholen einer Fahrzeugkolonne auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht generell verboten ist (Senat VM 1995, 38 = NZV 1995, 359).
  • KG, 17.01.2000 - 12 U 6678/98

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    Mithin kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2. bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, unfallverhütend zu reagieren (vgl. zur erforderlichen Ursächlichkeit Senat, VM 2000, 67 = DAR 2000, 260 = NZV 2000, 377).
  • KG, 04.03.1993 - 12 U 1788/92

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen im Kreuzungsbereich

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte (Senat, NZV 1993, 272) und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war (KG VerkMitt 1990, 91; 1995, 38).
  • KG, 15.08.2005 - 12 U 41/05

    Haftung bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer unklaren Verkehrslage beim

    Kommt es in einem unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat VM 1998, 34 Nr. 43; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003, 507; MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413).

    Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; NZV 1993, 272: DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003, 507).

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003, 507).

    a) Zutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die Zeugin vn Bnnnnn , der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, die beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 1 StVO zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, da sich der Unfall unstreitig im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ereignet hat (vgl. Senat, DAR 2002, 557; Urteil vom 6. Dezember 2004, 12 U 21/04, st. Rspr.).

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (Senat, DAR 2002, 557 f. m. w. N.).

    cc) Allein der Umstand, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, wovon das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeht, ihre Geschwindigkeit verringert und sich etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage, bei der Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist (Senat, DAR 2002, 557, 558).

    e) Spricht mithin gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs der Beweis des ersten Anscheins, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, während ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurücktritt (Senat, NJW-RR 1987, 1251; DAR 2002, 557; Urteil vom 6. Dezember 2004 - 12 U 21/04).

  • LG Köln, 23.05.2016 - 113 KLs 34/15

    Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen

    Auch ist die Verkehrslage dann unklar, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden (vgl. KG Berlin, Urt. v. 07.10.2002 - 12 U 41/01 -, zitiert nach juris ).
  • OLG Saarbrücken, 12.03.2015 - 4 U 187/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    (1) Eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (KG DAR 2002, 557 f.).

    Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war (KG DAR 2002, 557 f.; NZV 2006, 309, 310).

    Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG DAR 2002, 557, 558; NZV 2010, 298, 299; OLG Naumburg NZV 2009, 227, 228).

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Rechtsprechung
   BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1532
BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01 (https://dejure.org/2003,1532)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2003 - IV ZR 257/01 (https://dejure.org/2003,1532)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01 (https://dejure.org/2003,1532)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erstattung von Krankheitskosten durch eine private Krankenversicherung bei Aufenthalt in einer gemischten Anstalt - Unwirksamkeit der Befristung einer erteilten Leistungszusage - Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

  • Judicialis

    AVB f. Krankheitskosten- u. Krankenhaustagegeldvers. (MB/KK 94) § 4 Abs. 5 S. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKK 94 § 4 Abs. 5 S. 1
    Befristung der Leistungszusage für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in einer gemischten Anstalt nach § 4 Abs. 5 S. 1 MBKK 94 ist unzulässig

  • rechtsportal.de

    Befristung einer Leistungszusage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistungszusage nach § 4 Abs. 5 Satz 1 MB/KK 94

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 598
  • MDR 2003, 507
  • MDR 2003, 508
  • VersR 2003, 360
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 320/94

    Abgrenzung einer Krankenhaus- von einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Daß es sich nicht um eine Kur- und Sanatoriumsbehandlung oder um damit vergleichbare Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 d AVB gehandelt hat, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 113/81 - VersR 1983, 677 = BGHZ 87, 215 und - IVa ZR 123/81 - VersR 1983, 679 sowie vom 5. Juli 1995 - IV ZR 320/94 - VersR 1995, 1040) auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen mit Recht angenommen.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Dies ergibt die Auslegung der Klausel aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 123/81

    Geltendmachung eines Krankentagegeldanspruchs und Krankenhaustagegeldanspruchs -

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Daß es sich nicht um eine Kur- und Sanatoriumsbehandlung oder um damit vergleichbare Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 d AVB gehandelt hat, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 113/81 - VersR 1983, 677 = BGHZ 87, 215 und - IVa ZR 123/81 - VersR 1983, 679 sowie vom 5. Juli 1995 - IV ZR 320/94 - VersR 1995, 1040) auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen mit Recht angenommen.
  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 89/98

    Auslegung von Risikoausschlußklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (st.Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.1990 - 1 U 154/87
    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Hat der Versicherer eine Zusage nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AVB (vor oder nach Beginn der Behandlung) erteilt, hat er sein Entscheidungsermessen damit endgültig ausgeübt (ebenso OLG Zweibrücken NJW-RR 1991, 607 f.; vgl. auch OLG Hamm VersR 1994, 297 und Schlemmer, r+s 1994, 361, 362 f.).
  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 273/90

    Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Eine Anschlußrevision kann für den - hier eingetretenen - Fall erhoben werden, daß auf die Revision der anderen Partei das Berufungsurteil aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90 - NJW 1992, 1897 unter II 1).
  • BGH, 16.02.1983 - IVa ZR 20/81

    Wirksamkeit der Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Der Versicherer hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dieses erhöhte Risiko dadurch zu beschränken, daß er seine Leistungspflicht von einer vorhergehenden Prüfung und einer in seinem Ermessen liegenden Zusage abhängig macht (BGH, Urteil vom 16. Februar 1983 - IVa ZR 20/81 - VersR 1983, 576 unter I 1).
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 113/81

    Rehabilitationsmaßnahmen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Daß es sich nicht um eine Kur- und Sanatoriumsbehandlung oder um damit vergleichbare Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 d AVB gehandelt hat, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 113/81 - VersR 1983, 677 = BGHZ 87, 215 und - IVa ZR 123/81 - VersR 1983, 679 sowie vom 5. Juli 1995 - IV ZR 320/94 - VersR 1995, 1040) auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen mit Recht angenommen.
  • BGH, 02.12.1981 - IVa ZR 206/80

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld auf Grund eines Versicherungsvertrages -

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Er besteht darin, medizinischen Abgrenzungsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVa ZR 206/80 - VersR 1982, 285 unter III 1).
  • OLG Hamm, 17.02.1993 - 20 U 204/91

    Ausschlußgründe; Erkrankung; Stationäre Behandlung; Psychosomatische Klinik;

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01
    Hat der Versicherer eine Zusage nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AVB (vor oder nach Beginn der Behandlung) erteilt, hat er sein Entscheidungsermessen damit endgültig ausgeübt (ebenso OLG Zweibrücken NJW-RR 1991, 607 f.; vgl. auch OLG Hamm VersR 1994, 297 und Schlemmer, r+s 1994, 361, 362 f.).
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

    Es genügt, dass diese sich gegen dasselbe Urteil richtet, welches durch das Hauptrechtsmittel angefochten ist (vgl. BGH 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01 - Rn. 18, NJW-RR 2003, 598; 21. Februar 1992 - V ZR 273/90 - Rn. 18, NJW 1992, 1897) .
  • BGH, 08.01.2020 - IV ZR 240/18

    Ausschluss des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld auch für den Aufenthalt in einer

    bb) Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass der Versicherer mit dieser Ausschlussklausel den Zweck verfolgt, medizinische Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. zu diesem Zweck in der privaten Krankenversicherung Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01, VersR 2003, 360 unter I 2 a [juris Rn. 14]).

    Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen sind miteinander vergleichbar (vgl. für die private Krankenversicherung Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01, VersR 2003, 360 unter I 2 b [juris Rn. 16]).

  • OLG Hamm, 11.07.2016 - 6 U 53/16

    Gemischte Anstalt

    Der Versicherer hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dieses erhöhte Risiko dadurch zu beschränken, dass er seine Leistungspflicht von einer vorangehenden Prüfung und von einer in seinem Ermessen liegenden Zusage abhängig macht (vgl. BGH VersR 2003, 360).
  • OLG Koblenz, 31.03.2008 - 10 U 1243/07

    Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: Erstattungsfähigkeit der

    Mit Rücksicht darauf, dass die Gewährung von Versicherungsleistungen für Kuren und Sanatoriumsaufenthalte gemäß § 5 (1) (d) MB/KK 94 ausgeschlossen ist, hat der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse daran, im Nachhinein entstehende Abgrenzungsschwierigkeiten dadurch zu verhindern, dass er die Leistung von einer vorhergehenden Prüfung und einer in seinem Ermessen liegenden Entscheidung abhängig macht (vgl. BGH VersR 2003, 360).

    Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass es auch im Falle des § 4 (5) MB/KK 94 auf eine Beurteilung der konkreten Behandlungsmaßnahmen ankäme, vielmehr spricht hiergegen gerade der Zweck der Norm, wie der BGH in VersR 2003, 360, 361 explizit ausgeführt hat.

  • OLG München, 10.08.2021 - 25 U 2785/20

    Gemischte Anstalt, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Leistungsausschluss,

    a) Die leistungsbeschränkende Bestimmung des § 4 Abs. 5 MB/KK ist wirksam (OLG Frankfurt, OLGR 1998, 116; r+s 2007, 68 mwN; OLG Hamm, VersR 2012, 1290; Bach/Moser/Kalis, PKV, 5. Aufl., § 4 MB/KK Rn. 160; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01, r+s 2003, 204, 205).

    aa) Der Zweck des Leistungsausschlusses besteht darin, medizinischen Abgrenzungsschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1971 - IV ZR 6/71, VersR 1971, 949 unter 3; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01, r+s 2003, 204, 205 mwN).

    Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen sind miteinander vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 257/01, r+s 2003, 204, 205; vom 8. Januar 2020 - IV ZR 240/18, NJW 2020, 929 Rn. 14 zur Unfallversicherung); die Rehaklinik ist ein Synonym des Sanatoriums (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020, aaO Rn. 12).

  • OLG Hamm, 30.08.2017 - 20 U 137/16

    Private Krankenversicherung: "Schulmedizinische Leistungen" in einer TCM-Klinik

    Die zeitliche Begrenzung der Zusage ist unwirksam (vgl. BGH, VersR 2003, 360).

    Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass der Versicherer eine Leistungszusage für eine stationäre Behandlung jedenfalls nicht zeitlich begrenzen darf (vgl. BGH, VersR 2003, 360), mit der Folge, dass er die Verlängerung einer begonnenen Behandlung grundsätzlich nicht ablehnen kann.

  • OLG Frankfurt, 28.06.2006 - 7 U 9/05

    Private Krankenversicherung: Leistungsausschluss für Heilbehandlungen in

    Danach bestehen weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen überraschenden Klausel noch unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. auch BGH VersR 2003, 360; OLG Oldenburg, VersR 1998, 174; Senat VersR 2002, 601).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2006 - 12 U 244/05

    Krankheitskostenversicherung: Nachweis der Unterbringung in einer "gemischten

    Finden in einer Klinik diese Therapien ausschließlich als integrierter Bestandteil einer stationären Heilbehandlung statt, führt dies bei der gebotenen restriktiven Auslegung (BGH VersR 2003, 360) zwar nicht zu der Annahme einer gemischten Anstalt und damit auch nicht zu einem Ausschluss der Leistungspflicht nach § 4 Abs. 5 MB/KK.
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2010 - 8 O 4489/10

    Leistungsausschluss bzgl. der Kosten einer stationären psychosomatischen

    Die Regelung zielt darauf, medizinische Abgrenzungsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH VersR 2003, 360), indem sie dem Versicherer eine vorhergehende Prüfungsmöglichkeit einräumt.

    21 1. Grundsätzlich steht die schriftliche Leistungszusage im freien Ermessen des Versicherers (BGH VersR 2003, 360; Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG § 4 MB/KK 2009 Rn. 12).

  • OLG Hamm, 20.01.2012 - 20 U 148/11

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung bei stationärem Aufenthalt in

    Zugleich soll der Versicherer von der nachträglichen Prüfung befreit werden, ob während des Aufenthalts in einer gemischten Anstalt eine notwendige Heilbehandlung oder - wenn auch nur teilweise - eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2003, IV ZR 257/01, VersR 2003, 360; Senatsentscheidung v. 04.09.1992, 20 U 38/92, RuS 1993, 31 sowie v. 17.09.1986, 20 U 39/86, NJW 1987, 1490; Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 4 MB/KK, Rn 51/52; Bach/Moser, Private Krankenversicherung 4. Aufl., § 4 MB/KK, Rn 38; jeweils m.w.N.).
  • AG Michelstadt, 12.01.2023 - 1 C 188/22

    Krankenversicherung: Kostenübernahme stationäre Heilbehandlung

  • OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 90/03

    Einbruchdiebstahlversicherung im Rahmen der Hausratversicherung: Eindringen in

  • LG Dortmund, 25.02.2016 - 2 O 213/15

    Gefahrumstandsausschlussklausel in privater Krankheitskostenvollversicherung

  • OLG München, 23.11.2022 - 25 U 6359/22

    Verweigerung der Zusage zu einer Behandlung in einer sog. gemischten Anstalt

  • OLG München, 08.03.2022 - 25 U 8734/21

    Krankenversicherung, Versicherungsnehmer, Leistungen, Versicherungsschutz,

  • LG Saarbrücken, 03.11.2020 - 14 S 2/20

    Gemischte Anstalt "akute Behandlungsbedürftigkeit" Auslegung einer entsprechenden

  • LG München I, 12.10.2022 - 23 O 2623/22

    Krankenversicherung, Leistungen, Erkrankung, Versicherungsschutz,

  • AG München, 09.08.2007 - 223 C 10125/07

    Krankenversicherung, private - gemischte Anstalt, Heilbehandlung in -

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