Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.02.2004 - 19 U 240/03   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Darlegungslast bei einer Unterlassungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes in Fällen sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • LG Wiesbaden, 16.10.2003 - 8 O 156/03
  • OLG Frankfurt, 02.02.2004 - 19 U 240/03

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2004, 1019



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 23/07  
    ein späterer Schadensersatzanspruch nicht adäquat auszugleichen vermag (OLG Frankfurt MDR 2004, 1019, 1019; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123, 124).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2010 - U (Kart) 9/10  

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegen den Abschluss eines

    Einigkeit besteht jedoch darüber, dass jedenfalls in dem Fall, dass die Unterlassungsverfügung deutlich über den reinen Sicherungszweck hinausgeht und insbesondere der Durchsetzung eines auf Unterlassung gerichteten Verfügungsanspruchs dient, diese einer Leistungsverfügung gleichgestellt ist (vgl.: Senat, Urteil vom 11.01.2006, VI-U (Kart) 24/05, zitiert nach juris Tz. 30; Vollkommer, a.a.O., § 940 Rz. 1 a.E.; OLG Frankfurt, MDR 2004, 1019, 1020).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 23/07  

    Zur Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung

    ein späterer Schadensersatzanspruch nicht adäquat auszugleichen vermag (OLG Frankfurt MDR 2004, 1019, 1019; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123, 124).
  • OLG Köln, 20.12.2011 - 13 W 79/11  
    Vielmehr verbleibt es auch danach dabei, dass eine Leistungsverfügung, mit der in der Sache die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und voraussetzt, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint, weil er andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 940 Rdn. 6; OLG Brandenburg GRUR-RR 2002, 399 juris Tz. 4 ff.; OLG Frankfurt MDR 2004, 1019 juris Tz. 4; OLG München VersR 2010, 755 juris Tz. 10 ff., wonach sogar der Nachweis erforderlich sein kann, dass eine Sicherung der existentiellen Bedürfnisse auch nicht durch Sozialleistungen erreicht werden kann).
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