Weitere Entscheidung unten: KG, 11.09.2003

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03   

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https://dejure.org/2003,1950
BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03 (https://dejure.org/2003,1950)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2003 - III ZR 54/03 (https://dejure.org/2003,1950)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 (https://dejure.org/2003,1950)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn ; Dienstunfall wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Sturz auf vereister Treppe der Dienststelle; Beschränkung auf Ansprüche des Beamtenversorgungsgesetzes; Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfall- und Teilnahme am allgemeinen Verkehr; Verkehrssicherungspflicht und Dienstunfall

  • Judicialis

    BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2; ; ErwZulG § 1 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeamtVG § 46 Abs. 2 S. 2; ErwZulG § 1 Abs. 1
    Keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr beim Begehen eines Zuwegs auf dem Grundstück mit vom Dienstherrn gemieteten Diensträumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 46 Abs. 2 S. 2; ErwZulG § 1 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 234
  • MDR 2004, 275
  • NZV 2004, 133
  • VersR 2004, 473
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

    Auch wenn der Eigentümer einen solchen Verkehr geduldet hat, hat die Zuwegung ihre Verbindung zum Organisationsbereich der Dienststelle behalten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561, 562) und kann nicht dem öffentlichen Straßenraum gleichgestellt werden.

    Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nach dem Vortrag des Klägers mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht - anders als bei landeseigenen Dienstgebäuden - nicht die nutzende Behörde selbst, sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten Landes betraut gewesen sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; Senatsurtteil vom 9. Februar 1995 aaO).

  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    Da der Unfall mit bindender Wirkung für dieses Verfahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 131, 134 f) als Dienstunfall anerkannt worden ist, sind die Rechte des Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allerdings auf die in den §§ 33 bis 43a und 46a BeamtVG geregelten Ansprüche beschränkt, hier für den erlittenen Sachschaden auf Ersatz nach § 32 BeamtVG.

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

    Bei der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil BGHZ 121, 131, 136).

  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 234/88

    Schadenersatzanspruch eines Schülers, der sich beim Spielen während der

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

    Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nach dem Vortrag des Klägers mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht - anders als bei landeseigenen Dienstgebäuden - nicht die nutzende Behörde selbst, sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten Landes betraut gewesen sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; Senatsurtteil vom 9. Februar 1995 aaO).

  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr"

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

  • BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57
    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).

  • BGH, 26.03.1992 - III ZR 81/91

    "Ausgeweitete Schulaufsicht" aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen -

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

    Bei der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil BGHZ 121, 131, 136).

  • BGH, 13.01.1976 - VI ZR 58/74

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

    Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in der Mittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand angefahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wie in Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ 116, 30, 34).

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in der Mittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand angefahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wie in Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ 116, 30, 34).

    Insoweit befand sich der Kläger, als er sich zur Mittagspause in die Stadt begeben wollte, auf der Zuwegung noch in einem Gefahrenkreis, der - wie der VI. Zivilsenat in einer zu § 636 RVO ergangenen Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603).

  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59

    Stationierungsstreitkräfte und Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77

    Verkehrsunfall eines Bundeswehrsoldaten auf dem Truppenübungsplatz

  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88

    Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03

    Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung;

    Die bestandskräftige Feststellung eines Dienstunfalls bindet Behörden und Gerichte (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - III ZR 33/88 - BGHZ 121, 131, und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473).
  • LG Erfurt, 05.04.2011 - 10 O 1383/10

    Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei

    Die Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt vor, wenn den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (BGH, VersR 2004, 473).

    Die Treppe zum oder vom Betriebsgebäude zählt danach noch zum Betriebsweg, nicht hingegen zum versicherten Weg bzw. zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr (BGH, VersR 2004, 473; OLG München aaO.).

    Dass auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung haben, diese Treppe benutzen, ändert nichts daran, dass die Klägerin hier nicht als "normale Verkehrsteilnehmerin", sondern als Bedienstete der Beklagten im Gefahrenbereich ihrer Dienststelle den Unfall erlitten hat (vgl. BGH, VersR 2004, 473; OLG München aaO.).

    Sollte es sich hierbei hingegen nach Auffassung des OLG Koblenz um einen allgemeinen Grundsatz handeln, so berücksichtigt es nicht die oben zitierte Rechtsprechung, insbesondere nicht das Urteil des BGH vom 27.11.2003 (abgedruckt in: VersR 2004, 473).

  • OLG Celle, 18.06.2015 - 8 U 288/14

    Umfang der Räum- und Streupflicht auf Fußgängerüberwegen bei winterlichen

    Dazu heißt es in BGH, VersR 2004, 473:.
  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 B 26.19

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren

    Die bestandskräftige Feststellung eines Dienstunfalls bindet Behörden und Gerichte (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 9; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - III ZR 33/88 - BGHZ 121, 131 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473 ).
  • OLG München, 13.05.2004 - 1 U 1566/04

    Zur Frage des Vorliegens eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen sei (BGH, Urteil vom 27.11.2003, III ZR 54/03 = MDR 2004, 275, m.w.N.).

    So hat der Bundesgerichtshof In dem bereits zitierten Fall (MDR 2004, 275) entschieden, der Umstand, dass auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung hatten, diese Zuwegung nutzten, ändere nichts daran, dass der dortige Kläger nicht als "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des beklagten Landes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten habe.

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 3 B 20.1553

    Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen aus Versäumnisurteil

    Zwar bindet die bestandskräftige Feststellung eines Dienstunfalls Behörden und Gerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris Rn. 20; BGH, U.v. 14.1.1993 - III ZR 33/88 - juris Rn. 14 f.; U.v. 27.11.2003 - III ZR 54/03 - juris Rn. 4 im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG).
  • VGH Bayern, 26.02.2021 - 3 BV 20.1258

    Erfüllungsübernahme bei einem Anerkenntnisurteil

    Zwar bindet die bestandskräftige Feststellung eines Dienstunfalls Behörden und Gerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris Rn. 20; BGH, U.v. 14.1.1993 - III ZR 33/88 - juris Rn. 14 f.; U.v. 27.11.2003 - III ZR 54/03 - juris Rn. 4 im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG).
  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
    Zwar hat der BGH (Urt. v. 27.11.2003 - III ZR 54/03, NJW-RR 2004, 234, 235) jüngst vor diesem Hintergrund nochmals betont, dass sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen lassen.
  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 3 B 20.1556

    Erfüllungsübernahme bei einem Versäumnisurteil

    Zwar bindet die bestandskräftige Feststellung eines Dienstunfalls Behörden und Gerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris Rn. 20; BGH, U.v. 14.1.1993 - III ZR 33/88 - juris Rn. 14 f.; U.v. 27.11.2003 - III ZR 54/03 - juris Rn. 4 im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

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Rechtsprechung
   KG, 11.09.2003 - 12 U 112/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6671
KG, 11.09.2003 - 12 U 112/02 (https://dejure.org/2003,6671)
KG, Entscheidung vom 11.09.2003 - 12 U 112/02 (https://dejure.org/2003,6671)
KG, Entscheidung vom 11. September 2003 - 12 U 112/02 (https://dejure.org/2003,6671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Autokaufvertrages im Wege des so genannten großen Schadensersatzes; Arglistiges Verschweigen eines Vorschadens an einem PKW; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Reichweite der Offenbarungspflichten eines Autoverkäufers über Vorschäden eines ...

  • Judicialis

    BGB § 463 a.F.; ; BGB § 463 Satz 1 a.F.; ; BGB § 476 a.F.; ; BGB § 477 Abs. 1 a.F.

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz wegen arglistig verschwiegenem Vorschaden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorschaden - was ist anzugeben?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf: Offenbarungspflicht des privaten Autoverkäufers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 275
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 22 U 180/98

    Mangelbegriff bei Unfallschaden - Offenbarungspflicht des Händlers

    Auszug aus KG, 11.09.2003 - 12 U 112/02
    Wenn allerdings der Verkäufer eines gebrauchten KfZ einen Vorschaden offenbart, ist er verpflichtet, den Käufer auch ungefragt vollständig und richtig über alle Umstände der Unfallbeschädigung zu informieren, die für dessen Kaufentschluss bedeutsam sein könnten (vgl. OLG Düss., NZV 1999, 423).
  • OLG Saarbrücken, 23.03.2006 - 8 U 204/05

    Gewährleistungsausschluss: Kein Verbrauchsgüterkauf bei Rechnungstellung an

    Von einer solchen könnte nämlich nur ausgegangen werden, wenn wesentliche Unfallfolgen unerwähnt blieben, von denen der Verkäufer annehmen muss, dass sie für den Kaufentschluß des anderen überhaupt bedeutsam sein könnten (KG MDR 2004, 275; OLG Düsseldorf NZV 1999, 423; OLG München MDR 2001, 1407).
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