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   ArbG Frankfurt/Main, 13.08.2003 - 2 Ca 5568/03   

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https://dejure.org/2003,23534
ArbG Frankfurt/Main, 13.08.2003 - 2 Ca 5568/03 (https://dejure.org/2003,23534)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.08.2003 - 2 Ca 5568/03 (https://dejure.org/2003,23534)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. August 2003 - 2 Ca 5568/03 (https://dejure.org/2003,23534)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschlußfrist im Arbeitsvertrag auch bei Formular zulässig?

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 339
  • NZA-RR 2004, 238
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2004 - 5 Sa 389/04

    Sonderzahlung - Gehaltserhöhung - Ausschlussfrist

    Nach näherer Maßgabe seiner Rechtsprechung verlangte das BAG - abgesehen von der angemessenen Länge der Frist - im Wesentlichen lediglich, dass die Vereinbarung nicht überraschend gestaltet wurde und für den Arbeitnehmer transparent war, - wobei die Eigenschaft derartiger Klauseln als rechtsbeseitigende Verfallsfristen angesichts der Üblichkeit derartiger Regelungen im Arbeitsleben allein nicht als überraschend gewertet wurde (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des ArbG Frankfurt vom 13.08.2003 - 2 Ca 5568/03 = MDR 2004, 339).

    Eine dreimonatige Frist für die vorgerichtliche Geltendmachung hält - bei der gebotenen Berücksichtigung der in § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB genannten Besonderheiten - dem Maßstab von § 307 BGB - gerade noch - stand, sofern sie - wie vorliegend der Fall - sich auf Ansprüche bezieht, deren Entstehen und Höhe für den Arbeitnehmer leicht zu überblicken ist (vgl. dazu - für eine zweimonatige Geltendmachungsfrist -: ArbG Frankfurt vom 13.08.2003 a.a.O.).

    Die etwaige Unwirksamkeit der zweiten Stufe des § 14 des Arbeitsvertrages schlägt aber nicht auf die erste Stufe durch (- ähnlich ArbG Frankfurt vom 13.08.2003 a.a.O.).

  • LAG Hamm, 04.05.2004 - 19 Sa 360/04

    AGB-Kontrolle - Vertragsstrafe - geltungserhaltende Reduktion

    Nur wenn der als unwirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll ist, insbesondere wenn der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 = NJW 1982, S. 178 ; Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 = NJW 1984, S. 2816 ; Urteil vom 18. April 1989 - X ZR 31/88 = NJW 1989, S. 3215 ; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95 = NJW 1996, S. 2097 ; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 = NJW 2001, S. 292 ; Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Teilversäumnisurteil vom 13. August 2003 - 2 Ca 5568/03 = NZA-RR 2004, S. 238 ).
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