Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.09.2003

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02   

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https://dejure.org/2003,981
BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02 (https://dejure.org/2003,981)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02 (https://dejure.org/2003,981)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02 (https://dejure.org/2003,981)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Abweichendes Ergebnis eines Berufungsgerichts im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts im Verhältnis zu einem anderen gleich- oder höherrangigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Revisionszulassung bei abweichender Meinung

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff der Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Notwendigkeit der Revisionszulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht allein deshalb, weil zwei Senate des Berufungsgerichts bei gleichem Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1167
  • MDR 2004, 168
  • WM 2003, 2278
  • BauR 2003, 1943 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 73/99

    Stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Im vorliegenden Fall kommt wesentlich hinzu, daß Sachverhalt und Parteivortrag bei den beiden hier interessierenden Parallelprozessen nicht in allen Punkten übereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbarkeit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, die revisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).

    Das schließt es nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszusicherung einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß negative Indizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigenschaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen läßt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wenn Fehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren, und gerichtliche Mißgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 186 ff.), können unterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein die Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beiden Urteilen ein völlig identischer Sachverhalt zugrunde lag.

    Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194), wobei es nicht darauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zutreffenden Erwägungen beruht.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Da diese Frage nicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443 BGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicher Weise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben, wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdauernde Relevanz zukäme (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 227/81

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens des Mangels

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Die von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegenden Berufungsurteil und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 227/81, WM 1983, 363, 364) besteht nicht.
  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

    Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).
  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Diese Darlegung der Umstände, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die tatrichterliche Auslegung individualvertraglicher Abreden in einem Revisionsverfahren nur in sehr beschränktem Umfang auf Fehler überprüft werden kann (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167), welche wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen (Unterlassung einer Auslegung; Verstoß gegen das Willkürverbot) die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen (Senat , Urt. v. 7. Oktober 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 26 U 11/23

    Anscheinsbeweis der Unfallverursachung gegen alkoholisierten Fahrer

    Das ist sie nicht, wenn es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 2053/14 -, WM 2015, 1748, 1749; BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, 831; Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02 -, NJW 2004, 1167; Beschluss vom 15.09.2014 - II ZR 112/13 -, NJW-RR 2015, 603, 604).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1430
BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03 (https://dejure.org/2003,1430)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - X ZB 12/03 (https://dejure.org/2003,1430)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - X ZB 12/03 (https://dejure.org/2003,1430)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 292
  • MDR 2004, 168 (Ls.)
  • NZBau 2003, 687
  • BauR 2004, 564 (Ls.)
  • VergabeR 2004, 62
  • ZfBR 2004, 90
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03
    Denn der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 20. März 2002 steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristversäumung durch Übermittlung unvollständiger Schriftsätze im Wege der Faxversendung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Antrag (vgl. BGH Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; Urt. v. 15.3.2000 - VIII ZR 217/99, NJW 2000, 1591).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03
    Eine solche Auslegung der Vorschrift würde gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.4. 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928 unter C, IV).
  • BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00

    Anfechtung der Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03
    Daraus folgt, daß eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorab getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar ist (§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB, § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH Beschl. v. 14.2.2001 - XII ZB 168/00, BGHR ZPO § 238 Abs. 2 - Beschwerde, weitere 2; Beschl. v. 16.4.2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03
    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht gehalten ist, auf Gegenvorstellung einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen (vgl. dazu BVerfG aaO unter C II; BGHZ 150, 133 f.), unterliegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03
    Denn der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 20. März 2002 steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristversäumung durch Übermittlung unvollständiger Schriftsätze im Wege der Faxversendung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Antrag (vgl. BGH Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; Urt. v. 15.3.2000 - VIII ZR 217/99, NJW 2000, 1591).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03
    Denn der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 20. März 2002 steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristversäumung durch Übermittlung unvollständiger Schriftsätze im Wege der Faxversendung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Antrag (vgl. BGH Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; Urt. v. 15.3.2000 - VIII ZR 217/99, NJW 2000, 1591).
  • BGH, 14.02.2001 - XII ZB 168/00

    Anwaltszwang für Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03
    Daraus folgt, daß eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorab getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar ist (§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB, § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH Beschl. v. 14.2.2001 - XII ZB 168/00, BGHR ZPO § 238 Abs. 2 - Beschwerde, weitere 2; Beschl. v. 16.4.2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.w.N.).
  • BGH, 22.07.2019 - X ZB 8/19

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage hin (erneut) über einen

    § 124 Abs. 2 GWB aF sieht jedoch schon gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Vergabenachprüfungsverfahren selbst gerade kein Rechtsmittel vor, sondern nur die Befugnis des Bundesgerichtshofs, auf eine Vorlage hin über die Beschwerde zu entscheiden (dazu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ZB 12/03, NJW 2004, 292).
  • BGH, 14.07.2004 - XII ZB 268/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung

    Vielmehr ist seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß diese Kriterien die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen können (BGHZ 150, 133; Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137; BGH Beschluß vom 16. September 2003 - X ZB 12/03 - NJW 2004, 292).

    Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1928 unter C IV 2b; BGH vom 16. September 2003 aaO 293).

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - Verg 17/16

    Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

    Schon im Vorfeld sind die vom Vergabesenat zu beachtenden Verfahrensgrundsätze auch darauf ausgerichtet, überflüssige Vorlagen an den Bundesgerichtshof zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2003 - X ZB 12/03, zitiert nach juris, Tz. 7).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZB 39/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung

    Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß der Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen kann (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137; Sen.Beschl. v. 16.9.2003 - X ZB 12/03, NJW 2004, 90; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 1344).

    Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928 unter C, IV; vgl. auch Sen.Beschl. v. 16.9.2003, aaO).

  • BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00

    Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren

    Von Verfassungs wegen ist es geboten, daß ein Gericht seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst korrigiert (BVerfGE 107, 395 ff.; Senatsbeschluß vom 16. September 2003 - X ZB 12/03, NJW 2004, 292), wenn die Gehörsrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung erhoben wird (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - X ZR 68/99, GRUR 2004, 1061 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel II).
  • OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03

    Zulässige Berufung neben Urteilsergänzung bei unterbliebener Aufnahme eines

    Hinzu kommt, dass die Annahme einer die Berufung ausschließenden Spezialität des Rechtsbehelfs nach § 321 ZPO jedenfalls bei analoger Anwendung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns herzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit (siehe dazu die Plenarentscheidung BVerfG NJW 2003, 1924 ; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 1371 ; BGH NJW 2003, 3137 ; 2004, 292 ) kollidierte, weil danach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (BVerfG NJW 2003, 1924 ).
  • OLG Schleswig, 13.12.2005 - 2 W 210/05

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Anwendung der ZPO-Vorschriften im

    Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob nach der zum 01.01.2002 erfolgten Reform des Zivilprozesses überhaupt noch eine Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft ist (dagegen BGH NJW 2002, 1577; 2003, 3137, 3138; 2004, 292, 293, 2224, 2225; 2005, 143, 144; BGH NJW-RR 2004, 1654; 2005, 214, 294; für die Statthaftigkeit neuerdings BFH NJW 2005, 3374) Die Belastung des Beteiligten zu 2. mit Verfahrenskosten, wie sie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vorgenommen hat, ist nicht greifbar gesetzwidrig.
  • BPatG, 16.03.2016 - 26 W (pat) 59/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Gegenvorstellung gegen Gegenstandswertfestsetzung -

    Von Verfassungs wegen ist es geboten, dass ein Gericht seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst korrigiert (BVerfGE 107, 395 ff.; BGH NJW 2004, 292; GRUR 2005, 614 f.).
  • OLG Frankfurt, 27.05.2010 - 11 Verg 8/09

    Zu den Voraussetzungen von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung im

    Der Beschluss vom 18.03.2010 ist mit seinem Erlass formell rechtskräftig geworden, denn ein vom Bundesgerichtshof zu bescheidendes Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Vergabesenate ist im Gesetz nicht vorgesehen (BGH, Beschluss v. 16.09.2003, X ZB 12/03, NZBau 2003, 687; zitiert nach Juris Rn. 5).
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