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   OLG Stuttgart, 17.05.2005 - 8 W 183/05   

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https://dejure.org/2005,5705
OLG Stuttgart, 17.05.2005 - 8 W 183/05 (https://dejure.org/2005,5705)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.05.2005 - 8 W 183/05 (https://dejure.org/2005,5705)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 8 W 183/05 (https://dejure.org/2005,5705)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gebührenrecht: Entstehung einer 1,2-Terminsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung; Beurteilung der Angemessenheit der Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV / RVG); Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ...

  • Judicialis

    ZPO n.F. § 307; ; VV/RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühr bei Erlass eines Anerkenntnisurteils nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1735
  • MDR 2005, 1259
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 03.02.2004 - 1 W 716/03

    Rechtsanwaltsgebühren: Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2005 - 8 W 183/05
    Das Anerkenntnisurteil beruht allein auf dem Sachantrag der klagenden und dem Anerkenntnis der beklagten Partei (vgl. KG AGS 2004, 286), während das Versäumnisurteil eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht verlangt und dadurch einen Teil der Verantwortung von den Prozessbevollmächtigten nimmt.
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2017 - 15 W 47/17

    Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren im

    Es entspricht - soweit ersichtlich - der einheitlichen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Terminsgebühr für die beteiligten Anwälte entsteht, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1735; vgl. OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188, OLG Oldenburg, NJW 2017, 1250).
  • OLG Oldenburg, 28.02.2017 - 6 W 12/17
    Gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss im Verfahren der einstweilligen Verfügung auch dann mündlich verhandelt werden, wenn das Gericht - wie hier erfolgt- auf den Verfügungsantrag einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; auch dann kann die mündliche Verhandlung von den Parteien erzwungen werden und ist folglich i. S. d. Nr. 3104 VV RVG vorgeschrieben (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.08.2014 - 6 W 34/14; siehe ferner OLG Stuttgart MDR 2005, 1259 in juris Rn. 9 ff)).
  • OLG Schleswig, 23.04.2020 - 15 WF 14/20

    Fiktive Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis und anschließender mündlicher

    Der Antragstellervertreter wird durch die fiktive Terminsgebühr des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG für das Stellen eines Sachantrags belohnt, der zu einem Anerkenntnis und damit ohne Verhandlung zu einem Anerkenntnisurteil geführt hat (vgl. zu allem OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1735).
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