Rechtsprechung
| BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahrens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Selbständiges Beweisverfahren - Einseitige Erledigungserklärung unzulässig!
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Unzulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im selbstständigen Beweisverfahren
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Kostenpraxis - Erledigung im selbstständigen Beweisverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kann Antragsteller ohne negative Kostenfolgen das selbständige Beweisverfahren abbrechen? (IBR 2005, 64)
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2005, 227
- NZBau 2005, 42
- BB 2004, 2602 (Ls.)
- BauR 2005, 133
- IBR 2005, 64
- ZfBR 2005, 174
Wird zitiert von ... (29)
- BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 14/10
Selbständiges Beweisverfahren - Erledigungserklärung = Antragsrücknahme!
Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03, IBR 2005, 64 = NZBau 2005, 42, und vom 21.09.2010 - VIII ZB 73/09).*).Eine solche Kostenentscheidung ist insbesondere dann veranlasst, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42 unter III 3 b mwN).
a) Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig (…BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, aaO, und vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO unter III 3 a).
Sie ist aber regelmäßig in eine (wirksame) Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet werden soll (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO;… Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO; vgl. ferner OLG Hamm, NZBau 2005, 696, 697).
b) Ist danach auch bei Wegfall des Beweissicherungsinteresses eine unzulässige einseitige "Erledigungserklärung" regelmäßig in eine Antragsrücknahme umzudeuten, ist dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, wonach derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der seinen Antrag zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO unter III 3 b mwN), in geeigneter Weise Geltung zu verschaffen.
Kann kein Hauptsacherechtsstreit anhängig gemacht werden, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, und haben sich die Parteien nicht über die Kostenverteilung geeinigt, ist über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag ausnahmsweise im selbständigen Beweisverfahren zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO mwN).
Zwar trifft es zu, dass der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2004 (VII ZB 23/03, aaO) eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der das Beweissicherungsinteresse bei Antragsrücknahme noch fortbestand.
Der Bundesgerichtshof hat daher damals offen gelassen, ob zu Lasten des Antragstellers auch dann im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen ist, wenn die Rücknahme auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO unter III 3 c, unter Hinweis auf OLG Hamburg, MDR 1998, 242).
- OLG Hamm, 15.03.2005 - 21 W 6/05
Selbständiges Beweisverfahren - Antragsrücknahme: Antragsteller trägt Kosten!
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH, IBR 2005, 64 = BauR 2005, 133 ff., wonach der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach Antragsrücknahme stets die Kosten entsprechend 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO tragen müsse.Sowohl bei der Klagerücknahme als auch bei der Rücknahme des Antrags im selbständigen Beweisverfahren ist es im Regelfall sachgerecht, das derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der seinen Antrag zurücknimmt (BGH, BauR 2005, 133 ff.).
Jedenfalls ist das auf eine Kostenentscheidung und auf Verfahrensbeendigung gerichtete Verfahren nach einseitiger Erledigung des Rechtsstreits im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig (BGH. BauR 2005, 133 ff.).
Nimmt der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren seinen Antrag vor der Beweiserhebung zurück und ist kein Hauptsacheverfahren (mehr) anhängig, ist auf Antrag eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszusprechen (BGH, BauR 2005, 133 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 350; OLG Köln, OLGR 2001, 355).
Ihn auf die Durchsetzung eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs zu verweisen, wäre nicht sachgerecht (BGH, BauR 2005, 133 ff.).
Deshalb ist eine einseitige auf Beendigung des Verfahrens und auf Entscheidung über die Kosten gerichtete Prozesserklärung des Antragstellers unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung und näheren Begründung als Antragsrücknahmeerklärung aufzufassen (vgl. BGH, BauR 2005, 133 ff.; KG, BauR 2002, 1735 f.).
Hier liegt kein anderer Grund vor, der es rechtfertigen könnte, die Kosten des Verfahrens ausnahmsweise der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wobei offen bleiben kann, ob bei der Frage, ob ein anderer Grund vorliegt, überhaupt die Berücksichtigung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs oder von sonstigen Ermessenserwägungen zulässig ist (für die Berücksichtigung ist Schneider, JurBüro 2002, 509; dagegen: Bonifacio, MDR 2002, 499; offen gelassen von BGH, IBR 2005, 64).
- BGH, 10.03.2005 - VII ZB 1/04
Selbständiges Beweisverfahren - Kostenfolge bei Rücknahme
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so ist über die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem anhängigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03).*).Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller zwar grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, Leitsatz b), BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174).
Eine sofortige Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kommt nur in Betracht, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO.).
- BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06
Selbständiges Beweisverfahren - Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung?
Für den Fall, dass kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, darf eine entsprechende Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ergehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03 - MDR 2005, 227 unter a, b). - BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07
Selbständiges Beweisverfahren - Entscheidung über die Kosten der Streithilfe
Dann hat der Antragsteller auch die Kosten des gegnerischen Streithelfers zu tragen (vgl. auch für den Fall einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174). - BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09
Selbständiges Beweisverfahren - Erledigungserklärung = Antragsrücknahme!
Damit sei der Fall vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174.Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO, entschieden.
- OLG Schleswig, 23.03.2009 - 16 W 20/09
Selbständiges Beweisverfahren - Erledigungserklärung keine Antragsrücknahme!
Eine einseitige Erledigungserklärung in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht als Antragsrücknahme zu werten, wenn sie jedenfalls teilweise aufgrund sachlicher Zwänge (hier Baufortschritt und Renovierungszwang) und nicht ausschließlich aus freien Stücken erfolgt ist (Abgrenzung zu BGH BauR 2005, 133; vgl. OLG Oldenburg MDR 1998, 242).*).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine - einseitig gebliebene - Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren als Antragsrücknahme gewertet werden, wenn mit dieser Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Beweiserhebung durch das Gericht endgültig nicht mehr gewünscht wird (BGH BauR 2005, 133 Rn 10, zitiert nach juris).
- BGH, 23.03.2011 - VII ZB 128/09
Selbständiges Beweisverfahren - Insolvenz: Kein Antrag nach § 494a ZPO
Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2004 (VII ZB 23/03 Rn. 7, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest. - BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92 - GRUR 1995, 169 unter II 2; Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03 - bei juris abrufbar unter III 3 b; vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02 - BGH-Report 2004, 274 unter II 1 a). - OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 3/10
Selbständiges Beweisverfahren - Kosten nach Erledigungserklärung wg. Vergleichs
Dies gilt nach der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BauR 2005, 133 ff.. vgl. auch BGH MDR 2005, 944) jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, dass das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt.Der Entscheidung des OLG Hamburg (MDR 1998, 242), auf die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BauR 2005, 133, wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen hat, ist zu entnehmen, dass eine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht kommt, wenn das Unterliegen des Antragstellers wegen der Zurückweisung seines unzulässigen Antrags feststeht oder er sich durch eine auf freiwilliger Entscheidung beruhende Rücknahme seines Antrags in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
- BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09
Verfahrensrecht - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
- OLG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 W 57/06
Selbständiges Beweisverfahren - Kostenentscheidung nach Erledigterklärung
- LG Chemnitz, 10.07.2009 - 7 OH 6/08
Selbständiges Beweisverfahren - Zulässigkeit d. einseitigen Erledigungserklärung
- OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 23 W 10/05
Selbständiges Beweisverfahren - Einseitige Erledigungserklärung: Kostentragung
- LG Hamburg, 02.09.2005 - 329 OH 26/03
Verfahrensrecht - Streitwert im Selbständigen Beweisverfahren
- OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 7 W 10/05
Selbständiges Beweisverfahren - Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kosten?
- OLG Jena, 22.06.2006 - 4 W 173/06
Selbständiges Beweisverfahren - Kosten bei Klagerücknahme
- OLG Saarbrücken, 19.10.2010 - 8 W 244/10
Selbständiges Beweisverfahren - Auslagenvorschuss nicht gezahlt: Kosten?
- OLG Jena, 25.01.2006 - 4 W 366/05
Selbständiges Beweisverfahren - Kostentragung bei Antragsrücknahme
- OLG Stuttgart, 20.04.2010 - 10 W 47/09
Verfahrensrecht - Außergerichtlicher Vergleich im Beweisverfahren ist Rücknahme
- OLG Dresden, 08.04.2005 - 11 W 276/05
Selbständiges Beweisverfahren - Kostenentscheidung durch Beschluss
- OLG Köln, 07.05.2009 - 11 W 24/09
Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Durchführung eines …
- OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 8 W 265/11
Selbständiges Beweisverfahren - Wer trägt die Kosten bei Antragsrücknahme?
- OLG Koblenz, 01.09.2008 - 1 W 392/08
Voraussetzungen einer isolierten Kostenentscheidung im selbständigen …
- LG Mönchengladbach, 08.09.2005 - 5 T 352/05
Beweisverfahren, Kostenentscheidung, einseitige Erledigung
- OLG Hamburg, 20.10.2006 - 9 W 88/06
Selbständiges Beweisverfahren - Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kosten
- OLG Hamm, 28.02.2008 - 24 W 20/05
- OLG Stuttgart, 01.09.2010 - 7 W 40/10
Selbständiges Beweisverfahren - Kostentragung bei Rücknahme des Antrags
- AG Bad Kreuznach, 30.11.2006 - 2 H 11/03
Selbständiges Beweisverfahren - Einseitige Erledigungserklärung
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