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   OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04   

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OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04 (https://dejure.org/2004,5306)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 W 156/04 (https://dejure.org/2004,5306)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2004 - 8 W 156/04 (https://dejure.org/2004,5306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kostenentscheidung im Fall der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens; Anwendbarkeit des § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Fall des Zurückbleibens der Hauptsacheklage hinter dem ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 96; ; ZPO § 485; ; ZPO § 493 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - Verfahrensidentität zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 358
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 34/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04
    Wenn bei gleichen Parteien die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, sind dennoch die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und nach der Kostenregelung des Hauptsacheverfahrens aufzuteilen, außer es wurde im Hauptsacheverfahren von § 96 ZPO Gebrauch gemacht (Anschluß an BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).

    Sie werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst (BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751).

    In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH BauR 2004, 1485; NJW 2003, 1322; BauR 2004, 1487).

    Eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung scheidet aus (BGH BauR 2004, 1487).

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZB 97/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04
    Wenn bei gleichen Parteien die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, sind dennoch die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und nach der Kostenregelung des Hauptsacheverfahrens aufzuteilen, außer es wurde im Hauptsacheverfahren von § 96 ZPO Gebrauch gemacht (Anschluß an BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).

    Sie werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst (BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751).

    In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH BauR 2004, 1485; NJW 2003, 1322; BauR 2004, 1487).

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 11/03

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung einer Teilklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04
    Wenn bei gleichen Parteien die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, sind dennoch die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und nach der Kostenregelung des Hauptsacheverfahrens aufzuteilen, außer es wurde im Hauptsacheverfahren von § 96 ZPO Gebrauch gemacht (Anschluß an BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).

    Sie werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst (BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751).

    In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH BauR 2004, 1485; NJW 2003, 1322; BauR 2004, 1487).

  • BGH, 27.02.1996 - X ZR 3/94

    Zulässigkeit einer Klage auf Abnahme eines Werks; Anforderungen an die Billigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04
    Wenn bei gleichen Parteien die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, sind dennoch die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und nach der Kostenregelung des Hauptsacheverfahrens aufzuteilen, außer es wurde im Hauptsacheverfahren von § 96 ZPO Gebrauch gemacht (Anschluß an BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).

    Sie werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst (BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751).

    Damit lag zumindest teilweise Verfahrensidentität vor (vgl. BGH BauR 2003, 1255; a. A. wohl Zöller-Herget ZPO 24. Aufl., § 91 RN 13 "selbständiges Beweisverfahren" unter Hinweis auf BGH MDR 96, 893, wo diese Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen wird).

  • OLG Nürnberg, 03.04.1995 - 8 W 1003/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04
    Die erforderliche Parteienidentität ist auch bei einem im Vergleich zum selbständigen Beweisverfahren umgekehrten Rubrum gewahrt (OLG Nürnberg JurBüro 1996, 35).
  • BGH, 22.05.2003 - VII ZB 30/02

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Kosten des selbständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04
    Damit lag zumindest teilweise Verfahrensidentität vor (vgl. BGH BauR 2003, 1255; a. A. wohl Zöller-Herget ZPO 24. Aufl., § 91 RN 13 "selbständiges Beweisverfahren" unter Hinweis auf BGH MDR 96, 893, wo diese Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen wird).
  • OLG Saarbrücken, 10.12.2012 - 9 W 323/12

    Kostenentscheidung: Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Beendigung

    Haben die Parteien bei der im Vergleich getroffenen Kostenregelung von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur ebenso wie bei einer vom Gericht getroffenen Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus und können die von dem Beklagten gegen die Notwendigkeit und Richtigkeit des Sachverständigengutachtens formulierten Einwendungen hier keine Beachtung finden (BGH, BauR 2006, 865, m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 3. November 2011, 2 W 310/09, m.w.N.; OLG Stuttgart, MDR 2005, 358; Werner/Pastor, aaO, Rz. 125, 127, m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.06.2019 - 6 O 7787/18

    Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatzanspruch

    Insofern kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Streitgegenstand der Hauptsacheklage hinter dem selbständigen Beweisverfahren zurückbleibt und ggf. von § 96 ZPO Gebrauch zu machen ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, MDR 2005, 358).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2016 - 22 U 164/15

    Keinen Architekten eingeschaltet: Kein Mitverschuldenseinwand wegen fehlender

    Die Kostenquote für das selbständige Beweisverfahren beruht - wie bereits vom LG zutreffend berücksichtigt - darauf, dass zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem vorliegenden Klageverfahren in mehrfacher Hinsicht keine Deckungsgleichheit besteht und insoweit auch der Rechtsgedanke des § 96 ZPO angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, 21.10.2004 - V ZB 28/04; BGH, 22.07.2004 - VII ZB 9/03; OLG Stuttgart, 19.10.2004 - 8 W 156/04; OLG Hamm, 22.11.2007 - 22 U 110/07; vgl. auch Zöller-Herget, a.a.O., § 91, Rn 13, Stichwort: selbständiges Beweisverfahren).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.07.2019 - 6 O 7787/18

    Mangelbeseitigungskosten bei Parkettbodenbeschädigung durch mangelhaften

    Insofern kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Streitgegenstand der Hauptsacheklage hinter dem selbständigen Beweisverfahren zurückbleibt und ggf. von § 96 ZPO Gebrauch zu machen ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, MDR 2005, 358).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2006 - 11 W 78/05

    Kostentragung bei Teilidentität

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostengrundentscheidung sind die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Beklagten auferlegt und deswegen gemäß diesem Kostenausspruch auch von der Beklagten allein zu tragen (vgl. OLG Stuttgart MDR 2005, 358; OLG Celle, OLGR 2001, 157; BGH BauR 2004, 1485).
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