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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02   

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https://dejure.org/2004,697
BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02 (https://dejure.org/2004,697)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02 (https://dejure.org/2004,697)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - IX ZB 565/02 (https://dejure.org/2004,697)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 4; ZPO §§ 114, 115, 121 Abs. 1 und 2
    Prozeßkostenhilfe für Gläubiger im Insolvenzverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe in einem Insolvenzverfahren - Anwendbarkeit der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe für einen Gläubiger wegen dem Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung von Gläubigern im ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts über PKH im Insolvenzverfahren

  • zvi-online.de

    InsO § 4; ZPO §§ 114, 115, 121 Abs. 1 und 2
    Keine generelle Beiordnung eines Rechtsanwalts für Gläubiger im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 4; ; ZPO § 114; ; ZPO § 115; ; ZPO § 121 Abs. 1; ; ZPO § 121 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4; ZPO § 114 § 115 § 121 Abs. 1, 2
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beiordnung eines Anwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3260
  • ZIP 2004, 1922
  • MDR 2005, 50
  • NZI 2004, 595
  • FamRZ 2004, 1707
  • WM 2004, 1738
  • Rpfleger 2004, 582
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.12.2002 - IX ZA 20/02

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Ist der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat der Schuldner nach § 4a Abs. 2 InsO nicht allein deshalb Anspruch darauf, ebenfalls einen Anwalt beigeordnet zu erhalten (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124).

    Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (vgl. für den Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002 aaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).

  • BGH, 18.12.2002 - IX ZA 22/02

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Ist der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat der Schuldner nach § 4a Abs. 2 InsO nicht allein deshalb Anspruch darauf, ebenfalls einen Anwalt beigeordnet zu erhalten (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124).

    Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (vgl. für den Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002 aaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).

  • LG Freiburg, 26.09.2003 - 4 T 216/03

    Insolvenzeröffnungsantrag eines Arbeitnehmers des Gemeinschuldners: Ablehnung von

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO sind über § 4 InsO auf den Gläubiger anwendbar, denn das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, § 1 Satz 1 InsO (HK InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 13 Rn. 77, 81-93; Kübler/Prütting/Prütting, InsO § 4 Rn. 10a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 18; LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; AG Göttingen ZIP 2003, 1100).

    Der Gläubiger muß mit einer Quote auf seine Forderung rechnen können (LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; LG Potsdam ZInsO 2002, 1149; Vallender MDR 1999, 598, 600; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 82).

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 124/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Auch wenn bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln die Beiordnung angezeigt sein kann (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136), rechtfertigt dies nicht auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren.
  • AG Frankfurt/Oder, 10.10.2002 - 3.2 IK 75/00

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzgläubiger im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Der Gläubiger kann sich auch hier mit Nachfragen an das Insolvenzgericht oder den Treuhänder wenden, welche kostenlos im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift Auskunft erteilen (vgl. AG Frankfurt (Oder) Rpfleger 2003, 144).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 44/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (vgl. für den Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002 aaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die sofortige Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (BGHZ 154, 200; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223, ständige Rspr.).
  • AG Göttingen, 31.03.2003 - 74 IN 120/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO sind über § 4 InsO auf den Gläubiger anwendbar, denn das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, § 1 Satz 1 InsO (HK InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 13 Rn. 77, 81-93; Kübler/Prütting/Prütting, InsO § 4 Rn. 10a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 18; LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; AG Göttingen ZIP 2003, 1100).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Da das Amtsgericht der Gläubigerin für das gesamte Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, kann hieran im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius nichts geändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02

    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten;

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
    Dementsprechend ist auch jeweils zu entscheiden, ob dem Schuldner gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, ZInsO 2003, 990, 992 = 1041, 1042).
  • LG Duisburg, 10.01.2000 - 24 T 1/00
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 53/02

    Entscheidung des Einzelrichters in einer Sache mit Grundsatzbedeutung

  • BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozesskostenhilfe für das

  • LG Konstanz, 14.09.1999 - 6 T 58/99

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach der

  • OLG München, 24.04.1984 - 11 WF 799/85

    Entschädigungsansprüche; Prozeßkostenhilfe; Verjährungsfrist; Beginn der

  • LG Potsdam, 05.04.2002 - 5 T 79/01

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Der Begriff des Rechtszugs ist kostenrechtlich zu verstehen und bezeichnet jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (BGH Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - FamRZ 2004, 1707, 1708).
  • BVerwG, 09.06.2008 - 5 B 204.07

    Prozesskostenhilfe, Bewilligung für den gesamten Rechtszug, Zurückverweisung an

    Der Begriff des Rechtszuges ist kostenrechtlich zu verstehen und erfasst jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 179/06 - FamRZ 2007, 1088 unter Hinweis auf Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 119 Rn. 1 und Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - FamRZ 2004, 1707 ).
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 179/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine außergerichtliche Tätigkeit des

    Die Definition, derzufolge ein Rechtszug mit dem einleitenden Antrag beginnt und mit der abschließenden Entscheidung oder anderweitigen endgültigen Erledigung endet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 119 Rdn. 1; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - FamRZ 2004, 1707, 1708), bleibt verbindlich.
  • OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16

    Rechtsanwaltsbeiordnung in isolierter Familiensache, Umfang des

    Der hier einschlägige Abschluss eines Mehrvergleiches bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe unterscheidet sich auch vom Abschluss eines Vergleiches während des Verfahrens zur Verfahrenskostenhilfe (a. A.: OLG Dresden MDR 2014, 686 f., OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f.), bei der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich nur dazu führt, dass die Vergleichsgebühr zu erstatten ist (vgl. noch zur BRAGO: BGH FamRZ 2004, 1707 ff.).

    Angesichts dessen verstieße eine (die Vergleichsgebühr übersteigende) Erstattungspflicht der Staatskasse für diese Gebühren gegen den Grundsatz, dass Verfahrenskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht in Betracht kommt (und daher auch nicht über den Umweg über den Vergleich ermöglicht werden soll, vgl. BGH FamRZ 2004, 1707 ff.).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2014 - 1 W 52/14

    Prozesskostenhilfe für sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines

    Prozesskostenhilfe kann für jeden selbständigen Verfahrensabschnitt beantragt werden, der besondere Kosten verursacht; denn der Begriff des "Rechtszuges" in § 119 Abs. 1 ZPO ist kostenrechtlich zu verstehen (BGH, Beschl. v. 08.07.2004 - IX ZB 565/02, NJW 2004, 3260 [juris Rn. 16]).
  • LSG Sachsen, 10.01.2013 - L 8 AS 701/12

    Prozesskostenhilfe für Erinnerungsverfahren nach § 197 SGG - Beiordnung eines

    Mehrere gebührenrechtlich selbständige Verfahrensabschnitte bilden einen einheitlichen Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO nur, soweit sie nach ihrem Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02 - juris RdNr. 16 f.; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 119 RdNr. 8).
  • BGH, 11.08.2016 - IV ZR 491/15

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung für einen Wiedereinsetzungsantrag; Hinweispflicht

    Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich gemeint, nämlich jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist (vgl. Zöller/, ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 1; BGH FamRZ 2004, 1707 unter II 4).
  • OLG Köln, 30.09.2014 - 12 WF 107/14

    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines

    Der Begriff des Rechtszuges im Rahmen des § 119 ZPO ist kostenrechtlich i.S.d. § 35 GKG zu verstehen, es ist jeder Verfahrensabschnitt gemeint, der besondere Kosten verursacht (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02 - zitiert nach juris, Rz. 16; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rz. 1).
  • LSG Sachsen, 15.07.2015 - L 3 AL 83/15

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; neuer Rechtszug;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Begriff des Rechtszuges kostenrechtlich zu verstehen und erfasst jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - NJW 2004, 3260 = MDR 2005, 50 = JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07, 5 B 204/07 [5 PKH 30/07] - NJW 2008, 3157 = DÖV 2008, 827 = JURIS-Dokument Rdnr. 8, m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung [73. Aufl., 2015], § 119 Rdnr. 30; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung [30. Aufl., 2014], § 119 Rdnr. 1, m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - 26 Ta 1537/20

    Isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Prozessvergleich

    Dementsprechend ist auch jeweils zu entscheiden, ob dem Schuldner gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. BGH 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02, Rn. 14).
  • AG Göttingen, 09.05.2017 - 74 IN 79/17

    Nachlassinsolvenzverfahren - Prozesskostenhilfe

  • LAG Düsseldorf, 09.08.2010 - 3 Ta 453/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klage auf abgerechneten Lohnanspruch bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 O 443/08

    Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsentscheidung

  • AG Göttingen, 23.07.2007 - 74 IN 222/07

    Prozesskostenhilfe bei eröffnetem Insolvenzverfahren: Beiordnung eines

  • OLG Celle, 16.07.2020 - 15 WF 72/20

    Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung

  • LAG Düsseldorf, 18.09.2008 - 3 Ta 506/08

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung in der Arbeitsgerichtsbarkeit

  • VGH Bayern, 11.12.2019 - 14 ZB 19.50036

    Einheitliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gesamte zweite Instanz

  • LG Kassel, 22.08.2008 - 3 T 521/08

    Prozesskostenhilfe: Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei dem

  • AG Leipzig, 27.09.2006 - 401 IN 912/06

    Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens; Pflicht zur Bildung von Rücklagen

  • AG Plön, 17.08.2012 - 1 C 332/09

    Zur Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsauslagen im

  • LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 71/11

    PKH kann bei überzeugender Darlegung der "Erfolgsaussicht" i.S.e.

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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,852
BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03 (https://dejure.org/2004,852)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - X ZB 40/03 (https://dejure.org/2004,852)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 (https://dejure.org/2004,852)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten; Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht; Voraussetzungen für eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung; Erstattung von fiktiven Anwaltsreisekosten oder der ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3187
  • ZIP 2004, 2115
  • MDR 2005, 50
  • NZI 2004, 597
  • BB 2004, 2377
  • Rpfleger 2004, 733
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03
    Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zuziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.04.2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier - keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort niedergelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Das steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 = GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO S. 3188; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 f).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • OLG Celle, 22.06.2015 - 2 W 150/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen

    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).".
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Für die Erstattungsfähigkeit der durch Zuziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NZI 2004, 597, 598).

    Eine derartige Partei ist in der Lage, einen am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO; v. 10. April 2004 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184).

  • BGH, 03.03.2005 - I ZB 24/04

    Zweigniederlassung

    Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, daß zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, BB 2004, 2377).
  • BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04

    Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

    Ebenso verhält es sich bei der Klage eines Rechtsanwalts, der - wie der Bundesgerichtshof für den Fall eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) - gleichfalls ohne weiteres imstande ist, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten.

    Mithin scheidet eine Anrechnung der Reisekosten auf die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten aus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).

  • LG Dresden, 23.12.2011 - 10 O 900/11

    Erstattung der Reisekosten eines anwaltlichen Vertreters zur Wahrnehmung des

  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

  • OLG Brandenburg, 04.03.2008 - 6 W 115/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Beauftragung eines Anwalts am Wohnort

  • LG Bielefeld, 16.03.2005 - 21 S 2/05

    Prozessvertretung durch Sozien des anwaltlichen Insolvenzverwalters

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

  • OLG Frankfurt, 11.01.2023 - 18 W 170/22

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts bei Beauftragung

  • OLG Celle, 09.03.2018 - 2 W 43/18

    Reisekosten nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 130/10

    Reisekostenerstattung bei fliegendem Gerichtsstand

  • OLG Dresden, 03.06.2008 - 3 W 549/08

    Erstattbarkeit der aufgrund der Beauftragung eines Anwalts aus der eigenen

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2006 - 10 WF 17/06

    Erstattungsfähige Kosten für anwaltliche Vertretung eines als Rechtsanwalt

  • OLG Schleswig, 18.02.2005 - 9 W 38/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver

  • OLG Hamm, 13.01.2005 - 23 W 319/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts

  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 W 177/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines zum Insolvenzverwalter bestellten

  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2009 - 18 W 60/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • LG Ellwangen/Jagst, 06.11.2008 - 3 O 245/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten;

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