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   BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04   

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https://dejure.org/2004,506
BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04 (https://dejure.org/2004,506)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 (https://dejure.org/2004,506)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04 (https://dejure.org/2004,506)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde nach dem Insolvenzrecht; Beauftragung externer Fachleute durch einen Insolvenzverwalter; Überprüfungsumfang des Insolvenzgerichts bei der Festsetzung der Verwaltervergütung im Fall der Beauftragung Dritter; Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 und 2 InsVV ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Erstattung der Kosten sog. Externer aus der Masse

  • zvi-online.de

    InsO § 63; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5
    Insolvenzgerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit für Beauftragung Externer (hier: Rechtsanwalt mit Verkauf eines Erbbaurechts nach Betriebsaufspaltung) durch Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    InsO § 63; ; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3; ; InsVV § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 63; InsVV § 4 Abs. 1 S. 3 § 5
    Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den Insolvenzverwalter; Übertragung von Aufgaben auf einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 903
  • ZIP 2005, 36
  • MDR 2005, 593
  • NZI 2005, 103
  • BB 2005, 69
  • Rpfleger 2005, 155
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04
    b) Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309).

    a) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 InsVV stimmen im wesentlichen mit den Grundsätzen überein, die der Senat im Urteil vom 17. September 1998 (IX ZR 237/97, BGHZ 139, 309) zum früheren Recht aufgestellt hat.

    b) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (BGHZ 139, 309, 313 f) festgelegten Maßstäbe an, so wird deutlich, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten überwiegend um solche handelt, für die ein nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassener Verwalter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hätte.

    So verhielt es sich in dem Fall, welcher der Entscheidung des Senats vom 17. September 1998 (BGHZ 139, 309) zugrunde lag.

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04
    Insoweit lag eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vor (zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Gewährung eines Vorschusses für die Beauftragung eines Steuerberaters vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720).

    In einem solchen Fall ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und selbst oder von eigenen Mitarbeitern zu führen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720).

  • LG Freiburg, 20.03.1980 - 9 T 22/80
    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04
    Nach anderer Auffassung wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geprüft, ob das Verwalterhandeln notwendig und angemessen war; die Berechtigung von Entnahmen sei vielmehr im ordentlichen Rechtsweg zu klären (LG Gießen ZIP 1986, 1210, 1211 mit zustimmender Anm. Eickmann EWiR 1986, 1013; MünchKomm-InsO/Nowak, § 5 Rn. 4, § 8 InsVV Rn. 7; zu Rückzahlungsanordnungen außerhalb eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens vgl. LG Freiburg ZIP 1980, 438 f).
  • LG Gießen, 23.10.1985 - 7 T 342/85
    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04
    Nach anderer Auffassung wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geprüft, ob das Verwalterhandeln notwendig und angemessen war; die Berechtigung von Entnahmen sei vielmehr im ordentlichen Rechtsweg zu klären (LG Gießen ZIP 1986, 1210, 1211 mit zustimmender Anm. Eickmann EWiR 1986, 1013; MünchKomm-InsO/Nowak, § 5 Rn. 4, § 8 InsVV Rn. 7; zu Rückzahlungsanordnungen außerhalb eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens vgl. LG Freiburg ZIP 1980, 438 f).
  • BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17

    Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters;

    Anders als der Beklagte meint, schließt die Befugnis des Insolvenzgerichts, unter bestimmten Voraussetzungen die festzusetzende Vergütung des Verwalters bei einer kostenträchtigen Einschaltung Externer um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 18 mwN), einen Schadensersatzprozess nicht aus.

    Anders als der Beklagte meint, schließt die Befugnis des Insolvenzgerichts, unter bestimmten Voraussetzungen die festzusetzende Vergütung des Verwalters bei einer kostenträchtigen Einschaltung Externer um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 18 mwN), einen Schadensersatzprozess nicht aus.

    Er ist grundsätzlich verpflichtet, die insolvenzrechtliche Rechnungslegung selbst vorzunehmen; er darf die anfallenden Kosten nicht aus der Masse bestreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 36 f; vom 4. Dezember 2014, aaO; Nerlich/Römermann/Weiß, InsO, 2019, § 66 Rn. 6).

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 310/14

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    Ist die kostenträchtige Einschaltung eines Externen nicht erforderlich oder darf der Insolvenzverwalter für die Erledigung der betreffenden Aufgabe keine Sondervergütung verlangen, kann die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag gekürzt werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, WM 2015, 134 Rn. 18 mwN).

    Diese Formulierung war auch Ausgangspunkt der Prüfung in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss vom 11. November 2004 (ZIP 2005, 36, 37 unter II. 2. a) und b)).

  • OLG München, 09.09.2014 - 5 U 3864/11

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines

    b) die bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu bildende Rückstellung für eigene Gebührenforderungen des Insolvenzverwalters bewusst überhöht vornimmt, indem er unter bewusster Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04) anzurechnende Zahlungen an Hilfspersonen nicht abzieht.

    Dies war allerdings nicht der Fall, der Beklagte konnte nach seiner eigenen Darstellung in diesem Rechtsstreit ein Honorar in der Größenordnung von 300.000,- Euro nur erwarten, wenn er rechtswidrig die Anrechnung der Kosten, die er für den Zeugen J.K. aus der Masse beglichen hatte, nicht zur Anrechnung brachte (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 ).

    Diese sind vollständig auf das Honorar des Beklagten anzurechnen (BGH, Beschluss vom 11.11.2004, a.a.O.).

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