Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 07.01.2005

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1718
OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04 (https://dejure.org/2004,1718)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2004 - 3 W 4006/04 (https://dejure.org/2004,1718)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - 3 W 4006/04 (https://dejure.org/2004,1718)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfall einer Terminsgebühr im Falle eines Gerichtsvergleichs vor der mündlichen Verhandlung; Einverständnis der Parteien mit dem Vergleichsvorschlag; Absetzen der beantragten Termingebühr; Erheben einer Beschwerde mit dem Ziel der Festsetzung der Gebühr; Grundinteresse ...

  • Judicialis

    ZPO § 278 Abs. 6; ; RVG Nr. 3104 VV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 495a
    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278 Abs. 6 ZPO )

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV entsteht nicht, wenn im normalen Prozessverfahren vor einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 278 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 655
  • MDR 2005, 599
  • AnwBl 2005, 222
  • Rpfleger 2005, 249
  • Rpfleger 2005, 333
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.2004 - VI ZB 81/03

    Entstehen einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vertragsschluss

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04
    Die gegen den Beschluss gerichtete Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg (BGH, Beschluss vom 30.6.2004 - VI ZB 81/03, NJOZ 2004, 4083).
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04
    Der BGH hat unter Geltung der BRAGO entschieden, dass eine Erörterungsgebühr für den Fall eines Vergleichsabschlusses gem. § 278 Abs. 6 ZPO außerhalb einer mündlichen Verhandlung nicht anfalle (BGH, NJW 2004, 2311 = MDR 2004, 965 = JurBüro 2004, 481).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug.

    Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 10 WF 11/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr

    ohne mündliche Verhandlung .." (vgl. OLG Nürnberg MDR 2005, 599 f; wohl auch Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27).

    Mit "Einverständnis der Parteien" im Sinne des Gebührentatbestandes ist die in § 128 Abs. 2 ZPO genannte Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemeint (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2005, 599 f; Hartmann, RVG-VV Nr. 3104 Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2005 - 13 W 124/05

    Terminsgebühr bei Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt.

    Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (so OLG Nürnberg Beschluss vom 15.12.2004, OLGR 2005, S. 179).

  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Für diesen Fall schließt sich der Senat der Auffassung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg an (JurBüro 2005, 249) an.
  • LG Bonn, 29.04.2005 - 8 T 39/05

    Anfallen einer anwaltlichen Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs;

    In der Rechtsprechung und vereinzelt auch im Schrifttum wird diese Frage verneint (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04 -, AnwBl. 2005, 222 m. abl. Anm. Henke ; obiter dicta auch der BGH, Beschl. v. 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, AnwBl. 2004, 593, 594 m. abl.

    Die überwiegende Literatur zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vertritt dagegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr i. S. d. Nr. 3104 VV RVG zum Entstehen bringt ( Gebauer/Wahlen in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 7, 31; Goebel , RVG-B 2004, 25, 26; ders. , RVG-B 2005, 8, 9 f.; Henke , AnwBl. 2004, 594; ders. , AnwBl. 2005, 222 f.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 1. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 22; Mock , AGS - RVG-Spezial - 2004, 27; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, VV 3104 Rz. 58; Schneider/Mock , Das neue Gebührenrecht für Anwälte, 1. Aufl. 2004, § 14 Rz. 76; Zöller- Greger , 25. Aufl. 2005, § 278 Rz. 27).

    Diese Auslegung trägt überdies auch der Intention des Gesetzgebers Rechnung, der mit dieser Regelung den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr erweitern und unter der Ägide des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch solche auf Herbeiführung einer gütlichen Einigung abzielenden Besprechungen erfasst wissen wollte, die nach alter Rechtslage nicht honoriert wurden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209; siehe insofern ferner Henke , AnwBl. 2005, 222 f. sowie - dort unter Berufung auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz - Goebel , RVG-B 2005, 8, 9, 10).

  • OLG Nürnberg, 01.06.2005 - 1 W 692/05

    Kostenerstattung - Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche?

    Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1, 2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).

    b) Strittig ist, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 2 78 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2 005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 3 0; dahin tendierend: BGH NJW 2 004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083 zum alten Recht nach BRAGO).

  • LAG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 Ta 282/05

    Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr durch einen Beschluss nach § 278 Abs.

    Ob bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO für den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG anfällt, ist streitig (zum Streitstand siehe OLG Nürnberg, 15.12.2004, 3 W 4006/04, NJW-RR 2005, S. 655 sowie Enders, Anm. zum o.g. Beschluss, JurBüro 2005, 250).

    Nur durch eine solche Auslegung lassen sich zudem die dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung der Gerichte zuwiderlaufende Vermeidungstaktiken, wie sie aus der Anmerkung von Enders zu der Entscheidung des OLG vom 15.12.2004, 3 W 4006/04 (JurBüro 2005, 250 f.) ersichtlich sind, vermeiden.

  • OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfallen der Terminsgebühr bei einem gerichtlich

    Die Bezugnahme auf § 307 Abs. 2 und § 495 a ZPO lege es nahe, dass in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei (vgl. die Entscheidung auf Gegenvorstellung vom 30. Juni 2005 NOJZ 2004, 4083; vgl. auch OLG Nürnberg AnwBl 2005, 222 mit Anm. Henke im Anschluss an den BGH bei einem Vorschlag des Beklagten, Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch das Gericht und Feststellung des Zustandekommens nach § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO).

    Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann.

  • LAG Hamburg, 16.08.2010 - 4 Ta 16/10

    Terminsgebühr - privatschriftlicher Vergleich vor Klageeinreichung

    Der Wortlaut dieser Vorschrift legt nach jetzt herrschender Ansicht, der auch die Beschwerdekammer folgt, die Auslegung näher, dass der dort angesprochene Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle die Verfahren gilt, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 22.10.2007 - 13 Ta 400/07 - zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 22. Februar 2007 -VII ZB 101/06- NJW-RR 2007, 1149; BGH vom 3. Juli 2006 -II ZB 31/05- NJW-RR 2006, 1507; BAG Beschluss vom 20. Juni 2006 - 3 AZB 78/05 - NZA 2005, 1060; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 13. Januar 2006 - 2 Ta 2/06 - NZA-RR 2006, 268; Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10. Januar 2006 - 16 Ta 668/05 -LAGE § 278 ZPO 2002 Nr. 2; BGH 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157; anderer Auffassung: LAG Berlin Beschluss vom 27. Juli 2005 - 17 Ta (Kost) 6024/05 - zitiert nach juris; OLG Naumburg Beschluss vom 1. August 2005 - 12 W 78/05 - JurBüro 2006, 22 und OLG Nürnberg Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 W 4006/04 MDR 2005, 599).
  • OLG München, 25.10.2005 - 11 W 2523/05

    Ausgestaltung des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts in Form einer

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  • LG Wuppertal, 09.06.2005 - 6 T 338/05

    Anspruch auf Berücksichtigung einer Terminsgebühr nach Abschluss eines

  • VG Minden, 27.12.2006 - 6 K 472/04

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Berücksichtigung der

  • OLG Naumburg, 01.08.2005 - 12 W 78/05

    Terminsgebühr für Mitwirkung des Rechtsanwalts an Vergleichsabschluss nach § 278

  • LAG Düsseldorf, 10.01.2006 - 16 Ta 668/05

    Terminsgebühr im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO

  • VG Minden, 06.07.2005 - 8 K 4029/04

    Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 17 W 29/05

    Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

  • OVG Hamburg, 10.01.2006 - 1 So 177/05

    Keine Terminsgebühr für Rechtsanwalt bei einseitiger telefonischer

  • OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei gütlicher Einigung nach Gerichtsbeschluss

  • OLG Köln, 11.01.2006 - 17 W 192/05

    Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss ohne mündliche Verhandlung

  • KG, 27.10.2005 - 27 W 65/05

    Anwaltsgebühren: Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

  • LAG Berlin, 27.07.2005 - 17 Ta 6024/05

    Terminsgebühr bei gerichtlich festgestelltem Vergleich

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2005 - 2 W 192/05

    Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr bei einem

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 07.01.2005 - 14 W 17/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8910
OLG Koblenz, 07.01.2005 - 14 W 17/05 (https://dejure.org/2005,8910)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.01.2005 - 14 W 17/05 (https://dejure.org/2005,8910)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. Januar 2005 - 14 W 17/05 (https://dejure.org/2005,8910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    Kosten der Beschwerde gegen ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung; Unrichtige Sachbehandlung durch Unterbleiben der Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten

  • ibr-online

    Zwangsversteigerung: Beschwerde gg. Verkehrswertgutachten, Kosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • prewest.de PDF (Leitsatz)

    §§ 74 a, 109 ZVG; §§ 17, 21, 26, 29, 66 GKG; KV zum GKG Nr. 9000
    Kosten einer Beschwerde gegen das Verkehrswertgutachten der Zwangsversteigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 599
  • Rpfleger 2005, 383
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 07.10.2013 - 14 W 533/13

    Kostenniederschlagung bei Beweiserhebung über Unstreitiges; anteilige

    Das führt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (zu dessen Anwendung auf die Auslagen für einen Sachverständigen vgl. Senat MDR 2005, 599 ) zur Niederschlagung der Hälfte der für das Gutachten erfallenen Gesamtkosten von 2.633,03 EUR, während es für den übrigen Teil bei dem Kostenansatz verbleibt.
  • OLG Hamm, 17.08.2022 - 30 U 319/18

    Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

    Zu den Gerichtskosten in diesem Sinne gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.01.2005 - 14 W 17/05 -, juris, Rn. 5).
  • OLG Naumburg, 29.12.2009 - 4 WF 59/09

    Unrichtige Sachbehandlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur

    Unter Kosten fallen auch die hier zu beurteilenden Sachverständigenkosten als gerichtliche Auslagen (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV) Nr. 9005 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG; vgl. ferner Hartmann, in: Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, GKG , § 21 Rdnr. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 14 W 17/05, JurBüro 2005, 215).
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