Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.01.2006

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,244
BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05 (https://dejure.org/2005,244)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - VIII ZR 49/05 (https://dejure.org/2005,244)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05 (https://dejure.org/2005,244)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,244) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur Erforderlichkeit eines Nacherfüllungsverlangens bei Auftritt eines Defekts innerhalb von 6 Monaten nach der Fahrzeugübergabe

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Obliegenheit zur Ermöglichung der Nacherfüllung auch bei Nichtfeststellbarkeit des Vorliegens eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs; Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des § 476 BGB; Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen für die ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gebrauchtwagenkauf - bei Mängeln muss Nacherfüllung ermöglicht werden

  • Judicialis

    BGB § 281 Abs. 2; ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 437 Nr. 2; ; BGB § 437 Nr. 3; ; BGB § 439 Abs. 3; ; BGB § 440; ; BGB § 441

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 439 Abs. 3; BGB § 440; BGB § 441; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3
    Fristsetzung zwecks Nacherfüllung ist auch bei Unsicherheit des Käufers über das Vorliegen eines Sachmangels erforderlich

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ausschluß der Rechtsbehelfe des Käufers bei "Vereitelung der Nacherfüllung" auch bei Unkenntnis des Mangels; Mängelvermutung nach § 476 BGB bei äußerlichen Mängeln; Einfluß des Verweigerungsrechts des Verkäufers nach § 439 III BGB

  • wgk.eu

    § 439 Abs. 3 BGB
    Gewährleistung beim KFZ-Kauf - Aufforderung und Fristsetzung zur Nachbesserung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei endgültiger Leistungsverweigerung keine Fristsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Autokauf - Händler muss Gelegenheit zur Mängelbeseitigung haben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenverkäufer muss Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Defekt nach Gebrauchtwagenkauf - Nicht gleich selbst in die Werkstatt fahren, sondern dem Verkäufer Gelegenheit geben, nachzubessern!

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verlust der Gewährleistungsansprüche bei eigenmächtiger Reparatur

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reklamation beim Gebrauchtwagenkauf

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Autokauf - BGH erneut zur Beweislastumkehr und zum Nacherfüllungsvorrang

  • mwn.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Nacherfüllungsanspruch und Obliegenheiten des Käufers: Zur Reichweite des "Rechts zur zweiten Andienung" (Prof. Dr. Stephan Lorenz; NJW 2006, 1195)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Eigenmächtige Mängelbeseitigung" auch bei Unkenntnis der Mangelhaftigkeit?

  • streifler.de (Entscheidungsanmerkung)

    Autokauf: Zur Obliegenheit, dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nacherfüllung zugewähren

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ausschluß der Rechtsbehelfe des Käufers bei "Vereitelung der Nacherfüllung" auch bei Unkenntnis des Mangels; Mängelvermutung nach § 476 BGB bei äußerlichen Mängeln; Einfluß des Verweigerungsrechts des Verkäufers nach § 439 III BGB

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1195
  • ZIP 2006, 813
  • MDR 2006, 677
  • NZV 2006, 245
  • VersR 2006, 1552
  • WM 2006, 1355
  • BB 2006, 686
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299; Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1)) begründet § 476 BGB eine (lediglich) in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag; dem Käufer kommt die Beweislastumkehr grundsätzlich zugute, wenn das Vorliegen eines Sachmangels allein davon abhängt, ob eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils bereits entschieden hat (Urteil vom 14. September 2005, aaO, unter B II 1 b cc (2)), wird die Vermutung des § 476 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und der für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulässt.

    Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet (Senatsurteil vom 14. September 2005, aaO, unter B II 1 b cc (2)).

  • BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).

    Der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer soll diesen unter anderem in die Lage versetzen, eigene Feststellungen dazu zu treffen, ob die verkaufte Sache einen Mangel aufweist, auf welcher Ursache dieser beruht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO, unter II 2 b bb (2)).

  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

    Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299; Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1)) begründet § 476 BGB eine (lediglich) in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag; dem Käufer kommt die Beweislastumkehr grundsätzlich zugute, wenn das Vorliegen eines Sachmangels allein davon abhängt, ob eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

    Die Ursache für den Schaden steht also (anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 159, 215 zugrunde lag) fest.

  • BGH, 15.12.1998 - X ZR 90/96

    Kündigung eines Werkvertrages über den Bau einer Segeljacht zum Preis von 2 Mio.

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    Im Übrigen sind an die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen (Senatsurteil, BGHZ 104, 6, 13; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560, unter II 1).
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    Im Übrigen sind an die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen (Senatsurteil, BGHZ 104, 6, 13; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560, unter II 1).
  • BGH, 12.01.1993 - X ZR 63/91

    Kündigung und Rücktritt von einem Sukzessivwerklieferungsvertrag - Vertraglicher

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    Vielmehr müssen zu dem bloßen Bestreiten weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - X ZR 63/91, WM 1993, 623 = NJW-RR 1993, 882, unter II 3 a).
  • BGH, 07.12.2005 - VIII ZR 126/05

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines Reitpferdes

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 1/05

    Voraussetzungen des sofortigen Schadensersatzes statt der Leistung beim Kauf

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05
    Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vergleiche Urteile vom 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004, VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005, VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vergleiche Senatsurteil vom 15. Januar 2014, VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).

    (1) Vielmehr setzt die Regelung des § 476 BGB einen binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dafür, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (Senatsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter II 2; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).

    (2) Im Interesse der Stärkung des Verbraucherschutzes beim Kauf von mit Sachmängeln behafteten beweglichen Sachen wendet der Senat allerdings die oben beschriebenen Grundsätze zugunsten des Käufers dahin an, dass diesem die Beweislastumkehr nach § 476 BGB auch dann zugute kommt, wenn die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, allein davon abhängt, dass eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, aaO Rn. 16; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 14).

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Aus der gebotenen ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (siehe BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4; Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 8; vom 25. November 2015 - IV ZR 169/14, NJW-RR 2016, 511 Rn. 12) durfte der Kläger annehmen, dass es nach mehreren vergeblichen Versuchen, den Sachmangel zu beseitigen, mit Rücksicht auf seine besondere Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296 Rn. 9; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 21; jeweils mwN), das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache nunmehr in Form einer Ersatzlieferung und unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zu erreichen.
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Ein auf Erstattung der namentlich für Reparatur und Transport angefallenen Aufwendungen gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB), der nach dem Vorrang der Nacherfüllung bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufers als einziger Anspruch in Betracht kommt, steht - wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Klägerin wegen dieses Nacherfüllungsvorrangs nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu; dies erfordert, dass die Klägerin entweder der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 440 BGB entbehrlich war (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09, WM 2011, 909 Rn. 15; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 18; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211 unter II 1; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225, 227 ff.).

    Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1793
BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03 (https://dejure.org/2006,1793)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2006 - VIII ZR 396/03 (https://dejure.org/2006,1793)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03 (https://dejure.org/2006,1793)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1793) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtsmissbräuchliche Einstellung der Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbrauch: Geltendmachung eins Zurückbehaltungsrechts als Knebelung; Einstellung der Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen; Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber; Festhalten am vertraglichen Verbot ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Tankstellenvertrag; außerordentliche Kündigung; vertragliches Verbot Konkurrenzprodukte zu vertreiben; kein Zurückbehaltungsrecht bei der Lieferung von Kraftstoffen wegen offener Forderungen; wichtiger Grund

  • Judicialis

    BGB § 242 Cd; ; BGB § 273; ; HGB § 84

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 § 273; HGB § 84
    Pflichten eines Mineralölunternehmens bei Zahlungsverzug eines Tankstellenbetreibers; Durchsetzung eines Konkurrenzverbots

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten trotz Konkurrenzverbots?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Liefersperre und Ausschließlichkeitsklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Liefersperre und Ausschließlichkeitsklausel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spritlieferung wegen Zahlungsrückstands eingestellt - Tankstellenbetreiber kündigen dem Mineralölunternehmen fristlos

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, berechtigte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des U, Weigerung der weiteren Belieferung des TStH wegen offener Rechnungen

  • wgk.eu (Leitsatz und Auszüge)

    Grund zur fristlosen Kündigung § 89 a HGB nach rechtsmissbräuchlicher Einstellung der

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige "Knebelung" von Tankstellenpächtern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 615
  • MDR 2006, 677
  • WM 2006, 873
  • BB 2006, 517
  • DB 2006, 445
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a HGB ist nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden könnte, nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2, und vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370 unter II 1; allgemein für Dauerschuldverhältnisse jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • OLG Nürnberg, 07.09.1972 - 2 U 109/72

    Anspruch des VH auf Weiterbelieferung, Verweigerung der Belieferung,

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Eine derartige Knebelung des Vertragspartners, die über kurz oder lang zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen muss, ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist, gegen ihn eine Forderung besteht, derentwegen grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (ebenso OLG Nürnberg NJW 1972, 2270, 2271).
  • BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97

    Tilgung einer Schuld durch Vermittlung von Zeitschriftenabonnements; Kündigung

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Eine Abmahnung, die einer außerordentlichen Kündigung wegen eines - wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmäßig vorauszugehen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 unter III 2), haben die Beklagten der Klägerin gegenüber am 12. Dezember 2001 ausgesprochen.
  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a HGB ist nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden könnte, nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2, und vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370 unter II 1; allgemein für Dauerschuldverhältnisse jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Davon hängt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Angemessenheit langfristiger Bezugsbindungen in Tankstellenverträgen ab (BGHZ 143, 103, 116).
  • BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bierbezugsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Es trifft zwar zu, dass der Senat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 147, 279 ausgesprochen hat, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von zehn Jahren den Gastwirt jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt.
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 159/07

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Deshalb wäre dem Kläger der Ausgleichsanspruch nur zu versagen, wenn der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 21. März 1985, aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, jeweils m.w.N.).

    Eine außerordentliche Kündigung wegen eines - wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 16 m.w.N.).

  • BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 226/07

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers - Auswirkungen der Handelsvertreter-RL

    Der Begriff des wichtigen Grundes zur Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - VIII ZR 134/99, WM 2000, 882 = NJW 2000, 1866, unter II 1, und vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355, Tz. 24, jeweils m.w.N.) und setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 177/82, WM 1985, 982, unter II 2; Senatsurteile vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, und vom 17. Dezember 2008, aaO, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2006 - VIII ZR 61/04

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer wegen Verweigerung

    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a, m.w.Nachw.).
  • OLG München, 29.07.2010 - 23 U 4893/09

    Selbstständiger Handelsvertreter: Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

    Ein wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 1481; NJW-RR 2006, 615, 616; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 89 a Rn. 6).

    Zwar ist hier kein Fall gegeben, in welchem dem Handelsvertreter die Erzielung von Einnahmen gänzlich unmöglich gemacht wurde und über kurz oder lang mit einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zu rechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 615, 616), es widerspricht jedoch auch hier dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn die Klägerin den Beklagten nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zum 31.12.2008 zwar weiterhin am Vertrag festhält, ihm andererseits aber entgegen der bisherigen vertraglichen Übung kein Rabattkontingente mehr einräumt und damit erheblich in seinen Verdienstmöglichkeiten beschränkt.

  • OLG Frankfurt, 08.10.2014 - 4 U 41/14

    Zur Kündigung eines Franchisevertrags

    Wenn die Klägerin die Belieferung des Beklagten mit dem für die Durchführung der Autoglasreparaturen notwendigen Teile einerseits unterbunden hätte, andererseits von diesem aber die Einhaltung des vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, verlangen würde, würde sie ihm den Betrieb seiner Reparaturwerkstatt und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich machen und treuwidrig handeln (vgl. für den Fall eines Tankstellenvertrages BGH Urteil vom 11.01.2006, BB 2006, 517 ff. - juris).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 13 U 187/05

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter wegen

    Ein in diesem Sinne wichtiger Grund liegt vor, wenn bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende nicht zumutbar ist (vgl. nur BGH NJW-RR 2006, 615, 616; Baumbach/Hopt HGB, 32. Aufl., 2006, § 89a Rn. 6).
  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2011 - 6 O 550/10

    - DVAG 41 -, wichtiger Grund, Verantwortlichkeit des unechten Hauptvertreters für

    Ein in diesem Sinne wichtiger Grund liegt vor, wenn bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende nicht zumutbar ist ( BGH NJW-RR 2006, 615, 616).
  • OLG München, 19.06.2008 - U (K) 4252/07

    Vertriebsbindung: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten siebenjährigen

    Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Verwender nach dem Vertrag zu erbringen hat, insbesondere welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrags entsteht (vgl. BGHZ 143, 103, 115 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 396/03, in juris dokumentiert, dort Rdn. 11; Erman/S. Roloff, BGB, 12. Aufl., § 307, Rdn. 94).
  • LG Hanau, 28.02.2012 - 6 O 95/11

    - DVAG 46 -, wichtiger Grund, unberechtigte Sperrung des Zugangs des HV zum

    Ein wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 1481; NJW-RR 2006, 615, 616; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89 a Rn. 6).
  • OLG Celle, 05.11.2009 - 11 U 117/09

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags i.R.d.

    Ergibt die mit einer Gesamtabwägung verbundene Prüfung, dass der geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösung objektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW-RR 2006, 615; vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89 a Rn. 6 m.w.N.; MünchKom./ von Hoyningen-Huenen, HGB, 2. Aufl., § 89 a Rn. 12 ff.).
  • LG Hannover, 08.01.2009 - 3 O 341/07

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung eines

  • LG Düsseldorf, 24.06.2022 - 36 O 6/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht