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Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05   

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BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05 (https://dejure.org/2006,998)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2006 - III ZR 82/05 (https://dejure.org/2006,998)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 (https://dejure.org/2006,998)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren bei Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Beitragsbescheid eines Zweckverbandes zur Wasserversorgung; Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch gegen ein kommunales Organ in Ausübung einer staatlichen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Staatshaftungsanspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren

  • Judicialis

    DDR StHG § 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR-StHG § 1
    Ersatzanspruch für Rechtsverfolgungskosten bei rechtswidrigem Verwaltungsakt

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schutzbereich des Gesetzes zur Staatshaftung in der DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR- StHG § 1
    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen gemeindlichen Satzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 22
  • MDR 2006, 810
  • NJ 2006, 216
  • VersR 2006, 800
  • DVBl 2006, 764
  • BauR 2006, 821
  • ZfBR 2006, 595 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 197 ff).

    Im Ergebnis hat der Senat in den "Altlastenfällen" jedoch an der Linie seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und verneint nach wie vor eine Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW bei fehlender Erkennbarkeit des Gefahrenpotentials, wobei nunmehr die Einhaltung des objektiven Sorgfaltsstandards nicht mehr als Kriterium für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern als ein solches für den Schutzzweck der betreffenden Maßnahme herangezogen wird (vgl. BGHZ 123, 191, 198 ff).

    Dies führte mithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. September 1999 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage verstieß (im Sinne der Grundsätze der Senatsurteile BGHZ 99, 249 und 123, 191).

  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher vom erkennenden Senat bei seiner Aufgabe, das neu gestaltete Staatshaftungsgesetz in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung zu integrieren, bereits mehrfach herangezogen worden (insbesondere Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 ff).

    Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f m.w.N.).

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (Senatsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313, 322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften (hier § 80 Abs. 2 ThürVwVfG) erstattungsfähig gewesen wären (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 aaO zu § 13a FGG).

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 242/85

    Entschädigungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers bei feindlichem Grün

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    b) Diesen Lösungsansatz - der darauf hinausgelaufen wäre, die Rechtswidrigkeit in § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW nach ähnlichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie die (objektive) Amtspflichtverletzung in § 839 BGB (vgl. dazu Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb 2002 § 839 Rn. 198) - hat der Senat indessen später wieder aufgegeben und unter Bezugnahme auf ein bereits im Jahre 1986 ergangenes Senatsurteil (BGHZ 99, 249, 253 f) klargestellt, dass die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sich generell allein danach beantwortet, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt.

    Dies führte mithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. September 1999 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage verstieß (im Sinne der Grundsätze der Senatsurteile BGHZ 99, 249 und 123, 191).

  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 78/91

    Umfang der Sorgfalt einer Gemeinde bei Erteilung einer Baugenehmigung

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    Ausgangspunkt hierfür war die Erwägung, dass das Handeln der Ordnungsbehörde nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden könne, wenn für sie nach den damals verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinderungsgründe für den Erlass der Maßnahme ersichtlich waren oder sein konnten (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und 105/91 = UPR 1992, 438 f).
  • BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72

    Klage gegen den Musterungsbescheid - Anfechtung eines Einberufungsbescheids -

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (Senatsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313, 322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f).
  • BGH, 14.05.1962 - III ZR 39/61
    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (Senatsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313, 322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f).
  • BGH, 13.10.1994 - III ZR 24/94

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines auf einer unwirksamen Satzung beruhenden

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass des auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhenden Gebührenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozess zu berücksichtigen, dass der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich durch Erlass einer wirksamen Satzung behoben worden ist (Senatsurteil BGHZ 127, 223, 226 ff).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können (Senatsurteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 = MDR 1962, 641; BVerwGE 40, 313, 322; vgl. auch Hidien, NJW 1987, 2211 sowie BGHZ 111, 168, 170 f und Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693, 3697 f).
  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 105/91

    Umfang der Sorgfalt einer Gemeinde bei Erteilung einer Baugenehmigung

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05
    Ausgangspunkt hierfür war die Erwägung, dass das Handeln der Ordnungsbehörde nicht mit dem Verdikt der Rechtswidrigkeit belegt werden könne, wenn für sie nach den damals verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinderungsgründe für den Erlass der Maßnahme ersichtlich waren oder sein konnten (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 78/91 und 105/91 = UPR 1992, 438 f).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Für Rechtswidrigkeit in diesem Sinne genügt im Gegensatz zum Amtshaftungsanspruch ein Verstoß gegen die objektive Rechtslage (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 249, 253; 123, 191, 197; 166, 22, 25 Rn. 11).
  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Diese Frage beantwortet sich generell nur danach, ob die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 6 und Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17

    Amtshaftung in Brandenburg: Schadensersatz bei Zahlung von kommunalen

    bb) Zutreffend und der BGH- und Senatsrechtsprechung entsprechend (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Bescheid mit Blick auf die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts objektiv rechtswidrig war.

    Dabei ist der Verwaltungsakt selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05 - Rn. 11 m.w.N.).

    Denn würde schon der Anwendungsbereich des Gesetzes verneint, wären auch die Entscheidungen des BGH und des hiesigen Senats (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05; Senat, Urteil vom 26.6.2012 - 2 U 46/11) nicht einschlägig, da diese die Frage legislativen Unrechts nicht aufgeworfen bzw. nicht entschieden haben und erst bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StHG und dessen Folgen ansetzten.

    Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (BGH, Urteil vom 19.1.2006 - III ZR 82/05 - juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 15.12.2016 - III ZR 387/14

    Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 19. Januar 2006 (III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 9 ff) nichts Abweichendes.
  • LG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 11 O 312/16

    Staatshaftung in Brandenburg: Erlass eines rechtswidrigen Beitragsbescheids als

    Dies führte mithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.11.2011 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage verstieß (im Sinne der Grundsätze der BGH, LKV 2006, 523 m.w.N. ).

    Diese Rechtsverfolgungskosten unterfallen dem Schutzzweck der verletzten Pflicht (vgl. zu den weiteren Einzelheiten: BGH, LKV 2006, 523, 525).

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

    Gesamtschuldnerausgleich unter den Anspruchsgegnern eines Amtshaftungsanspruchs;

    Ist hiernach im Verhältnis vom Antragsteller sowohl zur Landeshauptstadt als auch zum Beklagten von einer Bindung an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts auszugehen, dass die die Rückgabe versagenden Bescheide - worauf es entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12) - rechtswidrig gewesen sind, ergibt sich dem Grunde nach eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 StHG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB (siehe hierzu bereits Senatsurteil BGHZ 9, 65, 66 ff).

    Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts Potsdam (LKV 2001, 182, 183), das Schäden aus einer entgangenen Vermögensmehrung allgemein für nicht ersatzfähig hält, steht mit § 3 Abs. 2 StHG, § 252 BGB nicht in Einklang und übersieht die Rechtsprechung des Senats, der den Inhalt von Amtshaftungsansprüchen und Ansprüchen aus dem Staatshaftungsgesetz im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 27 Rn. 14).

  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 2 U 46/11

    Staatshaftungsrecht: Rechtswidriger Abgabenbescheid als Grundlage eines

    Das Landgericht beruft sich insoweit auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 2006, Az. III ZR 82/05; zitiert nach juris) und des 1. Senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 23. März 2009, Az. 1 U 28/08).

    Dem stehe auch nicht die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. Januar 2006, Az. III ZR 82/05; zitiert nach juris) entgegen.

    Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beantwortet sich allein danach, ob die getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sich als sachlich unzutreffend darstellt und gegen die Rechtslage verstößt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, Az. III ZR 82/05; zitiert nach juris).

    Ein Verschulden der Behörde ist bei einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG im Gegensatz zu einem Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht erforderlich (statt vieler BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. III ZR 82/05, Rdnr. 17; zitiert nach juris).

  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 216/07

    Voraussetzungen der Amtshaftung bei bindender Weisung einer Aufsichtsbehörde

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die zur verschuldensunabhängigen Behördenhaftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW ergangene Rechtsprechung auch für die Integration des DDR-StHG in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung heranzuziehen ist (insbesondere Senatsurteile BGHZ 166, 22, 24 f Rn. 9; 142, 259, 273 ff).

    Dieser Haftungsverlagerung auf die anweisende Behörde steht der im Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12 formulierte Grundsatz nicht entgegen, dass es bei der betreffenden behördlichen Maßnahme - hier der Ablehnung des Bauantrages des Klägers durch den Bescheid des Beklagten zu 1 vom 18. August 1998 - nicht auf ein etwa fehlendes Handlungsunrecht, sondern auf das Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilenden Verwaltungsakts ankommt.

  • OLG München, 27.11.2014 - 1 U 781/13

    Amtspflichtverletzung, Beschlagnahme

    Im Übrigen lässt sich neueren Entscheidungen des BGH durchaus entnehmen (vgl. bspw. Urteil v. 19.01.2006, III ZR 82/05, bei juris Rn. 10, 11), dass dieser sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme an der sachlichen Richtigkeit derselben und der Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage orientieren will.
  • OLG Brandenburg, 17.07.2007 - 2 U 26/06

    Amts- und Staatshaftung: Schadensersatzanspruch gegen die untere und obere

    (3) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Rechtsauffassung des Senats auch nicht die Entscheidung des BGH vom 19. Januar 2006 (Az.: III ZR 82/05 = BGHZ 166, 22 ff.) entgegen.

    Werden die von dem Bundesgerichtshof zu § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auf die hier in Rede stehende Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz übertragen, so bedeutet dies, dass es nicht auf das Handlungsunrecht des betreffenden Mitarbeiters des Beklagten zu 2), sondern auf das von ihm bewirkte Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilenden Verwaltungsakts ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, Az.: III ZR 82/05 = BGHZ 166, 22 ff.).

  • LG Cottbus, 05.07.2017 - 3 O 407/16

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch bei Erlass rechtswidriger Beitragsbescheide;

  • OLG Jena, 18.09.2012 - 4 U 695/11

    Staatshaftungsanspruch eines fehlerhaft gegründeten - körperschaftlich

  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 323/12

    Amtshaftungsanspruch eines Vor-Zweckverbandes wegen nicht sachgemäßer Ausübung

  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 51/13

    Zulässigkeit einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses eines rechtswidrigen

  • BGH, 24.06.2021 - III ZR 151/20

    Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen

  • OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11

    Nachbarrecht in Brandenburg: Abwehranspruch des Grundstückseigentümers gegen wild

  • OLG Brandenburg, 25.03.2011 - 2 U 3/10

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Brandenburg: Schadensersatzansprüche

  • LG Cottbus, 21.06.2017 - 3 O 14/17

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch bei Erlass rechtswidriger Abgabenbescheide;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2013 - 13 A 2788/10

    Verletzung der Rechte auf Unterlagenschutz durch die Erteilung und

  • VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09

    Prozesszinsen im Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2013 - 13 A 2801/10

    Umfang des Unterlagenschutzes im Zusammenhang mit einem Streit über den Schutz

  • LG Cottbus, 07.06.2017 - 3 O 374/16

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch bei Erlass rechtswidriger Abgabenbescheide;

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 2 U 19/22

    Anspruch auf Erstattung eines Zinsschadens und der durch die anwaltliche

  • OLG Rostock, 04.07.2008 - 5 U 87/08

    Keine Haftung der Gemeinde bei Vorbereitung einer Leitungsreparatur durch

  • OLG Schleswig, 25.10.2007 - 11 U 87/07

    Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens

  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von

  • OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 2 U 78/19

    Umfang des Schadensersatzes aus Amtshaftung wegen des Erlasses rechtswidriger

  • OLG Brandenburg, 13.10.2008 - 1 U 5/08

    Amtshaftung: Unrichtige Angaben bei einem Antrag an das Bundesamt zur Regelung

  • OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21

    Amtshaftungsansprüche wegen nicht rechtzeitiger Erteilung eines Zeugnisses nach §

  • OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 2 U 3/22

    Amtshaftungsanspruch nach Aufstellung eines Flächennutzungsplans; Vorgaben zum

  • OLG Brandenburg, 07.12.2021 - 2 U 33/21

    Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für einen Einspruch in einem

  • OLG Brandenburg, 21.01.2021 - 2 U 116/20
  • LG Bochum, 31.08.2012 - 5 O 16/12

    Erstattungsfähigkeit von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit

  • BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
  • BSG, 17.11.2011 - B 6 KA 51/11 B
  • BSG, 20.10.2011 - B 6 KA 50/11 B
  • BSG, 23.11.2011 - B 6 KA 47/11 B
  • LG Cottbus, 20.02.2013 - 3 O 334/11

    Anspruch auf Ersatz der bei der Rechtsverfolgung als materiell-rechtlicher

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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04   

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https://dejure.org/2005,1624
BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04 (https://dejure.org/2005,1624)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Vertragspartners eines Kassenpatienten bei Inanspruchnahme ärztllicher Behandlung in einer Krankenhausambulanz; Haftungsrechtliche Folgen der fehlenden Unterscheidbarkeit zwischen der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen oder Krankenhausleistungen ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa; ; SGB V § 115b; ; SGB V § 116

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823; SGB V § 115 b; SGB V § 116
    Grundsätzliche Haftung des Krankenhausträgers bei ambulanten Operationen im Krankenhaus durch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Ärzte

  • rechtsportal.de

    BGB § 823; SGB V § 115b § 116
    Haftung des Krankenhauses wegen Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 290
  • NJW 2006, 767
  • MDR 2006, 810
  • VersR 2006, 409
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86

    Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes sei.

    Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird (vgl. BGHZ 100, 363, 367 ff.; 124, 128, 132 f.; ebenso BGHZ 105, 189, 192 ff. für Privatpatienten).

    Dieser bleibt deshalb Patient des zur Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes, und nur für diesen rechnet die Krankenkasse über die kassenärztliche Vereinigung ab (BGHZ 100, 363, 370 f.).

    Das Krankenhaus als Institution konnte eine ambulante Behandlung grundsätzlich nur in Notfällen übernehmen, für die weder ein Kassenarzt noch ein "beteiligter" Chefarzt zur Verfügung stand (vgl. BGHZ 100, 363, 366; 105, 189, 194; 124, 128, 132).

    Der Patient wird daher im Regelfall - wie bisher - als seinen Vertragspartner denjenigen Arzt ansehen, dem aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Honorierung zusteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 363, 371).

    Dem stehen die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 100, 363, 370 im Hinblick auf die veränderte Gesetzeslage nicht entgegen, weil damals eine ambulante Operation grundsätzlich nur von einem zugelassenen Kassenarzt und nicht von einem Krankenhaus vorgenommen werden durfte.

  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes sei.

    Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird (vgl. BGHZ 100, 363, 367 ff.; 124, 128, 132 f.; ebenso BGHZ 105, 189, 192 ff. für Privatpatienten).

    Das Krankenhaus als Institution konnte eine ambulante Behandlung grundsätzlich nur in Notfällen übernehmen, für die weder ein Kassenarzt noch ein "beteiligter" Chefarzt zur Verfügung stand (vgl. BGHZ 100, 363, 366; 105, 189, 194; 124, 128, 132).

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87

    Vertragsparteien des privaten Krankenhausvertrages; Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes sei.

    Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird (vgl. BGHZ 100, 363, 367 ff.; 124, 128, 132 f.; ebenso BGHZ 105, 189, 192 ff. für Privatpatienten).

    Das Krankenhaus als Institution konnte eine ambulante Behandlung grundsätzlich nur in Notfällen übernehmen, für die weder ein Kassenarzt noch ein "beteiligter" Chefarzt zur Verfügung stand (vgl. BGHZ 100, 363, 366; 105, 189, 194; 124, 128, 132).

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 25/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - leitender Krankenhausarzt -

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Einer separaten Zulassung durch Entscheidung der Zulassungsinstanzen nach § 96 SGB V bedarf es nicht, jedoch ist für das Wirksamwerden der Zulassung eine Mitteilung des Krankenhausträgers an die in § 115 b Abs. 2 Satz 2 SGB V genannten Stellen erforderlich (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243; Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Juni 2005, SGB V, § 115 b, Rn. 4).

    Da der Gesetzgeber dem Krankenhausträger die Entscheidungsfreiheit darüber einräumt, ob und in welchem Umfang er ambulante Operationen anbietet, kann ohne Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalles, die eine solche Zuschreibung rechtfertigen, allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die von einem Krankenhausträger für eines seiner Krankenhäuser abgegebene Mitteilung auch für alle anderen in seiner Trägerschaft gilt (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243 f.).

    Dies entspricht zum einen dem sich aus den §§ 115 b, § 116 SBG V ergebenden Grundsatz, dass der Durchführung ambulanter Operationen im Krankenhaus als Krankenhausleistungen ein Vorrang gegenüber der vertragsärztlichen Leistung durch nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte einzuräumen ist (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243).

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes sei.

    Etwas anderes gilt allerdings bei der Haftung gegenüber dem Kassenpatienten einer vom Krankenhaus getragenen Institutsambulanz (vgl. BGHZ 120, 376, 385).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt und vom Berufungsgericht in dem von §§ 529 ff. ZPO vorgegebenen Rahmen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 158, 269, 278).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Unabhängig davon, ob die Entscheidung zum Verbleib der Patientin über Nacht bereits zu Beginn der Behandlung getroffen wurde, liegt nämlich eine - einheitliche - vollstationäre Krankenhausbehandlung vor (vgl. BSGE 92, 223, 229 f. Rn. 21, 23 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R - GesR 2005, 39).
  • BSG, 15.05.1991 - 6 RKa 25/90

    Abrechnung der Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Aufgrund der Verträge mit seinen angestellten Ärzten über die Überlassung von Operationsräumen und der - auch hier vom Berufungsgericht festgestellten - Unterstützung mit personellen und sachlichen Mitteln sowie der nach § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch im Falle der Operation durch einen nach § 116 SGB V ermächtigten Krankenhausarzt über den Krankenhausträger erfolgenden Abrechnung der ärztlichen Tätigkeit (vgl. hierzu BSGE 69, 1 ff.) hat er nämlich jederzeit einen Überblick darüber, in welchem Bereich und für welche zeitliche Dauer ein ermächtigter Krankenhausarzt zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Operation - stationäre Operation -

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Unabhängig davon, ob die Entscheidung zum Verbleib der Patientin über Nacht bereits zu Beginn der Behandlung getroffen wurde, liegt nämlich eine - einheitliche - vollstationäre Krankenhausbehandlung vor (vgl. BSGE 92, 223, 229 f. Rn. 21, 23 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R - GesR 2005, 39).
  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VI ZR 180/04
    Wird ein in erster Instanz gestellter Beweisantrag im Berufungsrechtszug nicht wiederholt, obwohl ihm dort erst seine eigentliche Bedeutung zukommt, und sind keine Umstände dafür zu erkennen, dass die Partei auf ihn bewusst nicht mehr zurückgreifen will, so hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO nachzufragen, bevor es den Antrag für nicht mehr gestellt erachtet (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423).
  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05

    Abgrenzung von privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und

    Sie gilt deshalb im Grundsatz auch für den Streitfall, während für die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen wird.

    Dies spräche im Gegensatz zu einer Abrechnung des Krankenhausträgers für den liquidationsberechtigten Chefarzt mit der kassenärztlichen Vereinigung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - Umdruck S. 12) eher für eine Haftung der Beklagten.

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 391/14

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtberücksichtigung eines erheblichen

    Vielmehr gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, BGHZ 165, 290, 297 mwN).
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 277/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Das Berufungsgericht hätte diesem erstinstanzlichen Beweisantrag des - in erster Instanz obsiegenden - Klägers nachgehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, NJW 2006, 767, 769; BVerfG NJW 1982, 1636).
  • OLG Zweibrücken, 24.04.2007 - 5 U 2/06

    Arzthaftung: Zeitraum für eine Auswertung des CRP-Wertes bei Morbus Crohn;

    Der Beklagte zu 1 haftet vertraglich wegen eines Behandlungsfehlers im Rahmen der ambulanten Behandlung des Klägers als selbstliquidierender Chefarzt allein (BGH NJW 2006, 767).
  • AG Schorndorf, 16.12.2009 - 2 C 359/09

    Privatliquidation eines Krankenhauses bei einem Kassenpatienten: Beweislast für

    Auch zwischen einem Kassenpatienten und dem behandelnden Vertragsarzt bzw. dem aufnehmenden Krankenhaus kommt ein privatrechtlicher Dienstvertrag zustande (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28. April 1987, Az.: VI ZR 171/86, abgedruckt in NJW 1987, 2289; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 2004, Az.: 1 BvR 2315/04, abgedruckt in NJW 2005, 1103; zur vertraglichen Beziehung nach neuem Recht direkt zum Krankenhaus bei ambulanter Behandlung vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 180/04, abgedruckt in NJW 2006, 767).
  • LG Münster, 22.12.2011 - 111 O 76/10

    Einstandspflicht des Trägers eines Krankenhauses für etwaige ärztliche Fehler bei

    Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass bei einer ausschließlich ambulanten Behandlung ohnehin - unabhängig von der Frage des Durchgangsarztverfahrens - grundsätzlich keine Vertragsbeziehungen des Kassenpatienten zum Krankenhausträger entstehen, da es im Regelfall keine vom Krankenhaus bzw. dessen Träger getragene "Institutsambulanz" gibt, auch nicht für die Notfallbehandlung (näher BGH NJW 2006, 767, NJW 1987, 2289).
  • LG Magdeburg, 28.03.2019 - 1 S 39/19

    Behandlungsvertrag bei Durchgangsarztbehandlung

    Wenn er sich darüber überhaupt Gedanken macht, wird er in dem Regelfall als seinen Vertragspartner denjenigen Arzt ansehen, dem aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Honorierung zusteht (BGH NJW 2006, 767).
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Rechtsprechung
   KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2192
KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04 (https://dejure.org/2005,2192)
KG, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 188/04 (https://dejure.org/2005,2192)
KG, Entscheidung vom 24. November 2005 - 12 U 188/04 (https://dejure.org/2005,2192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der materiellen Rechtskraft der tatsächlichen Feststellungen eines Urteils; Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens aus einem Parallelverfahren; Zulässigkeit eines neues Vortrags in Berufungsverfahren; Haftung eines Fahrzeugführers bei Unvermeidbarkeit des ...

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 18; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 823; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; PflVG § 3 Nr. 2; ; ZPO § 411a n.F.; ; ZPO § 426 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; EGZPO § 29 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Beantwortung aufklärungsbedürftiger Fragen durch ein Gutachten aus einem Parallelverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung trotz Unvermeidbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1677
  • MDR 2006, 810
  • VersR 2006, 1377
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob verkehrswidrigen

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (DAR 2000, 524; NJW 2001, 152, 153; NJW 2004, 772, 773) ist ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers auch dann anzunehmen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte und es bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre".

    Die Revision wird zugelassen, weil die Einzelheiten der Haftung eines Fahrzeugführers, der bei überhöhter Geschwindigkeit in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, den er auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht hätte vermeiden können, für Personenschäden, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt sind, und zwar auch nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392 = NJW 2004, 772).

  • BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99

    Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (DAR 2000, 524; NJW 2001, 152, 153; NJW 2004, 772, 773) ist ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers auch dann anzunehmen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte und es bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre".
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (DAR 2000, 524; NJW 2001, 152, 153; NJW 2004, 772, 773) ist ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers auch dann anzunehmen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte und es bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre".
  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1993, 3204, 3205.
  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 98/99

    Weitere Sachaufklärung nach urkundenbeweislicher Verwertung eines Gutachtens aus

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Nur wenn die Ausführungen des urkundlich zu verwertenden Gutachtens nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, muss der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen (BGH NJW 2002, 2324; BGH MDR 2000, 1148; BGH NJW 1997, 3381; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 402 Rdnr. 6 d).
  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01

    Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger;

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Nur wenn die Ausführungen des urkundlich zu verwertenden Gutachtens nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, muss der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen (BGH NJW 2002, 2324; BGH MDR 2000, 1148; BGH NJW 1997, 3381; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 402 Rdnr. 6 d).
  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Der Tatrichter kann jedoch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn ihm ein früher erstattetes Gutachten über die Beweisfrage vorliegt; er kann dieses dann im Wege des Urkundsbeweises würdigen (BGH NJW 1987, 2300 f.; BGH NJW 1982, 2874; BGH NJW 1983, 121).
  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 76/80

    Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Der Tatrichter kann jedoch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn ihm ein früher erstattetes Gutachten über die Beweisfrage vorliegt; er kann dieses dann im Wege des Urkundsbeweises würdigen (BGH NJW 1987, 2300 f.; BGH NJW 1982, 2874; BGH NJW 1983, 121).
  • BGH, 22.04.1997 - VI ZR 198/96

    Urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus beigezogenen Verfahren;

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Nur wenn die Ausführungen des urkundlich zu verwertenden Gutachtens nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, muss der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen (BGH NJW 2002, 2324; BGH MDR 2000, 1148; BGH NJW 1997, 3381; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 402 Rdnr. 6 d).
  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 147/86

    Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im

    Auszug aus KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04
    Der Tatrichter kann jedoch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn ihm ein früher erstattetes Gutachten über die Beweisfrage vorliegt; er kann dieses dann im Wege des Urkundsbeweises würdigen (BGH NJW 1987, 2300 f.; BGH NJW 1982, 2874; BGH NJW 1983, 121).
  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    Die entscheidungserheblichen Fragen sind damit durch den Sachverständigen ausreichend beantwortet, so daß davon abgesehen werden konnte, eine schriftliche oder mündliche Begutachtung durch ihn im vorliegenden Verfahren anordnen (vgl. KG NJW 2006, 1677 unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 2324; MDR 2000, 1148; NJW 1997, 3381).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2014 - 16 U 213/13

    Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw im Kreuzungsbereich einer Tempo30-Zone: Deutlich

    Demnach ist der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang schon dann anzunehmen, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Schäden geführt hätte (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 10.10.2000, VI ZR 268/99 = NJW 2001, 152 Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 27. Juni 2000, VI ZR 126/00 = NJW 2000, 3069; Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 31/02 = NJW 2004, 772; Urteil vom 26.4.2005, VI ZR 228/03 = NJW 2005, 1940; KG, Teilurteil vom 24.11.2005, 12 U 188/04 = NJW 2006, 1677).

    Der Senat vertritt mit dem Kammergericht (Teilurteil vom 24.11.2005, a.a.O.) die Auffassung, dass der Fahrzeugführer nicht für konkret jene Schäden haftet, die nur aufgrund der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hervorgerufen worden sind und bei Einhaltung der zuständigen Geschwindigkeit nicht entstanden wären, sondern dass er aufgrund der zurechenbaren Erhöhung der Betriebsgefahr wie auch sonst üblich nach einer zu ermittelnden Quote des Gesamtschadens einzustehen hat.

  • OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 150/13

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kausalität des Geschwindigkeitsverstoßes für

    Es erscheint daher sachgerecht, den Verursacherbeitrag durch Anrechnung einer Quote über alle Schadenspositionen zu pauschalieren (ebenso KG, MDR 2006, 810).
  • LG Saarbrücken, 23.03.2023 - 10 O 15/21

    Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht schweren Verkehrsunfall

    Davon ist bei der Verursachung von Personenschäden dann auszugehen, wenn es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der dabei erlittenen Verletzungen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2014 - 4 U 150/13, NVZ 2015, 295; KG, Urteil vom 24. November 2005 - 12 U 188/04, NJW 2006, 1677).

    Die Kammer vertritt insofern die Auffassung, dass die zurechenbare Erhöhung der Betriebsgefahr im Wege der Erhöhung der Quote am Gesamtschaden zu berücksichtigen ist (vgl. ebenso OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2014 - 4 U 150/13, NVZ 2015, 295; KG, Urteil vom 24. November 2005 - 12 U 188/04, NJW 2006, 1677; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. April 2014 - 16 U 213/12, NJOZ 2015, 169; BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940).

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