Weitere Entscheidungen unten: OLG Köln, 06.01.2006 | OLG Köln, 18.01.2006

Rechtsprechung
   KG, 12.01.2006 - 12 U 216/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1280
KG, 12.01.2006 - 12 U 216/04 (https://dejure.org/2006,1280)
KG, Entscheidung vom 12.01.2006 - 12 U 216/04 (https://dejure.org/2006,1280)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 12 U 216/04 (https://dejure.org/2006,1280)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten; Anstieg einzelner Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungskosten und Hauswartkosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10 Prozent; Darlegungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Gründe der Preissteigerung und deren ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steigerung von Betriebskosten (Bewachungs- und Hauswartskosten) um jeweils über 10 %; Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

  • Judicialis

    BGB § 535 Abs. 2

  • mieterschutzbund-berlin.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2
    Zur Darlegungspflicht des Vermieters bei über 10%iger Betriebskostenerhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: Hohe Preissteigerung in einigen Positionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebskosten: ab 10% Anstieg zu begründen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nebenkosten teils um über 50 Prozent erhöht - Dafür muss der Vermieter nachvollziehbare Gründe angeben

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Detaillierte Begründung

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Müssen erhebliche Steigerungen begründet werden

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Nebenkosten: Kann Vermieter hohe Kostensteigerung nicht erklären, kann er sie nicht an Mieter weitergeben

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Erhebliche Kostensteigerungen bei Betriebskosten

  • baurechtsexperte.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss bei Preiserhöhung handeln

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Erklärungsbedarf bei Umlage von gestiegenen Betriebskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Mehr als zehnprozentige Steigerung gegenüber dem Vorjahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 866
  • NZM 2006, 294 (Ls.)
  • ZMR 2006, 446
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Überwiegend wird angenommen, dass der Vermieter schon in der Abrechnung selbst Besonderheiten zu erläutern habe, namentlich bei auffälligen Betriebskostensteigerungen oder Verbrauchsschwankungen (OLG Düsseldorf, NJOZ 2001, 287, 295; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 121; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., Kap. G Rdnr. 149; Lützenkirchen, MDR 1998, 134, 136), bei Abweichungen hinsichtlich abrechnungsrelevanter Nutzflächenangaben in aufeinander folgenden Jahren (KG, ZMR 2006, 446; LG Berlin, GE 1998, 1025) oder bei Verwendung verschiedener Flächenschlüssel oder gemischter Umlegungsmaßstäbe (OLG Nürnberg, WuM 1995, 308; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 355; Lützenkirchen, WuM 2002, 179, 184).
  • KG, 28.06.2010 - 8 U 167/09

    Gewerberaummietvertrag: Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im

    Die Klägerin hat daher nur Anspruch auf Ersatz der im Vorjahr geltend gemachten Kosten (vgl. insoweit auch Kammergericht, ZMR 2006, 446).

    Die Klägerin hat daher nur Anspruch auf Ersatz der im Vorjahr geltend gemachten Kosten (vgl. insoweit auch Kammergericht, ZMR 2006, 446).

    Die Klägerin hat daher nur Anspruch auf Ersatz der im Vorjahr geltend gemachten Kosten (vgl. insoweit auch Kammergericht, ZMR 2006, 446).

    Die Klägerin hat daher nur Anspruch auf Ersatz der im Vorjahr geltend gemachten Kosten (vgl. insoweit auch Kammergericht, ZMR 2006, 446).

    Die Klägerin hat daher nur Anspruch auf Ersatz der im Jahr 2006 geltend gemachten Kosten (vgl. insoweit auch Kammergericht, ZMR 2006, 446).

  • LG Berlin, 17.08.2017 - 67 S 190/17

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislastverteilung

    Für die Begründung einer sekundären Darlegungslast des Vermieters bei Steigerungen einzelner Betriebskostenpositionen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr (so noch KG, Urt. v. 12. Januar 2006 - 12 U 216/04, GE 2006, 382) ist nach Maßgabe der von der Kammer geteilten einschlägigen Rechtsprechung des BGH bereits rechtlich, erst recht aber tatsächlich kein Raum, da der der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde gelegte Erfahrungssatz - insbesondere bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten - tatsächlich nicht trägt.
  • AG Frankfurt/Main, 08.09.2015 - 33 C 1729/15

    Hausmeisterkosten über viele Jahre nicht abgerechnet: Kein Vertrauenstatbestand!

    Preissteigerungen von mehr als 10% bei einzelnen Kostenarten hat der Vermieter zu erläutern; andernfalls kann er nur diese Kosten in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf den Mieter umlegen (KG MDR 2006, 866; für Energie-Contracting ebenso LG Bochum NZM 2004, 779).
  • LG Kiel, 12.07.2019 - 13 O 63/19

    Betriebskostenabrechnung - formelle Rechtmäßigkeit

    So wird zwar die Meinung vertreten, der Vermieter müsse schon in der Abrechnung selbst Besonderheiten erläutern, insbesondere bei auffälligen Betriebskostensteigerungen oder Verbrauchsschwankungen (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2001, 287, 295; Lützenkirchen MDR 1998, 134), bei Abweichungen hinsichtlich abrechnungsrelevanter Nutzflächenangaben in aufeinander folgenden Jahren (vgl. KG ZMR 2006, 446; LG Berlin GE 1998, 1025) oder bei Verwendung verschiedener Flächenschlüssel oder gemischter Umlegungsmaßstäbe (vgl. OLG Nürnberg WuM 1995, 308; Lützenkirchen WuM 2002, 179).
  • AG Berlin-Mitte, 24.06.2020 - 117 C 37/20
    ln Fällen eines eklatanten Preisanstiegs von mehr als 50 % im Vergleich zum Vorjahr ist jedoch der Vermieter verpflichtet, darzulegen, welche Preisverhandlungen er geführt hat und welche Anstrengungen er unternommen hat, um andere, preisgünstigere Unternehmen für die jeweiligen Tätigkeiten vertraglich zu binden (vgl. KG, Urteil vom 12.1.2006 zum Aktenzeichen 12 U 216/04).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2013 - 211 C 584/12

    Gewerberaummietvertrag: Betriebskostenabrechnung nur nach vereinbartem

    Sind jedoch einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr sehr stark gestiegen, obliegt es dem Vermieter, hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben und mitzuteilen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum diese Steigerung nicht durch Beauftragung eines anderen Unternehmens vermieden werden konnte (KG, BeckRS 2006, 03002).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 188/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3179
OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 188/05 (https://dejure.org/2006,3179)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.01.2006 - 16 Wx 188/05 (https://dejure.org/2006,3179)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Januar 2006 - 16 Wx 188/05 (https://dejure.org/2006,3179)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Versammlungsort einer Eigentümerversammlung muss in der Nähe des verwalteten Objektes sein; §§ 23, 24 WEG

  • Judicialis

    WEG § 23 IV; ; WEG § 24; ; WEG § 47

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    WEG § 23 Abs. 4 § 24 § 47
    Ort der Eigentümerversammlung bei Anlageobjekt - Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zur Kostenlast des Verwalters bei Einberufungsmangel

  • ibr-online

    WEG-Versammlung immer im näheren Umkreis der Wohnanlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 520
  • MDR 2006, 866
  • NZM 2006, 227
  • ZMR 2006, 384
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 12.09.1990 - 16 Wx 101/90

    Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Auswahl eines Ortes für

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 188/05
    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtssprechung fest, dass Wohnungseigentümerversammlungen im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden haben, wo ein redlicher Wohnungseigentümer sie billigerweise erwarten darf (Senatsbeschluss vom 12.09.1990 - 16 Wx 101/90 = NJW-RR 1991, 725).
  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 188/05
    Auch besteht wegen des Einberufungsmangels, der dem Beteiligten zu 3. anzulasten ist und der zur Beschlussanfechtung geführt hat, Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (Vgl. BGH NJW 1998, 755 f).
  • BGH, 10.06.2011 - V ZR 222/10

    Wohnungseigentum: Einberufung der Eigentümerversammlung; Heilung der

    Ebenso wie die Auswahl des Versammlungsortes der zur Einberufung zuständigen Person obliegt (OLG Köln, NJW-RR 2006, 520, 521; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 24 Rn. 48; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 24 Rn. 73), kann die Verlegung des Versammlungsortes nur durch den Einberufungsberechtigten erfolgen.
  • OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

    Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft, was aufgrund des Grundsatzes der gemeinsamen Verwaltung (§§ 744, 745 BGB) dazu führt, dass die Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietvertrag auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gemäß § 432 Abs. 1 BGB gerichtet und jeder Gläubiger die Leistung nur alle fordern kann (BGH NJW 2005, 3781; BGH NJW 1973, 455; OLG Brandenburg WuM 2006, 272; OLG Celle WuM 1996, 222; und BayObLG NJW-RR 1991, 651).
  • OLG Hamm, 14.02.2013 - 22 U 14/12

    Unwirksame Zwischenveräußerung kein Eintragungshindernis!

    In einem solchen Fall erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch das Verfügungsgeschäft (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2006, V ZR 214/04, juris, Rn. 8, NJW-RR 2006, 520, mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4613
OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4613)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2006 - 22 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4613)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 22 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Absichtliche Verzögerung der Weiterleitung eines Kündigungsschreibens; Zugang von Kündigungsschreiben an Empfangsboten; Maßgeblicher Zeitpunkt des Zugangs von Einschreibebrief; Schwägerin als Empfangsbotin nach der Verkehrsanschauung

  • Judicialis

    BGB § 130

  • rewis.io
  • Prof. Dr. Lorenz

    Voraussetzungen der Eigenschaft als Empfangsbote - Verkehrsanschauung; Zeitpunkt des Zugangs

  • rechtsportal.de

    BGB § 130
    Empfangsberechtigung der im Mehrfamilienhaus wohnenden Schwägerin des Adressaten einer schriftlichen Willenserklärung

  • ibr-online

    Kündigung: Übergabe an Schwägerin zulässig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zugang der Kündigung bei Übergabe an Schwägerin des Mieters? (IMR 2007, 143)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 866
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 303/87

    Zugang einer an einen Empfangsboten abgegebenen schriftlichen Willenserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05
    Für den Zeitpunkt des Zugangs ist diese Verzögerung ohne Bedeutung, da es nur auf den nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zu erwartenden Zeitpunkt der Weiterleitung an den Empfänger ankommt (BGH, NJW-RR 1989, 757; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 9 m.w.Nachw.).
  • BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92

    Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05
    Interne Zustellbestimmungen der Deutschen Post AG (vom Beklagten als "Bundespost" bezeichnet) sind insoweit nicht ausschlaggebend, weil sie lediglich das Dienstverhältnis der Post zu ihren Mitarbeitern regeln (vgl. auch BAG NJW 93, 1093, 1094 l. Sp.).
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 80/92

    Versehentliche Falschbezeichnung des Rechtsmittels in dem verkündeten, im

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05
    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Dritter, der ein Schreiben für den Empfänger entgegennimmt, als dessen Empfangsbote anzusehen ist, ist die Verkehrsanschauung maßgeblich (vgl. z.B. BGH NJW 94, 2613, 2614).
  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 687/09

    Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote

    Dennoch erkennt die Rechtsprechung (vgl. BGH 17. März 1994 - X ZR 80/92 - NJW 1994, 2613; BSG 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - NJW 2005, 1303; BAG 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - AP BGB § 130 Nr. 7 = EzA BGB § 130 Nr. 5; 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP BGB § 130 Nr. 8 = EzA BGB § 130 Nr. 7; 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1; OLG Köln 18. Januar 2006 - 22 U 164/05 - MDR 2006, 866) und die im Schrifttum ganz herrschende Meinung (vgl. KR/Friedrich 9. Aufl. § 4 KSchG Rn. 106; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 64a und Rn. 72; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler 8. Aufl. §§ 130 - 132 BGB Rn. 14 und Rn. 18; Thüsing/Laux/Lembke/Wiehe KSchG 2. Aufl. § 4 Rn. 164; HaKo/Fiebig 3. Aufl. Einleitung Rn. 48; Stahlhacke/Preis 10. Aufl. 2010 Rn. 130; Schwarze in Schwarze/Eylert/Schrader KSchG Einleitung Rn. 42; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 620 BGB Rn. 55; DFL/Löwisch 3. Aufl. § 130 BGB Rn. 4; MünchKommBGB/Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Palandt/Ellenberger 70. Aufl. § 130 Rn. 9; Larenz/Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 9. Aufl. § 26 Rn. 41; Medicus Allgemeiner Teil des BGB 10. Aufl. § 22 Rn. 285 f.; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455 ff.; Schwarz NJW 1994, 891; Joussen Jura 2003, 577; Herbert NZA 1994, 391; aA Staudinger/Singer/Benedict [2004] § 130 Rn. 58) neben Empfangsvertretern (§ 164 Abs. 3 BGB) nicht nur rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsboten an, sondern im Wege der Rechtsfortbildung grundsätzlich auch Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung.

    Für die auf der Lebenserfahrung beruhende Verkehrsanschauung, wonach in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte eine für den anderen Ehegatten bestimmte mündliche Erklärung diesem alsbald übermittelt oder ein für den anderen Ehegatten angenommenes Schriftstück diesem alsbald aushändigt, ist nicht erforderlich, dass sich der Empfangsbote bei der Entgegennahme der Willenserklärung in der Wohnung der Ehegatten aufhält (vgl. für nicht in derselben Wohnung lebende Empfangsboten BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; OLG Köln 18. Januar 2006 - 22 U 164/05 - MDR 2006, 866) .

  • OLG Dresden, 03.08.2017 - 8 U 535/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Nach Auffassung des Senats ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass in den Fällen, in denen Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangen, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung genügt ist (BGH, Beschluss vom 07.03.2017, XI ZR 282/16), auf zumindest alle Fälle anzuwenden, in denen miteinander verwandte bzw. verschwägerte bzw. verheiratete Darlehensnehmer in einem Gebäude leben, ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Gebäude räumlich in zwei oder mehr separate Wohneinheiten aufgeteilt ist (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2006, 22 U 164/05, MDR 2006, 866 zur Empfangsbotenstellung der Ehefrau des Bruders des Empfängers, auch wenn sie ein Stockwerk tiefer im gleichen Gebäude wohnt, sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Rn. 9 zu § 120).
  • OLG Dresden, 20.06.2017 - 8 U 535/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Nach Auffassung des Senats ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass in den Fällen, in denen Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangen, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung genügt ist (BGH, Beschluss vom 07.03.2017, XI ZR 282/16), auf zumindest alle Fälle anzuwenden, in denen miteinander verwandte bzw. verschwägerte bzw. verheiratete Darlehensnehmer in einem Gebäude leben, ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Gebäude räumlich in zwei oder mehr separate Wohneinheiten aufgeteilt ist (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2006, 22 U 164/05, MDR 2006, 866 zur Empfangsbotenstellung der Ehefrau des Bruders des Empfängers, auch wenn sie ein Stockwerk tiefer im gleichen Gebäude wohnt, sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Rn. 9 zu § 120).
  • VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273

    Formgerechte Zustellung bei Abholung eines Übergabe-Einschreibens durch eine

    Aber auch bei Innehabung einer nur im gleichen Anwesen befindlichen Wohnung oder bei einem sonstigen sozialen Näheverhältnis müsste sie als nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbotin der Kläger angesehen werden (vgl. zur Eigenschaft der Ehefrau des Bruders eines Zustellungsempfängers als Empfangsbotin, wenn sie nicht in derselben Wohnung wie der Zustellungsempfänger, sondern ein Stockwerk darunter wohnt, OLG Köln vom 18.1.2006 Az. 22 U 164/05, zit. nach Juris).
  • VG Bayreuth, 27.02.2019 - B 4 K 17.710

    Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgungseinrichtung

    Für die Stellung als Empfangsbotin reicht es nach der Verkehrsanschauung jedoch bereits aus, wenn diese eine nur im gleichen Anwesen befindliche Wohnung oder ein sonstiges soziales Näheverhältnis zur Adressatin innehat (BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 C 08.274 - Rn.13; OLG Köln, B.v. 18.1.2006 - 22 U 164/05).
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