Rechtsprechung
| BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
mehr- IWW
- NWB SteuerXpert START
- SKM Katholischer Verein für soziale Dienste
(Volltext/Leitsatz)
§ 28 Abs. 2 FGG; § § 1906 Abs. 1 Nr. 2
Unterbringung - psychiatrie-verlag.de
, S. 35 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Art. 2 Abs. 2 GG; § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Zwangsweise Durchführung einer Behandlung bei stationärer Unterbringung - cfmueller-campus.de
, S. 99
Zwangsbehandlung im Rahmen der betreuungsrechtlichen Unterbringung möglich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Befugnisse des Betreuers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ra-staudte.de (Kurzinformation)
§ 28 Abs. 2 FGG; § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Betreuer ist befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen; Familienrecht, Medizinrecht - ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Betreuer darf in Zwangsbehandlung des Betreuten einwilligen
Besprechungen u.ä.
- psychiatrie-verlag.de
, S. 35 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Art. 2 Abs. 2 GG; § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Zwangsweise Durchführung einer Behandlung bei stationärer Unterbringung
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 01.02.2006, Az.: XII ZB 236/05 (Reichweite der Einwilligungsbefugnis eines Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung)" von Prof. Dr. Dirk Olzen und WissMit. Michael van der Sanden, original erschienen in: JR 2007, 248 - 250.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 01.02.2006, Az.: XII ZB 236/05 (Zur Zwangsbehandlung in einer stationären Einrichtung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB)" von RA Robert Roßbruch, original erschienen in: PflR 2006, 226 - 233.
Verfahrensgang
- AG Rotenburg/Wümme - 10 XVII H 395
- AG Verden, 01.11.2005 - 4 XVII 273/05
- LG Verden, 13.12.2005 - 1 T 146/05
- OLG Celle, 21.12.2005 - 17 W 132/05
- BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 166, 141
- NJW 2006, 1277
- MDR 2006, 995
- DNotZ 2006, 626
- FGPrax 2006, 115 (Ls.)
- FamRZ 2006, 615
- FamRZ 2006, 690 (Ls.)
- JR 2007, 245
Wird zitiert von ... (50)
- AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08
Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § …
Diese, vom Bundesgerichtshof (zuletzt etwa im Beschluss vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22) vertretene Ansicht wird der Tatsache nicht gerecht, dass der Betreuer weitgehend eben nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist, sondern Rechte seines Betreuten wahrnimmt (OLG München, 2009, 2837; Lipp, JZ 2006, 661; Erman-Roth, § 1901 BGB RNr. 16); und zwar gerade auch gegenüber dem behandelnden Psychiater.Sofern die elterliche Sorge in § 1631 Abs. 3 BGB überhaupt eine solche Zwangsbefugnis umfasst, wird sie durch § 1908 i Abs. 1 BGB gerade nicht erfasst (vgl. BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 22).
Der des OLG Celle ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615 entgegengetreten (vgl. die Nachweise bei Lipp, JZ 2006, 661, 662).
(So auch BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615).
(So BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 32.).
Auch der Bundesgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, FamRZ 2006, 615, gegen die Zulässigkeit ambulanter Zwangsbehandlung) hat die grundsätzliche Notwendigkeit der Zwangsbehandlung anerkannt.
Das Bundesverfassungsgericht (s. Beschluss v. 23.3.1998, 2 BvR 2270/96, BtPrax 1998, 144, BVerfGE 58, 209, 225, 229) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 297, 305, zuletzt etwa BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05 RNr. 15) anerkennen eine "Freiheit zur Krankheit" zu Recht, aber nur in folgender Hinsicht: Der Kranke muss entweder einsichtsfähig oder die Zwangsbehandlung unverhältnismäßig sein.
"Es liegt", wie der Bundesgerichtshof (Beschluss BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 17) bemerkte, "auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist", wenn die die derart den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisierende Normanwendung nicht nur die Durchführung einer Heilbehandlung unter geschlossenen Bedingungen und gegen den erklärten Willen des Betreuten rechtfertigen soll, sondern auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs.
(BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr. 16).
(So BGH im Beschluss vom 1.2.2006, XII ZB 236/05, RNr. 17; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05, FamRZ 2006, 576;Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29) Diese war der Sache nach schon in der obigen Prüfung der Merkmale enthalten.
Eine Aufnahme der Medikation und Zwangsmittel schon in den Genehmigungsbeschluss, wie sie der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum gefordert hat (BGH vom 1.2.2006 zu XII ZB 236/05, RNr 36), erweist sich somit als in der Regel unzweckmäßig.
- BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12
Familienrecht - Keine Grundlage für betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (…BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und FamRZ 2011, 1927 Rn. 38) fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (Aufgabe der Senatsrechtsprechung Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).*).a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasst die Befugnis des Betreuers, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen einzuwilligen, im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).
Die Vorschrift könne daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt habe und derentwegen der Betroffene untergebracht werden dürfe, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).
Allerdings müsse in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich angegeben werden, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben; dazu gehörten bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 f. = FamRZ 2006, 615, 618).
Dies lege gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 146 f. = FamRZ 2006, 615, 616).
d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 (BGHZ 166, 141, 148 = FamRZ 2006, 615, 616 f.) ausgeführt hat, gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen nichts anderes als in dem Verhältnis zwischen Vormund und Mündel.
Danach waren nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen (BGHZ 166, 141, 146 = FamRZ 2006, 615, 616).
Hinzu kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Fall der bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterbringung bekannten Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sich der genehmigende Beschluss nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Zwangsbehandlung zu erstrecken hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).
- BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12
Familienrecht - Unterbringung wegen Selbstgefährdung
Zwar kommt nach der bisherigen Senatsrechtsprechung die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer vom Betreuer veranlassten Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen nur im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht (BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasst die Befugnis des Betreuers, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen einzuwilligen, im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).
Die Vorschrift könne daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt habe und derentwegen der Betroffene untergebracht werden dürfe, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).
Allerdings müsse in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich angegeben werden, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben; dazu gehörten bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 f. = FamRZ 2006, 615, 618).
Dies lege gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 146 f. = FamRZ 2006, 615, 616).
d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 (BGHZ 166, 141, 148 = FamRZ 2006, 615, 616 f.) ausgeführt hat, gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen nichts anderes als in dem Verhältnis zwischen Vormund und Mündel.
Danach waren nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen (BGHZ 166, 141, 146 = FamRZ 2006, 615, 616).
Hinzu kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Fall der bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterbringung bekannten Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sich der genehmigende Beschluss nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Zwangsbehandlung zu erstrecken hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).
- OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 W 96/09
Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des …
Was die Problematik der Nichtbehandlung der psychischen Krankheit anbelangt, ist eine Überwindung dieses Zustandes mithilfe einer - im vorliegenden Fall mit genehmigten - medikamentösen Zwangsbehandlung ohnehin lediglich nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; BGH FamRZ 2008, 866 ff.).Der Ausschluss der Einsichtsfähigkeit muss sich auf die Notwendigkeit der nur durch die Unterbringung möglichen Heilbehandlung beziehen, der letzte Halbsatz des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist insoweit lediglich sprachlich ungenau (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.).
Da eine medizinische Maßnahme nur dann als notwendig im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingestuft werden kann, wenn sie rechtlich zulässig ist, kann § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur als Rechtsgrundlage der Unterbringung dienen, wenn der Betroffene während der Unterbringung auch behandelt werden darf (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; BGH FamRZ 2008, 866 ff.).
Das Vormundschaftsgericht muss die vom Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich angeben, weil sich nur hieraus der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben (BGH NJW 2006, 1277 ff.).
Bei einer Behandlung in Form der Verabreichung von Medikamenten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2006, 1277 ff.) in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffes erforderlich, desgleichen deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (so auch der Senat, Beschluss vom 24.08.2009, 8 W 301/09).
Der Genehmigung der Verabreichung einer Zwangsmedikation im Rahmen der Unterbringung hat zusätzlich eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen, die die in gewissen Grenzen bestehende "Freiheit zur Krankheit" (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; OLGR Schleswig 2005, 546 f.) berücksichtigt.
Für den Bereich einer neuroleptischen Medikation als notwendiger Heilbehandlung muss in jedem Einzelfall eine medizinische Indikation bestehen und der mögliche therapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitsschäden abgewogen werden, die ohne die Behandlung entstehen würden (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff; OLGR Köln 2006, 609 f.; OLG Hamm FamRZ 2009, 811 ff.), wobei auch die negativen psychischen Auswirkungen der Unterbringung in die Abwägung einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff.; ).
- OLG Karlsruhe, 05.07.2007 - 19 Wx 44/06
Genehmigung einer Unterbringung: Unterbringung eines psychisch Erkrankten in …
Ein e Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil wenn der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGHZ 166, 141).Im übrigen genüge der Beschluss des Vormundschaftsgerichts nicht den Anforderungen des BGH (NJW 2006, 1277 = BGHZ 166, 141ff.).
Vielmehr bleibt auch dem psychisch Kranken in weniger gewichtigen Fällen die "Freiheit zur Krankheit" (BVerfGE 58, 208, 224ff.; BGHZ 145, 297, 305; 166, 141ff.).
Zwar ist - worauf der BGH (BGHZ 166, 141) in einem obiter dictum hingewiesen hat - in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
Sollte der BGH (NJW 2006, 1277) der Auffassung sein, dass jede vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung zwingend auch detaillierte Angaben über die einzunehmenden Medikamente und die Art und Weise der konkreten Behandlung zu enthalten habe, folgt der Senat dem nicht.
Die Ausführungen in der Entscheidung BGH, NJW 2006, 1277, sind lediglich obiter dicta.
- BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
Familienrecht - Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.).c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet.
Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist.
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 151 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Die Ankündigung muss in einer Weise konkretisiert sein, die die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sichert und eine hierauf gerichtete gerichtliche Überprüfung ermöglicht (vgl. im betreuungsrechtlichen Zusammenhang BGHZ 166, 141 [153]; LG Kleve, Beschluss vom 12. März 2009 - 4 T 67/09 -, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 23. März 2009 - 5 T 100/09 -, juris). - BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03
Rechtsanwälte - Aufwendungsersatzanspruch eines Berufsbetreuers
Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist; erheblich ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Begründung (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144). - LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12
Betreuungsverfahren: Anforderungen an die zwangsweise Unterbringung eines …
Die Kammer geht mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass die Verabreichung von Medikamenten gegen den geäußerten Willen des Betroffenen selbst dann einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit darstellt, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.Die bisherige Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 615) hat in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB letztlich eine Ermächtigung zur Zwangsbehandlung gesehen.
" Durch die gesetzliche Vertreterstellung" - so der BGH (NJW 2006, 1277 (1279)) - "wird zwar die Rechtsmacht des Betreuers nach außen begründet.
(BGH, NJW 2006, 1277 (1280), Rdn. 24).
Deshalb sei im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung zur Heilbehandlung die dann zwangsweise zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben (BGH, NJW 2006, 1277 (1281), Rdn. 27).
- LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
Zwangsmedikation im Rahmen einer Unterbringung zur Heilbehandlung
Dies vorausgesetzt, greift auch in der vorliegenden Konstellation der Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG ein und es bedarf zur Vornahme von Zwangshandlungen gegen den Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz (BGH, Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - zitiert nach Juris Rn. 15).§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt eine ergänzende Ermächtigungsgrundlage dar, die dem Betreuer ausnahmsweise das Recht gibt, nach bereits erfolgter Einwilligung zur Heilbehandlung den entgegenstehenden natürlichen Willen des Betroffenen im Rahmen dieser Heilbehandlung während der Unterbringung tatsächlich durch Zwang zu überwinden (BGH, Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - zitiert nach juris Rn. 16-24 mwN).
Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -Anforderungen an die materiell-rechtliche Ausgestaltung der Eingriffsnorm stellt, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - bereits ausführlich dargelegt, dass diese Voraussetzungen bei verständiger Würdigung des § 1906 I Nr. 2 BGB vorliegen (…BGH a.a.O. Rn. 23ff).
Die Frage, ob der Betreuer seine Zustimmung gegen den Willen des Betroffenen erteilen darf, ist von der Frage, ob nach Zustimmung des Betreuers der entgegenstehende natürliche Wille des Betroffenen auch tatsächlich mit Zwang überwunden werden darf, zu trennen (so bereits BGH, Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 - zitiert nach juris Rn. 20).
Da die Betroffene jedenfalls derzeit nicht unter unerwünschten Nebenwirkungen leidet und die begründete Aussicht auf eine Wiederherstellung der psychischen Stabilität besteht, steht fest, dass auch bei Berücksichtigung einer gewissen "Freiheit zur Krankheit" (BGH, Beschluss vom 01.02.2006 -XII ZB 236/05 - zitiert nach juris Rn. 9f mwN) die Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung gegen deren Willen verhältnismäßig ist.
- BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
Familienrecht - Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau
- BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11
Die zwangsweise Heilbehandlung eines Betreuten
- BGH, 08.08.2012 - XII ZB 671/11
Familienrecht - Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung
- LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 475/10
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 13 Abs 7 GG, § 283 …
- OLG Hamm, 29.04.2008 - 15 Wx 110/08
geschlossene Unterbringung bei Alkoholismus
- LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 128/11
Art 13 Abs 1 GG, § 283 FamFG, § 16 Abs 5 IfSchG, Art 13 Abs 7 …
- BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11
Betreuervergütung in Unterbringungssachen
- OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 72/07
Betreuung: Gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen einer …
- BGH, 23.01.2008 - XII ZB 176/07
Begriff des Aufenthalts in einem Heim bei Aufenthalt des Pflegebedürftigen in …
- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10
Familienrecht - Anforderungen an Unterbringung nach § 1906 BGB
- LG Kleve, 12.03.2009 - 4 T 67/09
- LG Aachen, 06.06.2006 - 3 T 211/06
Genehmigung, Zwangsmedikation, Zwangsbehandlung
- LG Kleve, 17.07.2008 - 4 T 181/08
- LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Zwangsbehandlung
- BGH, 09.11.2006 - V ZB 66/06
Verfahrensrecht - Vorlage des OLG:BGH prüft, ob es dieselbe Rechtsfrage betrifft
- BGH, 28.12.2009 - XII ZB 225/09
Sozialrecht - Unterbringung eines Betreuten bei Heilbehandlung
- AG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 49 XVII HOF 399/12
Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung für die Zwangsmedikation einer …
- BVerfG, 22.06.2009 - 2 BvR 882/09
Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika im …
- AG Siegen, 28.09.2007 - 33 XVII B 710
Patientenverfügung, Betreuer, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, PEG-Sonde, …
- OLG Bremen, 08.11.2006 - 4 W 30/06
Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Unterbringung
- OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 74/07
Zwangsbehandlung, Sachverständiger, Amtsermittlung
- OLG Celle, 10.07.2007 - 17 W 73/07
Zwangsbehandlung, Sachverständiger, Amtsermittlung
- KG, 19.11.2009 - 1 W 225/09
Mietrecht - Betreuung der Mieterin bei Wahrnehmung der Wohnungsangelegenheiten
- LG Bremen, 10.05.2012 - 5 T 101/12
Unterbringung; Zwangsbehandlung; konkrete Normenkontrolle
- KG, 31.10.2006 - 1 W 448/04
Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer …
- LG Saarbrücken, 23.03.2009 - 5 T 100/09
Anforderungen an die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Heilbehandlung
- OLG Hamm, 09.12.2008 - 15 Wx 283/08
Anforderungen an die Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen; …
- OLG München, 07.04.2009 - 33 Wx 37/09
Zwangsbehandlung: (Un-)Zulässigkeit einer Zwangsmedikation bei einem auf Grund …
- LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
- OLG Köln, 26.04.2006 - 16 Wx 91/06
Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung des Betreuten
- OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06
Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener
- LG Verden, 24.08.2010 - 1 T 122/10
Unterbringung des Betroffenen in geschlossener Einrichtung und Zwangsmedikation …
- OLG Stuttgart, 10.02.2009 - 8 W 22/09
FGG-Verfahren: (Un-)Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen sofortigen weiteren …
- OLG Rostock, 23.10.2009 - 6 W 33/09
1. Es ist nicht Aufgabe des Staates, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich …
- KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07
Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen …
- KG, 23.01.2007 - 1 W 430/03
Unterbringung: Zulässigkeit einer Unterbringung zur medikamentösen Behandlung; …
- KG, 31.10.2006 - 1 W 449/04
- LG Darmstadt, 19.12.2011 - 5 T 646/11
Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach dem HFEG
- AG Ludwigsburg, 30.01.2012 - 8 XVII 58/12
Betreuungsrecht: Anforderungen an die gerichtliche Genehmigung einer …
- AG Ludwigsburg, 18.05.2011 - 8 XVII 257/11
Betreuungsverfahren: Gerichtliche Genehmigungsfähigkeit einer Einwilligung des …
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