Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 07.08.2006

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06   

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OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06 (https://dejure.org/2006,12024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.08.2006 - 14 W 459/06 (https://dejure.org/2006,12024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. August 2006 - 14 W 459/06 (https://dejure.org/2006,12024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Folgen des (konkludenten) Abschlusses einer die Einigungsgebühr auslösenden Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1000; ZPO § 269 Abs. 1
    Erfallen der Einigungsgebühr bei Klagerücknahme und Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 244
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 Ta 307/06

    Einigungsgebühr nach Einigung über Fortsetzung eines gekündigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 6. Juni 2006, 16 Ta 307/06, juris) hat das Entstehen einer Einigungsgebühr angenommen, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer darauf hin die Klage zurücknimmt (so schon JurBüro 2005, 644 ).
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2005 - 16 Ta 433/05

    Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.08.2006 - 14 W 459/06
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 6. Juni 2006, 16 Ta 307/06, juris) hat das Entstehen einer Einigungsgebühr angenommen, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer darauf hin die Klage zurücknimmt (so schon JurBüro 2005, 644 ).
  • OLG München, 07.07.2010 - 11 W 1636/10

    Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr bei Klagerücknahme nach Erfüllung der

    Der Kläger weist jedoch zu Recht darauf hin, dass etwas anderes dann gilt, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322 = AnwBl. 1993, 43; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 41, 42; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV-RVG 1000 Rn. 9 und Rn. 32, Stichwort "Klagerücknahme").
  • OLG München, 29.01.2019 - 11 W 54/19

    Einigungs- und Terminsgebühr bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess

    Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 41, 42).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2008 - 24 W 70/08

    Keine Einigungsgebühr bei alleiniger Zustimmung zur Klagerücknahme durch die

    Auch wenn die Klage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach Eintritt in die mündliche Verhandlung, also nach Stellung der Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO), wirksam nur mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden kann, kommt diesen Prozesshandlungen nicht die Qualität von Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB und damit eines Vertragsschlusses zu (ähnlich OLG Koblenz JurBüro 2006, 638 = MDR 2007, 244; offen gelassen von OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, AGS 2005, 494).
  • OLG Bamberg, 18.07.2008 - 6 W 9/08

    Kostenfestsetzung: Umfang des Erstattungsanspruchs des Beklagten bei

    Auch wenn man sich der Auffassung des OLG Koblenz anschließt und deshalb keine hohen Anforderungen an einen Vertragsschluss im Sinne der Kostenvorschrift stellt und anerkennt, dass der Abschluss des Vertrags auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, so bleibt doch eine Einigung der Parteien erforderlich, die zur Rücknahme geführt hat und ein Mindestmaß gegenseitigen Nachgebens enthält (OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, VV 1000 Rn 41).
  • OLG Koblenz, 08.02.2013 - 14 W 75/13

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Einigungsgebühr;

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann (Senat v. 02.08.2006, 14 W 459/06, OLGR 2007, 35).
  • OLG Koblenz, 20.03.2012 - 14 W 138/12

    Entstehen der Einigungsgebühr bei geringfügigem Nachgeben

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass auch im Rahmen von Klagerücknahme und Zustimmung zu dieser grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann (Senat v. 02.08.2006, 14 W 459/06, OLGR 2007, 35).
  • LG Saarbrücken, 08.11.2012 - 13 T 11/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Stillschweigender Verzicht auf Gebührenerstattung

    Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Einigung über eine Streitbeilegung allein schon in einer reinen Prozesshandlung gegenüber dem Gericht - hier: in der Erklärung einer Berufungsrücknahme - liegen kann (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 25 f.; OLG Koblenz, MDR 2007, 244 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).
  • OLG München, 12.01.2015 - 11 W 2496/14

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

    Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322 = AnwBl. 1993, 43; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 41, 42).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8846
OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06 (https://dejure.org/2006,8846)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2006 - 8 W 130/06 (https://dejure.org/2006,8846)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 2006 - 8 W 130/06 (https://dejure.org/2006,8846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Prozessbevollmächtigten auf Erstattung von Kopiekosten; Abgeltung von Kopiekosten durch die allgemeine Prozessgebühr; Erstattungsfähigkeit von Ablichtungen für das Gericht; Beurteilungsspielraum des Prozessbevollmächtigten bezüglich der Notwendigkeit von ...

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 7000
    Erstattungsfähigkeit der Kosten für Ablichtungen von Unterlagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 244
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06
    Dasselbe gilt für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit, soweit sie aufgrund der Übergangsvorschriften ausdrücklich noch auf die Erstattungsvorschriften des § 27 BRAGO abstellen (vgl. insbesondere BGH NJW 2003, 1127 ff, sowie BGH MDR 2005, S. 957 f).
  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 8 W 292/87

    Kostenerstattung: Schreibauslagen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06
    Die Rechtsprechung des Senats, nach welcher die Kopiekosten in der Regel durch die allgemeine Prozessgebühr als abgegolten anzusehen waren ( zB Senat, JurBüro 1988, S. 731 f), kann in diesem Zusammenhang nicht mehr herangezogen werden.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.08.2006 - 8 W 130/06
    Dasselbe gilt für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus jüngerer Zeit, soweit sie aufgrund der Übergangsvorschriften ausdrücklich noch auf die Erstattungsvorschriften des § 27 BRAGO abstellen (vgl. insbesondere BGH NJW 2003, 1127 ff, sowie BGH MDR 2005, S. 957 f).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2011 - 15 W 8/10

    Verfahrensrecht - Streitverkündung: Schriftstücke aus der Akte erforderlich?

    Soweit teilweise vertreten wird, dass mit Überschreitung von 100 Kopien alle Kopien bei der Vergütung zu berücksichtigen sind (so Hartmann, KostG, 38. Auflg., W 7000 Rz. 25: OLG Hamburg MDR 07, 244 in einem Hinweis), wird nicht berücksichtigt, dass schon nach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 830/03 vom 7.11.2003, S. 293) nur die Ablichtung von mehr als 100 Ablichtungen die Ersatzpflicht auslösen soll, und die Wertung, dass bis zu 100 Ablichtungen zu den Geschäftsunkosten zählen, durch ein Mehr an Kopien nicht in Wegfall gerät (so auch Gerold/Schmidt, aaO, 7000 VV Rz. 62; Göttlich/Mümmler, aaO, "Dokumentenpauschale Nr. 3 und 7).
  • OLG Hamburg, 10.01.2012 - 8 W 98/11

    Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Farbdrucke und -kopien

    Ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG besteht nur für die Ablichtungen, die über die ersten 100 hinausgehen (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rn. 62; Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl., S. 225; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2011, 4 W 101/11 - zitiert nach juris, unter Aufgabe der hiervon abweichenden Auffassung OLG Hamburg MDR 2007, 244).
  • OLG Hamburg, 05.05.2011 - 4 W 101/11

    Kostenerstattung Auslagenersatz des Rechtsanwalts für Fotokopien; Ersatzfähigkeit

    Der Senat hält mithin an der in der Einzelrichterentscheidung des damaligen Kostensenates des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 07.08.2006, 8 W 130/06 (MDR 2007, 244), vertretenen abweichenden Auffassung, wonach bei einer Anfertigung von mehr als 100 Ablichtungen alle Ablichtungen einschließlich der ersten 100 abzurechnen seien, nicht fest.
  • OLG Jena, 11.10.2011 - 9 W 474/11

    Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten

    Ersatz von Auslagen erhält der Rechtsanwalt mithin nur, wenn Teil 7 VV RVG dies vorsieht (OLG Hamburg vom 07.08.2006, Az.: 8 W 130/06; Göttlich/ Mümmler, RVG, 3. Aufl. S. 224, "Dokumentenpauschale").
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