Weitere Entscheidungen unten: OLG Düsseldorf, 14.08.2006 | AG Gifhorn, 17.08.2006

Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05   

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https://dejure.org/2006,2120
BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,2120)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2006 - IV ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,2120)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,2120)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berücksichtigung des aktuellen Lebensalters des Versicherten durch den Versicherer bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung; Lebensalter des Versicherungsnehmers als Bestandteil der erneuten ...

  • Judicialis

    VVG § 178e

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 178 e
    Bei der Anpassung des Versicherungsschutzes wegen Änderung oder Wegfalls der Beihilfeberechtigung kann der Versicherer das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen

  • RA Kotz

    Beihilfeberechtigung - Anpassung des Versicherungsschutzes bei Wegfall und Anpassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 178e
    Anpassung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsschutz: aktuelles Lebensalter entscheidend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Private Krankenversicherung - Vertragsanpassung: BGH klärt Streit zum Eintrittsalter bei Wegfall der Beihilfeberechtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 385
  • MDR 2007, 460
  • VersR 2007, 196
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05

    Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Verlusts der Altersrückstellung beim

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Um das zu vermeiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu garantieren, werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alterungsrückstellung nach § 341f HGB eingestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 unter II 2 b).

    Da eine Prämienerhöhung alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten des Versicherers nicht zulässig ist (vgl. § 178g Abs. 2 VVG; Boetius, VersR 2005, 297, 302; Moser in Bach/Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 15), wird über die vom Versicherer zu bildende Alterungsrückstellung das Anheben der Prämie vermieden, das andernfalls wegen der erfahrungsgemäß höheren Leistungen im Alter erforderlich wäre (BT-Drucks. 12/6959 S. 59 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Boetius, aaO; Prölss, aaO § 178g Rdn. 5).

    Die Alterungsrückstellung entspricht letztlich einem - zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Prölss, aaO § 178g VVG Rdn. 5).

  • BGH, 29.10.2003 - IV ZR 38/03

    Fortbestehen der Zugehörigkeit zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten bei

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Dadurch kann der Versicherungsnehmer seine Krankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich werden unzumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58 unter 2 a; vgl. auch Präve, VersR 1998, 397, 398).

    Dem sozialpolitischen Anliegen, die Prämien bezahlbar zu halten (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 aaO), wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, denn bei einem Neuabschluss der Krankheitskostenversicherung oder einem Wechsel des Versicherers wäre der völlige Verlust der Alterungsrückstellungen die Folge.

  • OLG Hamm, 25.08.1999 - 20 U 72/99

    Hinweis- und Aufklärungspflicht eines Versicherungsagenten

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Unter diesen Umständen bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versicherers (vgl. auch OLG Saarbrücken RuS 1997, 208, 210 f.; OLG Hamm NVersZ 2000, 125).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.1995 - 5 U 1054/94
    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Unter diesen Umständen bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versicherers (vgl. auch OLG Saarbrücken RuS 1997, 208, 210 f.; OLG Hamm NVersZ 2000, 125).
  • BGH, 06.07.1983 - IVa ZR 206/81

    Kündigung einer Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Das Lebensalter des Versicherten ist dem Versicherer zudem seit Abschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages bekannt und von Anbeginn Bestandteil der versicherten Gefahr (BGHZ 88, 78, 80); es erfordert im Falle der Vertragsanpassung keine (erneute) "Prüfung", um das damit verbundene Wagnis zu bestimmen.
  • OLG München, 30.11.1999 - 25 U 3487/99

    Krankenversicherung; Allgemeine Versicherungsbedingungen; Krankheitskostentarif;

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Das Lebensalter des Versicherungsnehmers ist jedoch nicht Bestandteil der "erneuten Risikoprüfung", die § 178e Satz 2 VVG dem Beklagten verwehrt (a.A. OLG München VersR 2000, 575 und - ohne nähere Begründung - Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178e VVG Rdn. 1 a.E.).
  • BGH, 03.11.2004 - IV ZR 214/03

    Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des § 178e VVG, für die vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend ist (Senatsurteil vom 3. November 2004 - IV ZR 214/03 - VersR 2005, 66 unter 1 a; vgl. auch BGHZ 46, 74, 76 m. vielen w.N.), als auch aus einer zusammenschauenden Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des § 178f VVG.
  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des § 178e VVG, für die vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend ist (Senatsurteil vom 3. November 2004 - IV ZR 214/03 - VersR 2005, 66 unter 1 a; vgl. auch BGHZ 46, 74, 76 m. vielen w.N.), als auch aus einer zusammenschauenden Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des § 178f VVG.
  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    (1) Zur Bildung von Alterungsrückstellungen ist der Versicherer nach § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4a Satz 1, 12a VAG, § 341f HGB, § 16 KalV verpflichtet; diese Vorschriften sind verbindliche Regelungsbestandteile des Versicherungsvertragsverhältnisses (vgl. BGHZ 159, 323, 326).
  • BGH, 13.04.2005 - IV ZR 86/04

    Aufklärungspflicht über Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05
    Der Versicherer hat deshalb nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der nahe liegenden Möglichkeit rechnen muss, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 42/80 - VersR 1981, 621 unter 3; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005, 824 unter 3).
  • OLG Hamburg, 19.07.2005 - 9 U 28/05

    Krankenversicherung: Maßgebliches Eintrittsalter nach Erhöhung der

  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 42/80

    Revisionsgrund - Aktenwidrigkeit - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

  • BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97

    Risikozuschläge bei Tarifwechsel in der Krankenkosten-Vollversicherung

  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 70/15

    Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei

    Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse - etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung - die damalige Einstufung zu günstig war (BVerwGE 108, 325 juris Rn. 26; 137, 179 Rn. 31; ferner Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05, VersR 2007, 196 Rn. 15; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 28.08.2014 - 7 U 52/14

    Private Krankenversicherung: Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im

    Im Urteil vom 20.12.2006 (IV ZR 175/05, VersR 2007, 196) führt er aus, § 178e VVG a.F. entspreche "dem Bedürfnis des Versicherungsnehmers, ohne nachteilige Berücksichtigung von Faktoren, die er selbst nicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu wahren".

    Versicherungsschutz ist insoweit unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebensalters zu gewähren (BGH VersR 2007, 196 Rn. 10 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 06.04.2011 - 5 U 428/10

    Krankenversicherungsvertrag: Beratungspflicht bei Wegfall der

    Eine Nachfragepflicht ohne jeden Hinweis und Anlass würde jedoch zu weit gehen (BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 175/05 - VersR 2007, 196; Senat, Urt. v. 20.09.1995 - 5 U 1054/94-98 - r+s 1997, 208).
  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 12 U 214/06

    Haftung des Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung in Bezug auf eine

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 11. Mai 2006, Versicherungsrecht 2006, 1072; zuletzt BGH vom 20. Dezember 2006, Versicherungsrecht 2007, 196, Juris Randnummer 11) und des erkennenden Senats (Urteil vom 21. Juli 2005, 12 U 6/05, OLGR 2006, 53) können Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung nach derzeitiger, bereits 2004 geltender Rechtslage, bei einem Wechsel der Versicherung nicht übertragen werden.
  • OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

    Allerdings ist § 158 f VVG a.F. bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwendbar; stattdessen gilt gemäß § 3 Satz 1 PlfVG a.F. vielmehr § 3 Nr. 9 PflVG a.F. (BGH VersR 2007, 196 Rz 14 bei juris).
  • LG Dortmund, 01.04.2014 - 2 S 9/14

    Erhöhung eines Krankentagegeldes kann bei fehlendem Schutzbedürfnis des

    Der Versicherer ist nach Treu und Glauben immer dann zu einer besonderen Information verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der Komplexität des Wagnisses oder der Versicherungsbedingungen nicht in der Lage ist, sich selbst Klarheit über seine Sicherung zu verschaffen, während dies dem Versicherer unschwer möglich ist und ein konkreter Anlass für einen Informationsbedürfnis des Versicherten für den Versicherer erkennbar ist (BGH VersR 2007, 196).
  • OLG Oldenburg, 16.06.2014 - 5 U 88/13

    PKV - Beratungspflicht bzgl. Beihilfeberechtigung

    Der Versicherer hatte deshalb nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen musste, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 385, 387 f., Tz. 22 f.).
  • LG Würzburg, 18.12.2013 - 21 O 1585/13

    Krankheitskostenversicherung - Erhebung eines Risikozuschlags - Zulässigkeit

    Insoweit wird auf die Entscheidung des BGH vom 20.12.2006, AZ: IV ZR 175/05 (NJW, RR 2007, 385) verwiesen, wonach der Versicherer nach Änderung der Beihilfeberechtigung der begehrten Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen darf.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - I-1 U 9/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2008
OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - I-1 U 9/06 (https://dejure.org/2006,2008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2006 - I-1 U 9/06 (https://dejure.org/2006,2008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2006 - I-1 U 9/06 (https://dejure.org/2006,2008)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitverschulden eines Verkehrsunfalls aufgrund des Nichttragens eines Schutzhelms; Vorliegen einer gesetzlichen Helmtragepflicht

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - 10-Jähriger BMX-Radfahrer - Nichttragen eines Schutzhelms - Frage des Mitverschuldens - Haftung - Rückgriff

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 828 Abs. 2 a.F.; ; ZPO § 511; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 254 Abs. 1 § 828 Abs. 2 (a.F.)
    Haftungsverteilung bei Kollision eines 11 Jahre alten Radfahrers mit einem Kleintransporter auf einem privaten Garagenhof

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1616
  • MDR 2007, 460
  • NZV 2007, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 23.10.1990 - 3 U 2574/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - 1 U 9/06
    Nach einer Ansicht soll § 254 BGB keine Anwendung finden, da keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer bestehe und der Bürger sich nicht verkehrsrichtiger verhalten müsse, als die amtlichen Stellen es vorgäben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, NJW-RR 1991, 546 f., OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2000, NZV 2001, 86 f.).
  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

    Insofern kommt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.06.2006 (Az. I-1 U 9/06, veröffentlicht in NZV 2007, 38), in der ein Mitverschulden wegen Fahrens ohne Fahrradhelm abgelehnt wurde, keine allgemeingültige Bedeutung zu.
  • OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07

    Mitverschuldensvorwurf wegen fehlendem Tragens eines Fahrradhelms

    aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86; ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO, Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205; offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, § 254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für diskussionswürdig erachtet).

    Dies deckt sich mit der Verkehrsanschauung: Zwar tragen nach einer für das Jahr 2004 ermittelten Statistik (zitiert nach: OLGR Düsseldorf 2007, 1) 41% aller bis 10 Jahre alten Kinder einen Helm; über alle Altersgruppen liegt die Akzeptanz des Helmes bei nur 6%.

  • OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07

    Haftungsrechtliche Fragen beim Transport eines Kindes in einem Fahrradsitz ohne

    Auch wenn es allgemeine Empfehlungen zum Tragen eines Fahrradhelmes durch Organisationen wie die Deutsche Verkehrswacht oder den ADAC gibt und die Eignung des Tragens von Schutzhelmen zur Vermeidung bestimmter Kopfverletzungen wissenschaftlich belegt ist, folgt der Senat gleichwohl in der Tendenz den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (NZV 2001, 86 f.) sowie Düsseldorf (NJW-RR 2006, 1616 f.), die mit zutreffenden Erwägungen einen Mitverschuldensvorwurf wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms verneinen.
  • LG Itzehoe, 30.04.2010 - 6 O 210/08

    Haftungsverteilung bei Sturz eines von einem Wohnwagengespann unter Überschreiten

    Zwar hält eine beachtliche Meinung in der neueren Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Düsseldorf MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; OLG Saarbrücken a.a.O.) ein Mitverschulden für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, die sich auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzen, für gerechtfertigt.
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Rechtsprechung
   AG Gifhorn, 17.08.2006 - 13 C 1563/05 (I)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8656
AG Gifhorn, 17.08.2006 - 13 C 1563/05 (I) (https://dejure.org/2006,8656)
AG Gifhorn, Entscheidung vom 17.08.2006 - 13 C 1563/05 (I) (https://dejure.org/2006,8656)
AG Gifhorn, Entscheidung vom 17. August 2006 - 13 C 1563/05 (I) (https://dejure.org/2006,8656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 249 BGB; § 254 Abs. 2 S. 2 BGB
    Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung aufgrund der Beschädigung eines Motorrollers; Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der unfallbedingten Unmöglichkeit der Nutzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs; Vermutung des erforderlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung aufgrund der Beschädigung eines Motorrollers; Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der unfallbedingten Unmöglichkeit der Nutzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs; Vermutung des erforderlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 460
  • NZV 2007, 149
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09

    Pflicht des Unfallverursachers zum Ersatz eines im Zuge der Reparatur des

    Es würde den Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des Abs. 2 im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflußsphäre stattfinden muß (BGH, NJW 1975, 160 ff.; AG Giforn, NZV 2007, 149, 150).
  • AG Stendal, 05.10.2010 - 3 C 390/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei länger

    Erforderlich ist ein hypothetischer Nutzungswille des Geschädigten (BGH NJW 2009, 1663 f), der grundsätzlich zu vermuten ist (AG Gifhorn, DAR 2007, 91 f).

    Verzögert sich die Ersatzteilbeschaffung aufgrund von Lieferschwierigkeiten, ist dies Risiko des Schädigers und führt zu Verlängerung des entschädigungspflichtigen Zeitraums (AG Gifhorn DAR 2007, 91 f).

  • AG Stendal, 16.11.2010 - 3 C 890/10
    Erforderlich ist ein hypothetischer Nutzungswille des Geschädigten (BGH NJW 2009, 1663 f; Palandt, a.a.O., Rn. 42), der grundsätzlich zu vermuten ist (AG Gifhorn, DAR 2007, 91 f), sowie die hypothetische Nutzungsmöglichkeit.
  • AG Kusel, 16.02.2011 - 2 C 500/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen

    Denn dem Kläger können lediglich solche Verzögerungen der Reparaturdauer zum Vorwurf gemacht werden, die sich in seiner Sphäre befinden, da grundsätzlich das Risiko, dass sich der Schaden vergrößert, auf Seiten des Schädigers liegt (vgl. OLG Düsseldorf aaO; AG Gifhorn, DAR 2007, 91).
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