Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 21.06.2006

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.07.2006 - 5 W 420/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5450
OLG Koblenz, 14.07.2006 - 5 W 420/06 (https://dejure.org/2006,5450)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2006 - 5 W 420/06 (https://dejure.org/2006,5450)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Juli 2006 - 5 W 420/06 (https://dejure.org/2006,5450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Information des Beklagtenanwalts über die kurz vor dem Gerichtstermin erfolgte Klagerücknahme - Anfallen der Terminsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumte Abladung eines von auswärts anreisenden Prozessbevollmächtigten nach Klagerücknahme; Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die Kosten des Rechtsstreits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 § 269 Abs. 3
    Kostentragungspflicht bei kurzfristiger Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1563
  • MDR 2007, 55
  • FamRZ 2006, 1687 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09

    Kostenentscheidung: Terminsteilnahme des Beklagtenvertreters nach Klagerücknahme;

    Der Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 2007, 1563) ist nicht zu entnehmen, um welche Gebühren aus welchem Streitwert es im Einzelnen geht.
  • OLG Köln, 08.03.2007 - 17 W 37/07

    Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund

    Das Versäumnis, seinen Rechtsanwalt nicht früher mit der Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt zu haben, muss sich der Beklagte zurechnen lassen und kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen (s. a. : OLG Koblenz MDR 2007, 55).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.06.2006 - 8 W 101/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7288
OLG Hamburg, 21.06.2006 - 8 W 101/06 (https://dejure.org/2006,7288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 8 W 101/06 (https://dejure.org/2006,7288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 8 W 101/06 (https://dejure.org/2006,7288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Eine Gebührenbefreiung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. ist aufgrund einer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des § 18 DRK-Gesetz unzulässig; Zulässigkeit einer Gebührenbefreiung des Deutschen Roten Kreuzes e.V.; Berücksichtigung der Identität der ...

  • rechtsportal.de

    DRKG § 18; GKG § 2; JKostG Hamburg § 11
    Gerichtsgebührenbefreiung des Deutschen Roten Kreuzes in Hamburg

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1655
  • MDR 2007, 55
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 30.09.1997 - 11 W 2536/97

    Gebührenfreiheit des Bayerischen Roten Kreuzes

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 8 W 101/06
    Fast einhellig ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass zumindest eine unmittelbare Anwendung des § 18 DRK-Gesetzes wegen der fehlenden Identität der Rechtspersönlichkeiten nicht zulässig ist (vgl. aus neuerer Zeit vor allem OLG München, NJW-RR 1998, S. 719 und OLG Koblenz JurBüro 1995, S. 650 f).
  • OLG Koblenz, 14.02.1995 - 14 W 36/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 8 W 101/06
    Fast einhellig ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass zumindest eine unmittelbare Anwendung des § 18 DRK-Gesetzes wegen der fehlenden Identität der Rechtspersönlichkeiten nicht zulässig ist (vgl. aus neuerer Zeit vor allem OLG München, NJW-RR 1998, S. 719 und OLG Koblenz JurBüro 1995, S. 650 f).
  • OLG Celle, 16.11.2007 - 23 W 179/07

    Bestehen einer Gerichtskostenfreiheit des Deutschen Roten Kreuzes e. V. und seine

    Deshalb gilt das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 09.12.1937 und die dort unter § 18 vorgesehene Gebührenfreiheit nicht für den 1950 gegründeten eingetragenen Verein Deutsches Rotes Kreuz (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 08.05.2007 - 23 W 94/07 - ebenso OLG Koblenz, a. a. O.; OLG München, MDR 1998, 184 und OLG Hamburg MDR 2007, 55 sowie Beschluss vom 04.10.2006 - 8 W 165/06 -).

    c) Auch eine entsprechende Anwendung der in § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 09.12.1937 vorgesehenen Gebührenfreiheit auf das Deutsche Rote Kreuz und seine Untergliederungen in der heutigen Rechtsform kommt nicht in Betracht (vgl. den Senatsbeschluss vom 08.05.2007 a.a.O.; OLG Hamburg MDR 2007, 55; anders vor allem OLG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2006 a. a. O. und Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 2 S. 23).

    Die Angelegenheit ist in Niedersachsen deshalb abschließend geregelt in dem Sinne, dass gemeinnützigen Organisationen bewusst nur in einem begrenzten Umfang von der Gebührenpflicht befreit werden sollten (vgl. für das jeweilige Landesrecht auch OLG Koblenz, a. a. O., OLG Hamburg, MDR 2007, 55 sowie OLG München, MDR 1998, 184).

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 10 W 139/10

    Das Deutsche Rote Kreuz ist im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 S. 1 GKG nicht

    Eine unmittelbare Anwendung von § 18 DRKG auf die nach 1949 geschaffenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes - zu denen auch der Kostenschuldner gehört - scheidet aus, weil insoweit neue Rechtspersönlichkeiten entstanden sind (vgl. OLG Hamburg OLGR 2006, 610 und 849; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

    Mangels bundesgesetzlicher Regelung liegt ein Verstoß gegen Art. 31 GG nicht vor (vgl. OLG Celle OLGR 2008, 546; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1995, 650; 1990, 1173; OLG Hamburg v. 21.06.2006, 8 W 101/06, OLGR 2006, 610; a.A. OLG Hamburg v. 04.10.2006, 8 W 163/06, OLGR 2006, 849).

  • OLG Hamburg, 04.10.2006 - 8 W 163/06

    Befreiung des DRK von den Gerichtskosten

    Der Einzelrichter des erkennenden Senats ist dieser letzteren Auffassung in seinem Beschluss vom 21.06.2006 (8 W 101/06) gefolgt.
  • OLG Hamburg, 04.10.2006 - 8 W 165/06

    Befreiung des DRK von den Gerichtskosten

    Der Einzelrichter des erkennenden Senats ist dieser letzteren Auffassung in seinem Beschluss vom 21.6.2006 (8 W 101/06) gefolgt.
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