Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.01.2007

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   BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06   

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https://dejure.org/2007,2007
BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06 (https://dejure.org/2007,2007)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2007 - X ZR 147/06 (https://dejure.org/2007,2007)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 (https://dejure.org/2007,2007)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nicht zu ersetzender Nachteil eines Schuldners im Falle einer Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung wegen Mittellosigkeit des Gläubigers; Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis; nicht zu ersetzender Nachteil in der Zwangsvollstreckung; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Revisionseinlegung

  • Judicialis

    ZPO § 719 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 2
    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils; Mittellosigkeit des Gläubigers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1138
  • MDR 2007, 737
  • FamRZ 2007, 554 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.03.2003 - IX ZR 243/02

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06
    Das trifft jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht zu (BGH, Beschl. v. 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 713 Rdn. 2).

    Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewähren würde, brauchte sich die Beklagte nicht einzustellen, so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279).

  • BGH, 12.10.2005 - VIII ZR 179/05

    Änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vorläufige

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06
    Das trifft jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht zu (BGH, Beschl. v. 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 713 Rdn. 2).

    Eine Korrektur der Entscheidung des Berufungsgerichts kann nur unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (BGH WuM 2005, 736).

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06
    Denn wenn feststünde, dass das Rechtsmittel des Schuldners letztlich nicht zu einer Änderung seiner in der Hauptsache ergangenen Verurteilung führen würde, wäre für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 49).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06
    Ob der von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben ist, der in einer symptomatischen Abweichung des Berufungsgerichts von dem zur Frage der üblichen Vergütung ergangenen Senatsurteil vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139) bestehen soll, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, die so schnell, wie über den Einstellungsantrag entschieden werden muss, nicht abgeschlossen werden kann.
  • BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70

    Überleitung entschädigungsloser Karenzklauseln

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06
    Wäre dies der Fall, so könnte der Einstellungsantrag zurückgewiesen werden (BAG NJW 1971, 910).
  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 236/05

    Anfechtung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06
    Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind jedoch nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen (BGH, Beschl. v. 15.02.2006 - VIII ZR 236/05, WuM 2006, 269).
  • OLG Hamm, 24.01.1995 - 1 UF 403/94

    Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707 ZPO

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06
    Der Verlust einer - wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist - nicht geschuldeten Geldsumme ist ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn der Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer nicht zur Rückerstattung in der Lage ist, auch unersetzlich (so auch LAG Düsseldorf LAGE ArbGG § 62 Nr. 13; OLG Hamm FamRZ 1996, 113; Stein/Jonas/Münzberg aaO).
  • BGH, 07.12.2018 - VIII ZR 146/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren bei

    Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004, VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18. Juli 2012, VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 8; vom 27. Februar 2018, VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 9; Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003, IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 30. Januar 2007, X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vom 15. März 2007, V ZR 271/06, WuM 2007, 545; vom 4. März 2009, XII ZR 198/08, juris Rn. 4).

    Aus der von ihnen herangezogenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vgl. ferner auch BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545; vom 4. März 2009 - XII ZR 198/08, juris Rn. 4) können die Beklagten nichts zu ihren Gunsten herleiten, denn dort ging es um die Vollstreckung einer Geldforderung durch einen mittellosen Gläubiger und konnte dem Entstehen eines unersetzlichen Nachteils - anders als hier -, nämlich der (endgültige) Verlust einer etwaigen Erstattungsforderung des Schuldners gegen den Gläubiger, durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO entgegengewirkt werden.

  • BGH, 08.12.2009 - VIII ZR 305/09

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nur in eng begrenzten

    Insoweit gilt für das Revisionsverfahren ebenso wie für das Berufungsverfahren die in § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgesprochene Verweisung auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 707 ZPO, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, WuM 2007, 143).

    Die gegenteilige Auffassung der Literatur ist mit dem Sinn und Zweck des § 719 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durchaus auch gegen Sicherheitsleistung angeordnet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2007 - VIII ZR 306/06, WuM 2007, 545; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007, a.a.O., und vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545).

    Deshalb ist für die Frage, ob mit oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen ist, auch für die Einstellung im Revisionsverfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO auf die Verweisung in § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf § 707 ZPO zurückzugreifen (so auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, a.a.O., Tz. 2).

  • OLG Saarbrücken, 03.03.2010 - 5 U 233/09

    Auskunftsansprüche des Nachlassinsolvenzverwalters gegenüber einem

    Die Vorschrift des § 713 ZPO ist aufgrund der Zulassung der Revision nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 30.1.2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 ).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 1 UF 11/18

    Vollstreckungsschutz gegen Unterhaltsforderungen

    Zwar führt die Vollstreckung grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1138 [BGH 30.01.2007 - X ZR 147/06] für Forderungen außerhalb des Unterhaltsrechts; OLG Rostock FamFR 2011, 306; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 707 Rn 13).
  • BGH, 02.07.2014 - XII ZR 65/14

    Vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil: Voraussetzungen einer einstweiligen

    Dass die Klägerin hierzu nicht in der Lage wäre (vgl. dazu BGH Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 - NJW-RR 2007, 1138 Rn. 6), wird von den Beklagten nicht einmal behauptet.
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 675/15

    Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung;

    Auf diese fehlerhafte Rechtsanwendung mussten sich die Beklagten nicht einstellen, so dass ihnen das Unterlassen des Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280; vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545; vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 5; vom 13. Juli 2007 - VIII ZR 306/06, WuM 2007, 545 Rn. 1).

    Dies genügt für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 6; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 707 Rn. 17 aE; jeweils mwN).

    Ob der von der Beklagten im Einstellungsantrag geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, die so schnell, wie über den Einstellungsantrag entschieden werden muss, nicht abgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 8).

  • BGH, 19.12.2018 - VII ZR 192/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil bei

    Eine Änderung der Entscheidung kann deshalb ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 Rn. 3 m.w.N., NJW-RR 2007 1138; Beschluss vom 12. Oktober 2018 - IV ZR 224/18 Rn. 10).
  • BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 101/17

    Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach

    Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
  • OLG Jena, 13.07.2015 - 1 UFH 4/15

    Zu den Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung in

    Generell ist der Verlust einer - wie sich nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung herausstellen kann - nicht geschuldeten Geldsumme ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn der Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer nicht zur Rückerstattung in der Lage ist, auch unersetzlich (BGH, NJW-RR 2007, 1138).
  • BGH, 04.03.2009 - XII ZR 198/08

    Vollstreckungsschutz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Der Beklagte brauchte sich auf die rechtsirrige Anwendung von § 713 ZPO nicht einzustellen, so dass ihm das Unterlassen eines Schutzantrags nach § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02 - ZVI 2003, 279 und vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 - NJW-RR 2007, 1138).
  • OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 18 UF 201/13

    Vollstreckungsschutz: Gefahr der Nichtrückforderbarkeit überzahlten Unterhalts

  • OLG Rostock, 04.03.2009 - 1 U 57/08

    Kündigung eines Handelsvertretervertrages: Voraussetzungen eines Erlöschens des

  • BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18

    Unzulässiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in ein

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2013 - 7 UF 230/12

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der

  • LG Koblenz, 24.04.2017 - 2 S 58/15
  • BGH, 15.03.2007 - V ZR 271/06

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

  • BGH, 29.03.2007 - V ZR 253/06

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 18 UF 239/14

    Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen: Darlegungslast bei Antrag auf vorläufige

  • LG Bonn, 11.08.2022 - 6 S 63/22

    Eigenbedarfskündigung: Härtegründe nach Ablauf der Widerspruchsfrist

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2017 - 18 UF 227/17

    Kindes-und Trennungsunterhalt: Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners

  • OLG Rostock, 07.03.2011 - 10 UF 219/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss;

  • OLG Hamm, 06.01.2012 - 10 UF 56/11

    Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden

  • OLG Hamm, 30.09.2011 - 10 UF 196/11

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel wegen eines nicht

  • OLG Hamm, 02.02.2011 - 8 UF 15/11

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren nach dem FamFG;

  • OLG Karlsruhe, 26.08.2020 - 20 UF 84/20

    Möglichkeit einer Vollstreckung bei absehbar zu erwartenden höheren Einkünften

  • OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13
  • OLG Hamm, 28.12.2011 - 8 UF 137/11

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,960
BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05 (https://dejure.org/2007,960)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2007 - IX ZR 202/05 (https://dejure.org/2007,960)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 (https://dejure.org/2007,960)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen eines Kautionsversicherungsvertrags mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ; Gewährleistungsbürgschaften und Ausführungsbürgschaften in angemessener Stückelung durch Kautionsversicherungsvertrag; Bedeutung der Eröffung des ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kein Prämienanspruch des Kautionsversicherers nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • Judicialis

    GesO § 9; ; KO § 23 Abs. 1; ; BGB § 675

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GesO § 9; KO § 23 Abs. 1; BGB § 675
    Kautionsversicherungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    GesO § 9; KO § 23 Abs. 1; BGB § 675
    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kautionsversicherer: Prämienanspruch nach Verfahrenseröffnung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 848
  • ZIP 2007, 543
  • MDR 2007, 737
  • NZI 2007, 234
  • VersR 2007, 1367
  • WM 2007, 514
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05

    Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    b) Für die Zeit nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stehen dem Kautionsversicherer keine Prämienansprüche mehr zu (im Anschluss an BGH ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ).

    Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die - in der Zwischenzeit vom Senat durch Urteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 121/05, ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ) aufgehobene - Entscheidung des OLG Frankfurt vom 2. Juni 2005 (ZIP 2005, 1245), dass dem beklagten Versicherer wegen der für den Zeitraum nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geforderten Avalprämien ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustehe.

    a) Für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung hat der Senat diese Wirkungen bereits ausgesprochen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1781 f).

    Folglich bleibt für eine Anwendung des § 103 InsO auf die Gegenleistung für die vom Versicherer vor Eröffnung erbrachte Leistung kein Raum mehr (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1782).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner ausschließlich auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783).

    In dem von dem Senat bereits entschiedenen Fall bestimmte sich die Prämie im laufenden Vertragsverhältnis dagegen nach der Höhe des eingeräumten Limits (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783; siehe auch OLG Frankfurt ZIP 2005, 1245, 1246).

    Schließlich war weder eine - grundsätzlich sicherbare - Einmalprämie (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783) vereinbart noch handelte es sich bei den Prämienansprüchen für den Berechnungsraum nach Verfahrenseröffnung um nur betagte (noch nicht fällige) Forderungen im Sinne von § 65 KO (§ 41 InsO).

    Die Forderungen waren vielmehr befristet, weil ihre Fälligkeit nach den allgemeinen Vertragsbedingungen von der Rechnungserteilung als einem zeitlich ungewissen Ereignis abhing (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04

    Insolvenzrecht: Prämienansprüche aus einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die - in der Zwischenzeit vom Senat durch Urteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 121/05, ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ) aufgehobene - Entscheidung des OLG Frankfurt vom 2. Juni 2005 (ZIP 2005, 1245), dass dem beklagten Versicherer wegen der für den Zeitraum nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geforderten Avalprämien ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustehe.

    In dem von dem Senat bereits entschiedenen Fall bestimmte sich die Prämie im laufenden Vertragsverhältnis dagegen nach der Höhe des eingeräumten Limits (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783; siehe auch OLG Frankfurt ZIP 2005, 1245, 1246).

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 135/03

    Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Hierunter fällt auch die in § 14 GesO verankerte Ausschlussfrist für schuldhaft verspätet angemeldete Forderungen, die weder in der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Entsprechung findet (vgl. § 142 KO, § 177 InsO; hierzu BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, ZIP 2006, 385, 386).
  • BGH, 10.03.2005 - IX ZB 269/03

    Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Hierunter fällt auch die in § 14 GesO verankerte Ausschlussfrist für schuldhaft verspätet angemeldete Forderungen, die weder in der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Entsprechung findet (vgl. § 142 KO, § 177 InsO; hierzu BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, ZIP 2006, 385, 386).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 300/97

    Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechte in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Wurde eine Vorschrift knapper gefasst als die entsprechende Regelung des bundesdeutschen Konkursrechts, der dort enthaltene Grundtatbestand jedoch unverändert übernommen, so liegt es besonders nahe, hinsichtlich der Einzelheiten auf die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung zurückzugreifen (vgl. BGHZ 139, 319, 322 f; 155, 87, 91 f).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Wurde eine Vorschrift knapper gefasst als die entsprechende Regelung des bundesdeutschen Konkursrechts, der dort enthaltene Grundtatbestand jedoch unverändert übernommen, so liegt es besonders nahe, hinsichtlich der Einzelheiten auf die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung zurückzugreifen (vgl. BGHZ 139, 319, 322 f; 155, 87, 91 f).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 239/98

    Wirksamkeit von aufgrund einstweiliger Verfügungen eingetragener Vormerkungen im

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Ein solches hat der Senat beispielsweise bei der Rückschlagsperre angenommen, bei der die Regelung der Gesamtvollstreckungsordnung erheblich über diejenigen der Konkursordnung und der im Werden begriffenen Insolvenzordnung hinausging (vgl. BGHZ 142, 208, 210).
  • BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09

    Kautionsversicherungsvertrag: Rückzahlungsanspruch von für die Zeit nach

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 18. Januar 2007 entschiedenen Fall (IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543) seien die Prämienansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet und bezahlt gewesen, so dass es auf die Frage, ob die Prämienansprüche hätten  insolvenzfest gesichert werden können, nicht ankomme.

    Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 543 Rn. 7).

    Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGHZ 168, 276, 283 Rn 19; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 545 Rn. 18).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 13 ff).

    In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05 und IX ZR 228/08 war dies jedoch nicht anders.

    Dies verdeutlichen neben der scharfen Rückgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortgeschriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO).

    Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Ansprüche - darauf abgestellt, dass die Forderungen auf Prämienzahlung noch nicht vor Verfahrenseröffnung begründet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 14 ff).

  • OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08

    Avalkredit/Bürgschaftsvertrag einer Bank mit einer Baugesellschaft: Rückforderung

    (Fortführung von BGH ZIP 2007, 543).

    Bei dem streitgegenständlichen Avalkredit/Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (BGH ZIP 2007, 543 unter II 1; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 675 Rn 10).

    Die hier zu entscheidende Fallkonstellation ist weitgehend identisch mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, die in ZIP 2007, 543 abgedruckt ist:.

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner ausschließlich auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 a).

    Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist deshalb auch im Streitfall die laufende Prämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens bedungen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin endete und danach keinen Prämienanspruch mehr entstehen lassen konnte (vgl. hierzu BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 b aa).

    Die laufenden Prämienzahlungen stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung dafür dar, dass für den Versicherungsnehmer weitere abrufbare Sicherheiten bereitgehalten werden (vgl. hierzu BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 b bb).

    Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch (vgl. BGH ZIP 2007, 543 unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das einen Bereicherungsanspruch bejaht hatte, wie dem Senat aus seiner Berufungsentscheidung bekannt ist).

  • KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09

    Ansprüche einer Bank aus einem Avalkreditvertrag in der Insolvenz des

    Bei dem streitgegenständlichen Avalkredit/Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - ZIP 2007, 543 , Rn. 7 nach juris; Palandt-Sprau, BGB , 68. Aufl., § 675 Rn. 10).

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. November 2002 ist der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß den §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, 275, Rn. 9 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 7 nach juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 10 nach juris).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO. S. 544 Rn. 13 ff).".

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich insoweit nur um eine verfeinerte Berechnung der Prämie handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 25 nach juris, BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 17 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 41 nach juris).

    Im Übrigen hat auch das OLG München in seinem Urteil vom 25. November 2008 ( 25 U 3731/08) seine die Rückforderung von vorausbezahlten Avalprovisionen betreffende Entscheidung mit der zu einer Kautionsversicherung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2007 ( IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ) begründet.

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 14/07

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kautionsversicherungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erlischt (BGHZ 168, 276, 278 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 f).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 7 U 184/11

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung

    Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2007 = NJW-RR 2007, 848-850 ausdrücklich klargestellt hat, nur das angesammelte Kapital unterliege dem Pfändungsschutz, nicht jedoch die liquiden Mittel, um diese Kapitalansammlung zu bewirken.
  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 17/10

    Kautionsversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers: Anspruch des

    Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 9 f; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/65, ZIP 2007, 543 Rn. 7; v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 10).

    In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05, IX ZR 228/08 und IX ZR 199/09 war dies jedoch nicht anders.

  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 3 U 244/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Prämienansprüche des Versicherers nach Eröffnung

    Der Kläger hat erstinstanzlich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006 (Az. IX ZR 121/05, NJW-RR 2007, 50) und 18.1.2007 (Az. IX ZR 202/05; NJW-RR 2007, 848) die Auffassung vertreten, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsgrund für die Zahlung der Prämie für den danach liegenden Zeitraum entfallen sei, weil die Bereitstellung der Avale ihr Ende finde.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6.7.2006 und vom 18.1.2007 (Az. IX ZR 121/05, NJW-RR 2007, 50 und Az. IX ZR 202/05, NJW-RR 207, 848) nicht, dass im konkreten Fall ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Prämie anzunehmen ist.

  • LG Frankfurt/Main, 11.09.2008 - 10 O 486/07

    Avalprovisionen im Insolvenzrecht: Insolvenzfestigkeit von Provisionsansprüchen

    Der Kläger macht geltend, dass die Rechtslage, insbesondere mit der in den Konstellationen vergleichbar sei, die die Entscheidung des BGH vom 06.07.2005 (NJW-RR 2007, 50) und vom 18.01.2007 (NJW-RR 2007, 848) zugrunde gelegen hätten.

    Anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des BGH vom 06.07.2006 und vom 18.01.2007 (NJW-RR 2007, 50; NJW-RR 2007, 848).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 185/08

    Anwendung der zur Kautionsversicherung ergangene Rechtsprechung auf

    Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren nach §§ 115, 116 InsO beendet, weshalb der Beklagten aus diesem keine Ansprüche mehr zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007, IX ZR 202/05, NJW-RR 07, 848; Urteil vom 6. Juli 2006, IX ZR 121/05, BKR 2007, 74).

    Dieser Aspekt der Risikovorsorge ist nämlich einerseits durch die Möglichkeit des Rückgriffs gegenüber dem Schuldner und andererseits durch die Stellung von Sicherheiten für den Fall der Inanspruchnahme abgedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007, a.a.O., S. 849f.).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZR 153/09

    Behandlung von Bankavalverträgen in der Insolvenz des Avalkreditnehmers

    Der Senat hat seine Rechtsprechung zu den Kautionsversicherungen gerade aus der Rechtslage bei Bankavalverträgen entwickelt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 8; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05, WM 2007, 514 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08

    Zur Rechtsnatur des Kautionsversicherungsvertrages

  • OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1118/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der Avalprämie nach

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 23 U 431/09

    Nach Insolvenzeröffnung zur Abwehr der Inanspruchnahme zuvor gestellter

  • OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 7 U 92/08
  • LG Mainz, 26.08.2008 - 6 O 71/07

    Kautionsversicherungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB;

  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 228/08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 148/12

    Absonderungsrecht eines Kautionsversicherers an einem ihm vor Insolvenzeröffnung

  • FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08

    Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

  • LG München I, 09.05.2008 - 12 O 22731/07

    Avalkreditlinie: Rückforderung vorausgezahlter Prämien durch den

  • OLG München, 30.01.2009 - 25 U 2011/08

    Zeitkonten-Versicherung: Ansprüche aus einem Vertrag zur Absicherung von

  • LG Frankfurt/Main, 18.06.2008 - 4 O 461/07

    Avalkreditvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag; Nachträglicher Wegfall des

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