Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.04.2008

Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06   

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https://dejure.org/2008,49
BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06 (https://dejure.org/2008,49)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - I ZR 83/06 (https://dejure.org/2008,49)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - I ZR 83/06 (https://dejure.org/2008,49)
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Volltextveröffentlichungen (27)

  • lexetius.com

    Abmahnkostenersatz

    UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Abmahnkostenersatz - Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchgeltend machen und beauftragt dafür einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlichdie dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es ...

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    Abmahnkostenersatz

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • LawCommunity.de

    Ersatz von Abmahnkosten

  • webshoprecht.de

    Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach berechtigter Abmahnung

  • webshoprecht.de

    Zur Erstattung der Anwaltskosten bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung

  • IWW
  • JurPC

    UWG § 12 Abs. 1 Satz 2
    Abmahnkostenersatz

  • aufrecht.de

    Abmahnungen müssen nicht von Juristen aus dem eigenen Haus kommen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abmahnkosten Unternehmen - Rechtsabteilung

  • stroemer.de

    Abmahnkostenersatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenersatz für die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch einen beauftragten Rechtsanwalt bei Vorliegen einer eigenen Rechtsabteilung; Voraussetzung für die Klagebefugnis und Anspruchsbefugnis eines Wettbewerbsverbands

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abmahnkostenersatz auch bei eigener Rechtsabteilung

  • kanzlei.biz

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abmahnkosten eines Unternehmens mit Rechtsabteilung

  • info-it-recht.de

    Abmahnungen müssen nicht von eigener Rechtsabteilung versandt werden

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    Ersatz der Abmahnkosten durch einen Rechtsanwalt steht auch einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Kostenerstattung für Abmahnung durch einen externen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    "Abmahnkostenersatz"; Ersatzfähigkeit der Kosten des mit einer Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    "Abmahnkostenersatz"; Ersatzfähigkeit der Kosten des mit einer Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnkostenersatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Abmahnkostenersatz

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten - Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch bei Unterhaltung eigener Rechtsabteilung ersatzfähig

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Unternehmen mit einer Rechtsabteilung darf einen externen Rechtsanwalt mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beauftragen

  • webshoprecht.de (Pressemitteilung)

    Abmahnung - Abmahnkosten - Kosten/Gebühren - Rechtsmissbrauch - Wettbewerbsverstöße

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
    Unternehmen - auch mit eigener Rechtsabteilung - dürfen für Abmahnungen Rechtsanwälte einschalten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
    Auch Unternehmen mit Rechtsabteilung dürfen Anwaltskanzleien generell auf Kosten des Abgemahnten beauftragen

  • heise.de (Pressebericht, 13.05.2008)

    Kostenerstattung für Abmahnungen auch bei eigener Rechtsabteilung

  • heise.de (Pressebericht, 17.07.2008)

    Musikindustrie siegt in Rechtstreit um Software zur Umgehung von CD-Kopierschutz

  • heise.de (Pressebericht, 13.05.2008)

    Kostenerstattung für Abmahnungen auch bei eigener Rechtsabteilung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einschaltung externer Rechtsanwälte trotz eigener Rechtsabteilung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Abmahnkostenersatz trotz eigener Rechtsabteilung

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kosten externer Anwälte für Abmahnungen sind trotz Rechtsabteilung zu erstatten

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt erneut Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Anwälte einschalten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten und können die Kosten der Abmahnung ersetzt verlangen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einschaltung externer Rechtsanwälte zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung: Anwalt trotz Rechtsabteilung?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2651
  • MDR 2008, 1173
  • GRUR 2008, 928
  • VersR 2009, 278
  • MMR 2008, 737
  • MIR 2008, Dok. 235
  • BB 2008, 1069
  • afp 2008, 368
  • afp 2009, 626
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    e) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    d) Auch aus der Senatsentscheidung "Selbstauftrag" (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
  • OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 57/95
    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, nicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens gehört (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
  • OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05

    Wettbewerbrechtliche Abmahnung: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmers, für die er eine eigene Organisation vorhalten muss (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 15 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass grundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.).

    b) Diese Überlegungen stehen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mit der Rechtsprechung des Senats zur Kostenerstattung bei einer Abmahntätigkeit von Wettbewerbsverbänden (BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.) und der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nach einer Selbstbeauftragung in einer eigenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag) nicht in Widerspruch (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.).

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz).

    In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkostenersatz).

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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1394
BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05 (https://dejure.org/2008,1394)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2008 - I ZR 164/05 (https://dejure.org/2008,1394)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - I ZR 164/05 (https://dejure.org/2008,1394)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • CIPReport PDF, S. 35 (Kurzinformation)

    Agentenmarke, audison

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Audison

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - audison -, Agent oder Vertreter im markenrechtlichen Sinn, Markenrecht, Absatzmittler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 116
  • MDR 2008, 1173
  • GRUR 2008, 611
  • GRUR Int. 2009, 257
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 43/01

    "Snomed"

    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Die Beklagte haftet als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1. Denn sie hat die Streitmarke so erworben, wie sie dem Treuhänder - mit den Ansprüchen gemäß §§ 11, 17 MarkenG belastet - zugestanden hat (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270 - SNOMED; österr. OGH ÖBl. 2001, 91, 93 - Pycnogenol; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 21 und § 17 Rdn. 12; v. Schultz/v. Zumbusch aaO § 17 MarkenG Rdn. 7; HK-Markenrecht/Wüst, § 17 MarkenG Rdn. 8; Ingerl, GRUR 1998, 1, 4 f.; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 17 Rdn. 3 und 6; Bauer, GRUR Int. 1971, 496, 503).

    Er besteht nach § 152 MarkenG auch für Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet und/oder eingetragen worden sind (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270).

    Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (vgl. OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119, 120; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 6; Lange aaO Rdn. 2398).

  • BPatG, 21.04.1999 - 32 W (pat) 91/99
    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Reine Güteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus; denn der "Kunde" ist mit Bedacht in die Regelung des Art. 6septies PVÜ nicht mit einbezogen worden (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99, juris Tz. 15; Bauer, Die Agentenmarke, 1992, S. 11, 20, 22; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 2398, jeweils m.w.N.).

    Es fehlt insofern an einem das Agentenverhältnis kennzeichnenden und immerhin einen gewissen Umfang erreichenden Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99, juris Tz. 14; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 MarkenG Rdn. 7).

  • OLG München, 02.09.1999 - 6 U 5500/98
    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Dies steht einer Eintragung durch die Agentin gleich (vgl. OLG München, Urt. v. 2.9.1999 - 6 U 5500/98, juris Tz. 156 [in OLG-Rep 1998, 338 insoweit nicht abgedruckt]; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 9; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 9; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rdn. 2402).
  • OLG Schleswig, 19.10.1999 - 6 U 35/99

    Treuwidrigkeit eines Agenten

    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (vgl. OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119, 120; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 6; Lange aaO Rdn. 2398).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Agent oder Vertreter im Sinne der §§ 11, 17 MarkenG ist jeder Absatzmittler, der dem Inhaber der Marke in einer Weise vertraglich zur Wahrnehmung von dessen Interessen verpflichtet ist, die es ihm verbietet, die Marke ohne dessen Zustimmung eintragen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2008 - I ZR 164/05, WRP 2008, 940 Tz. 21 - audison).

    Insoweit ist die Voraussetzung, dass die Marke des Geschäftsherrn prioritätsälter ist als die Marke des Agenten (Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 13; Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 13; vgl. BGH WRP 2008, 940 Tz. 15 - audison), zweifellos erfüllt.

  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13

    Anspruch auf Löschung einer Agentenmarkte

    Eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG liegt - jedenfalls - dann vor, wenn ein Agent oder Vertreter während des Bestandes des Agentenverhältnisses eine Marke anmeldet, obwohl sein Geschäftsherr zu diesem Zeitpunkt bereits über eine ältere Marke - gleich in welchem Land und gleich mit welchem geographischen Schutzbereich - verfügt, und die von dem Agenten angemeldete Marke der Marke des Geschäftsherrn zumindest im Sinne des § 9 MarkenG ähnlich ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 11 Rdnrn. 6 ff, 11 ff, 15).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Der bloße "Kunde" ist mit Bedacht nicht in die Regelung des Art. 6 septies PVÜ mit einbezogen worden (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Reine Güteraustauschverträge reichen daher nicht aus, um ein Agentenverhältnis bejahen zu können (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Ein Agentenverhältnis liegt hingegen vor, wenn eine Partei den Vertrieb der Produkte des anderen Teils im Inland zumindest faktisch übernommen hat und beide Parteien sich in einer Weise abgestimmt haben, die über den bloßen Abschluss reiner Kaufverträge hinausgeht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 26).

    Eines ausdrücklichen schriftlichen Vertriebsvertrages bedarf es für die Annahme eines Agentenverhältnisses nicht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Auch eine formlos - und konkludent - geschlossene "Rahmenvereinbarung" reicht für die Bejahung eines Agentenverhältnisses aus (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Es ist anerkannt, dass eine Agentenmarke auch dann vorliegt, wenn die Markenanmeldung durch einen Strohmann des Agenten erfolgt (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 17).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

    Zweck der Regelung ist es, den Markeninhaber vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter zu schützen, der sich eine Marke eigenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher für sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist (BGHZ 176, 116 Tz. 20 - audison).

    Der Anwendung der §§ 11, 17 MarkenG steht nach § 152 MarkenG auch nicht entgegen, dass die zu übertragenden Marken in Deutschland bereits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 geschützt waren (vgl. BGHZ 176, 116 Tz. 20 - audison; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270).

    Es muss eine einseitige Interessenbindung des Agenten bestehen, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGHZ 176, 116 Tz. 21 - audison).

    Sie ist hinsichtlich der Streitmarken Rechtsnachfolgerin des Markenanmelders K. Als die Beklagte die Marken erworben hat, waren diese bereits mit den Ansprüchen aus §§ 11, 17 MarkenG belastet (vgl. BGHZ 176, 116 Tz. 18 - audison).

  • OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19

    Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie

    Der besondere Schutz des Markeninhabers beruht dabei auf der Vorstellung einer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geltenden statusimmanenten Verpflichtung des Agenten oder Vertreters, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 164/05, GRUR 2008, 611, Rn. 20 - audison; BGH, Urteil vom 21.01.2010 - I ZR 206/07, GRUR 2010, 828, Rn. 30 - DiSC).
  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

    Nicht erforderlich ist ferner, dass die Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Agenten steht; eine entsprechende Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB ist bereits ausreichend (BGH GRUR 2008, 611, 613 - audison).

    Der Löschungsanspruch des § 11 MarkenG setzt ein prioritätsälteres Markenrecht des Geschäftsherrn voraus (BGH GRUR 2008, 611, Rn. 15 - audison).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 20 U 1/11

    Belieferung von Dritten mit Produkten mit dem Zeichen "e-sky" entgegen einer

    Der Markeninhaber soll auf diese Weise vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter geschützt werden, der sich eine Marke eigenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher für sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist (BGH, GRUR 2008, 611 Tz. 20 - audison).
  • LG Bochum, 19.09.2013 - 14 O 184/13

    Bestehen eines Agentenverhältnisses zum Zeitpunkt der Anmeldung der Deutschen

    Dies Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung muss nicht im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung stehen, eine entsprechende Nebenpflicht reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2008, I ZR 164/05, - audison -).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.07.2019 - 4 HKO 7984/16

    Erfolgreiche Klage auf Übertragung einer Agentenmarke

    Der Markenanmelder muss eine Funktion im Warenabsatzbereich des Geschäftsherrn besitzen und es muss ein Unterordnungsverhältnis bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGH GRUR 2008, 611).
  • LG Hamburg, 26.05.2009 - 312 O 726/08

    Wettbewerbsverstoß: Behinderung durch Markenanmeldung; Löschungsreife der

    Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich für die Annahme eines Agentenverhältnisses ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet; reine Güteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus (BGH, GRUR 2008, 611, 613).
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