Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.07.2008

Rechtsprechung
   BGH, 14.08.2008 - I ZB 20/08   

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https://dejure.org/2008,2559
BGH, 14.08.2008 - I ZB 20/08 (https://dejure.org/2008,2559)
BGH, Entscheidung vom 14.08.2008 - I ZB 20/08 (https://dejure.org/2008,2559)
BGH, Entscheidung vom 14. August 2008 - I ZB 20/08 (https://dejure.org/2008,2559)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Schuldner oder seinen Vertreter bei Fehlen eines Einwilligungsvorbehalts; Geltung der Bestimmung des § 53 Zivilprozessordnung (ZPO) im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • rabüro.de

    Zur Frage, ob der Betreuer oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermögen des Betreuten, Eidesstattliche Versicherung

  • Judicialis

    ZPO § 807; ; BGB § 1902

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 807; BGB § 1902
    Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung bei Bestellung eines Vertreters für die Vermögenssorge des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eidesstattliche Versicherung vom Betreuer oder Betreuten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1
  • MDR 2008, 1357
  • FamRZ 2008, 2109
  • WM 2008, 2264
  • Rpfleger 2009, 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06

    Pflicht des zurückgetretenen Vorstands eines eingetragenen Vereins zur Abgabe der

    Auszug aus BGH, 14.08.2008 - I ZB 20/08
    Die Rechtsbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil er ihre von der Gerichtsvollzieherin und vom Amtsgericht angenommene Offenbarungspflicht bestätigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 35/06, NJW-RR 2007, 185 Tz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18

    Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen

    c) Nicht prozessfähige Schuldner werden bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen gesetzlichen Vertreter wie insbesondere einen Betreuer vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 20/08, NJW-RR 2009, 1 Rn. 10; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802c Rn. 6 und 10; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802c Rn. 10; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802c Rn. 46).

    Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Parteien gemäß §§ 50 bis 58 ZPO (Zöller/Seibel aaO Vor § 704 Rn. 5; vgl. auch BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 8 f. zu § 53 ZPO).

    (1) Die Abgabe einer Vermögensauskunft fällt in den Bereich der Vermögenssorge (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 10; Staudinger/Bienwald aaO § 1902 Rn. 146 aE; BeckOK.BGB/Müller-Engels aaO § 1902 Rn. 6; Locher, FamRB 2009, 48).

    Die Bestimmung des § 53 ZPO verhindert daher, dass der Vertretene in einen Rechtsstreit, der in seinem Namen durch den Betreuer oder Pfleger geführt wird, selbst oder durch Bevollmächtigte wirksam eingreifen und sich in Widerspruch zu der Prozessführung des Vertreters setzen kann (Jacoby in Stein/Jonas aaO § 53 Rn. 9), wobei sie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (BGH, NJW-RR 2009, 1 Rn. 8 f.).

  • OLG Celle, 20.06.2018 - 6 W 78/18

    Vertretung des Antragstellers im Erbscheinsverfahren durch den

    Letztlich obliegt die Entscheidung über die Frage, ob der Antragsteller selbst oder sein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung betreffend die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben, insbesondere die negativen Tatsachen, gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben hat, jedoch dem Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zur entsprechenden Frage für die Abgabe einer Vermögensauskunft (früher Offenbarungsversicherung) durch den Betreuer: BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 20/08 = WM 2008, 2264, Rn. 11/12, zit. nach juris).
  • LG Saarbrücken, 22.04.2009 - 5 T 136/09
    Ein auf diese Weise bestellter Betreuer kann und ­ gegebenenfalls ­ muss die Eidesstattliche Versicherung für den Betroffenen abgeben (vgl. BGH vom 14. August 2008 ­ I ZB 20/08 ­ juris Rdnr. 10 ­ NJW-RR 2009, S. 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2008 - VII ZB 34/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1980
BGH, 24.07.2008 - VII ZB 34/08 (https://dejure.org/2008,1980)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2008 - VII ZB 34/08 (https://dejure.org/2008,1980)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 (https://dejure.org/2008,1980)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbstständigen Architekten; Berücksichtigung der Möglichkeit einer Beitragsfreistellung zum Versorgungswerk der Architektenkammer bei der Ermittlung ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pfändungsschutz für die vom Schuldner an das Versorgungswerk der Architekten zu leistenden Pflichtbeiträge

  • Judicialis

    ZPO § 850 i Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 850 i Abs. 1
    Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens teilweise abzugsfähig

  • rechtsportal.de

    ZPO § 850i Abs. 1
    Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten; Berücksichtigung der Bauträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Versorgungswerk-Beiträge pfändbares Einkommen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 410
  • MDR 2008, 1357
  • MDR 2010, 491
  • NZBau 2008, 720
  • FamRZ 2008, 2021
  • VersR 2009, 1246
  • Rpfleger 2008, 650
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.06.2014 - IX ZB 87/13

    Insolvenzverfahren: Pfandfreistellung für Zusatzeinkünfte eines Altersrente

    Hiermit verweist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08, FamRZ 2008, 2021 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850i Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rn. 35; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1239; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850i Rn. 5), insbesondere auch auf § 850a ZPO (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, aaO; vgl. zu § 850a Nr. 3 ZPO auch BGH, Beschluss vom 20. März 2003, aaO).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.2008 - 22 Sa 63/07

    Pfändbarkeit der an die VBL abgeführten Arbeitnehmerbeiträge

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.07.2008 (VII ZB 34/08, recherchiert nach JURIS) jedoch lediglich festgestellt, dass der Rechtsgedanke des § 850 e Nr. 1 ZPO auch bei der Pfändung der unter § 850 i ZPO fallenden Vergütungen insoweit herangezogen werden muss, als dass vom Schuldner geleistete Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk jedenfalls in der Höhe zu berücksichtigen sind, in der für einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bezogen auf ein entsprechendes Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären.
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20

    Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

    Drittens handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn dem Insolvenzschuldner durch Gerichtsbeschluss nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850i ZPO ein pfandfreier Betrag seiner erzielten Einkünfte belassen worden ist, der auch zur Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung dienen soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.9.2011 - 17 A 1258/10 -, GesR 2011, 701, juris Rn. 9 ff.; VG Hannover, Urt. v. 20.1.2010 - 5 A 2615/08 -, ZInsO 2010, 917, juris Rn. 33; zur Zugehörigkeit der Beiträge zum Unterhalt i.S.d. § 850i ZPO BGH, Beschl. v. 24.7.2008 - VII ZB 34/08 -, NJW-RR 2009, 410).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - 17 A 1258/10

    Masseverbindlichkeiten und Pfändbarkeit von Beiträgen zum berufsständischen

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 -, NJW-RR 2009, 410 f., auf die sich der Kläger beruft.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2014 - L 2 R 65/13

    Beitragsschuld als Masseverbindlichkeit; Begriff des Verwaltens der

    Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der Pfändung der unter § 850 i ZPO fallenden Vergütungen heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 -, FamRZ 2008, 2021).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 5 A 3363/07

    Heranziehung eines Zahnarzts zu Versorgungsbeiträgen; Suspendierung der

    vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 -, juris, Rn. 9 ff.
  • VG Sigmaringen, 16.10.2013 - 1 K 4293/12

    Zum Ausschluss eines in einem Insolvenzverfahren befindlichen Rechtsanwalts aus

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZB 34/08 - juris Rdnr. 10, 11) sind Pflichtbeiträge für ein Versorgungswerk (dort das Versorgungswerk der Architekten) jedenfalls in der Höhe den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen, in der für einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bezogen auf ein entsprechendes Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre.
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