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   BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07   

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BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 (https://dejure.org/2007,1288)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 (https://dejure.org/2007,1288)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 (https://dejure.org/2007,1288)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge bei Zwischenentscheidungen - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde als statthafter Rechtsbehelf gegen eine Anhörungsrüge bei Zwischenentscheidungen; Befürchtung eines bleibenden rechtlichen Nachteils durch eine Zwischenentscheidung als Voraussetzung für eine Anfechtung dieser Zwischenentscheidung mittels einer ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 78a Abs. 1 S. 2; ZPO § 42
    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung einer Anhörungsrüge in Verfahren der Richterablehnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 292
  • MDR 2008, 223
  • NZA 2008, 1201
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Da die Anhörungsrüge der Sicherung des Anspruchs der Prozesspartei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dient (vgl. BVerfGE 107, 395), kann ihre Zurückweisung oder Verwerfung eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirken, so dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124; anders BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, zu § 356a StPO).

    Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 gebietet der allgemeine Justizgewährungsanspruch eine fachgerichtliche Abhilfe bei Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Erfolgt die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Die Regelung des § 78a ArbGG wurde in Anlehnung an den nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) erweiterten § 321a ZPO formuliert (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 21).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Vorgaben der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) ergibt, dass es sich beim Richterablehnungsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht um ein selbständiges Zwischenverfahren handelt, das durch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs endet, so dass der Zurückweisungsbeschluss insoweit eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Endentscheidung darstellt.

    Das davon abweichende Verständnis des Bundesarbeitsgerichts führte dazu, dass bei behaupteten Gehörsverletzungen eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren bestehen bliebe, die durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) gerade beseitigt werden sollte, um den Vorgaben der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) gerecht zu werden.

    Ließe man die Anhörungsrüge bei entsprechender Auslegung des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch bei einer derartigen, ein selbständiges Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung nicht zu, könnte die dadurch entstehende, mit den im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) dargelegten Grundsätzen unvereinbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren nicht beseitigt werden, indem der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen die spätere abschließende Sachentscheidung verwiesen würde.

    Die Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei behaupteten Gehörsverletzungen ergeben sich aus dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 89, 28 ).

    Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 228 ).

    Die Verletzung einer entsprechenden Verfahrensbestimmung stellt deshalb zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensbestimmung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 74, 228 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Da mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass seine Anträge hätten Erfolg haben können, führte auch die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 04.04.2007 - 1 BvR 66/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Da die Anhörungsrüge der Sicherung des Anspruchs der Prozesspartei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dient (vgl. BVerfGE 107, 395), kann ihre Zurückweisung oder Verwerfung eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirken, so dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124; anders BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, zu § 356a StPO).

    bb) § 78a ArbGG soll die Einhaltung dieser spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    aa) Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ).

    Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche können zu solchen bleibenden rechtlichen Nachteilen führen und daher als Zwischenentscheidungen selbständig angreifbar sein (vgl. BVerfGE 21, 139 ).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Der Grund für den Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 ).
  • BFH, 04.05.2006 - VI S 5/06

    Postulationsfähigkeit - Richterablehnung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    So hat der Bundesfinanzhof eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine Richterablehnung ausdrücklich als statthaft bezeichnet (Beschluss vom 4. Mai 2006 - VI S 5/06 -, Juris, zu § 133a FGO).
  • BVerfG, 27.11.2006 - 1 BvR 2719/06

    Anfechtbarkeit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im Berufungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 24, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2006 - 1 BvR 2719/06 -, NJW-RR 2007, S. 409).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 24, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2006 - 1 BvR 2719/06 -, NJW-RR 2007, S. 409).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
    Insoweit stellt eine Verletzung einfachrechtlicher Bestimmungen nicht zwangsläufig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 60, 305 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 14.03.2007 - 1 BvR 2748/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip sowie von Art 103 Abs 1

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • FG Düsseldorf, 04.05.2005 - 13 K 5501/03

    Anhörungsrüge; Statthaftigkeit; Richterablehnung; Zwischenentscheidung -

  • VGH Bayern, 19.06.2006 - 26 B 02.2372
  • OVG Berlin, 03.02.2005 - 2 RB 1.05

    Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Der für alle Verfahrensarten geltende Anspruch auf rechtliches Gehör bedarf einer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 75, 302 ; 89, 28 ; 119, 292 ).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Mit ihrer das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung betreffenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts, des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts einschließlich des die (zweite) Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses (vgl. hierzu BVerfGE 119, 292 m.w.N.) sowie die im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheide.
  • BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10

    Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 ff.) betreffe nur den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit dem auch eine Inzidentprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr gegeben sei.

    Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

    Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 416/08 -, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833).

    Die Begründung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 119, 292 ) für den Ausschluss der Anhörungsrüge bei Zwischenentscheidungen, die Entscheidungserheblichkeit könne erst zum Zeitpunkt der späteren Sachentscheidung festgestellt werden, greift bei einer im weiteren Verfahren nicht mehr überprüften Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nicht (vgl. BVerfGE 119, 292 ).

    Insofern laufen die Maßstäbe zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833 ).

    Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ).

    Da ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers Erfolg haben könnte, führt auch ihre Verwerfung als unzulässig nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 119, 292 ).

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