Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07   

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https://dejure.org/2008,362
BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07 (https://dejure.org/2008,362)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07 (https://dejure.org/2008,362)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2008 - VI ZR 176/07 (https://dejure.org/2008,362)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • lexetius.com

    BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Rechtsanwaltsgebühren für Abschlussschreiben - Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwaltsgehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehrzum Eilverfahren.

  • markenmagazin:recht

    § 1004 BGB; § 15 RVG; § 17 RVG; § 22 RVG
    "Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts”

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Kostenerstattung für ein anwaltliches Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten eines Abschlussschreibens

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens

  • IWW
  • aufrecht.de

    Abschlussschreiben im Presserecht ist "eigene Angelegenheit"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit eines Abschlussschreibens eines Rechtsanwalts zu den Anwaltsgebühren einer angedrohten Hauptsacheklage; Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei nicht Zustandekommen eines Hauptsacheprozesses wegen Abgabe einer geforderten Erklärungen des ...

  • kanzlei.biz

    Abschlussschreiben bewirkt zusätzliche Anwaltsgebühr

  • info-it-recht.de

    Zur Erforderlichkeit und Kosten des Abschlussschreibens -

  • Anwaltsblatt

    § 1004 BGB, § 15 RVG, § 17 RVG
    Abschlussschreiben eigene Angelegenheit

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; RVG § 17 Nr. 4 b; ; RVG § 22 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1004; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 17 Nr. 4 b; RVG § 22 Abs. 1
    Kosten des Abschlussschreibens nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sind Kosten der Hauptsache

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung für Abschlussschreiben

  • sewoma.de

    Das Abschlussschreiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Der BGH zu Erforderlichkeit und Kosten des Abschlussschreibens

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anwaltsgebühren für Abschlussschreiben

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1004 BGB, § 15 RVG, § 17 RVG
    Abschlussschreiben eigene Angelegenheit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben im Presserecht löst zusätzliche Anwaltsgebühr aus

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben verursacht zusätzliche Anwaltsgebühren

  • it-recht-kanzlei.de (Zusammenfassung)

    Kostenerstattung des Abschlussschreibens im Presserecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben im Presserecht löst zusätzliche Anwaltsgebühr aus

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung - Gebührenrechtliche Behandlung des Abschlussschreibens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1744
  • MDR 2008, 650
  • GRUR-RR 2008, 368
  • VersR 2008, 985
  • MIR 2008, Dok. 123
  • AnwBl 2008, 550
  • AnwBl Online 2008, 100
  • afp 2008, 192
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05

    Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154).

    Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO).

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154).

    Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.11.2002 - 6 W 110/02

    Verfahrensrecht; internationales Recht

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden, zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193).
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    cc) Der Einordnung der streitgegenständlichen Abmahnungen als Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten ggf. nicht nur aufgrund § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als Aufwendungsersatz beanspruchen konnte, sondern diese Kosten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (auch) zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden gehören können (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 4. März 2008 VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, unter II.1., Rz 5).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene und erforderliche Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805).

    Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1, 3-fache Regelgebühr spricht die Funktion des Abschlussschreibens, die einer die Hauptsache vorbereitenden Abmahnung vergleichbar ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 9).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 m.w.N.).

    Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045).

    Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, jeweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl. § 13 Rn. 24).

    Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2685
BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07 (https://dejure.org/2007,2685)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2007 - I ZB 11/07 (https://dejure.org/2007,2685)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - I ZB 11/07 (https://dejure.org/2007,2685)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nachbesserung bei unvollständig oder ungenau aufgestelltem Vermögensverzeichnis durch den Gerichstvollzieher; Anspruch auf Erinnerung im Sinne der Zivilprozessordnung bei Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung; Wahlrecht des Gläubigers auf Nachbesserung des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbesserung eines vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnisses

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - Erinnerung des Gläubigers gegen eine behauptet unvollständige oder ungenaue Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher - fehlendes Rechtsschutzinteresse

  • Judicialis

    ZPO § 766; ; ZPO § 807; ; ZPO § 900 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 766 § 807 § 900 Abs. 1
    Zulässigkeit der Erinnerung des Gläubigers gegen die Aufnahme eines unvollständigen oder ungenauen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erst Antrag auf Nachbesserung bei Gerichtsvollzieher!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsvollziehervollstreckung - Ein Schritt nach dem anderen: erst Nachbesserung, dann Erinnerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1163
  • MDR 2008, 650
  • MDR 2010, 491
  • WM 2008, 879
  • Rpfleger 2008, 318
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    Auszug aus BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07
    a) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HK-ZPO/Rathmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.).

    Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21).

    Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Limburg DGVZ 2005, 183, 184; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21; Zöller/Stöber aaO § 900 Rdn. 41; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rdn. 5; Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 23; s. auch BGH NJW 2004, 2979, 2980).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 74/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Nachbesserung

    Der Gläubiger kann danach die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802d Rn. 13).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10

    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZB 92/15

    Vermögensauskunft: Nachbesserungspflicht hinsichtlich eines

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers

    a) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 19; vgl. auch § 185o GVGA).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 27/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütung des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 (I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 163) entschieden, dass ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, zunächst gehalten ist, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu beantragen, und erst gegen eine Ablehnung eines solchen Antrags Erinnerung einlegen kann.
  • LG Essen, 22.07.2020 - 7 T 226/20

    Nachbesserungspflicht bei Vermögensverzeichnissen

    Das Interesse der Gläubigerin an der Nachbesserung ist nicht deshalb weggefallen, weil jetzt die Zweijahresfrist des § 802 d I 1 ZPO abgelaufen ist, denn wenn das alte Verfahren fortgesetzt wird, fallen keine neuen Gebühren an (BGH, NJW-RR 2008/1163f; Walker/Vuia, aaO, Rdnr. 40 m.w.N.).
  • LG Halle, 02.03.2017 - 1 T 358/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Ablehnung eines unbegründeten Antrags

    Hierzu verweist die Gläubigerin insbesondere auf zwei Entscheidungen des BGH (Beschlüsse v. 04.10.2007, - I ZB 11/07 - und vom 03.02.2011 - I ZB 50/10 -) sowie auf mehrere Entscheidungen von verschiedenen Amtsgerichten, die die Auffassung vertreten, dass für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses weder Gebühren noch Auslagen verlangt werden können.
  • AG Bochum, 08.02.2018 - 51 M 134/18

    Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner ein erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat ( BGH Beschluss vom 04.10.2007, I ZB 11/07 ,8).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 27.05.2015 - 416 M 470/15

    Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollziehergebühr für Beantragung der Nachbesserung

    Eine Nachbesserung erfolgt nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren, sondern ist die Fortsetzung des alten Verfahrens, so dass sie keine neuen Kosten auslöst (BGH NJW-RR 2008, 1163).
  • AG Warendorf, 12.02.2015 - 3 M 155/15
    Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner ein erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat ( BGH , Beschluss vom 4.10.2007 - I ZB 11/07, 8).
  • AG Bremen, 02.10.2014 - 246 M 460770/14
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