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   OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08   

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https://dejure.org/2008,7835
OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08 (https://dejure.org/2008,7835)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2008 - 8 W 438/08 (https://dejure.org/2008,7835)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 8 W 438/08 (https://dejure.org/2008,7835)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilferechtliches Vergütungsfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Beratungshilfe- bzw. Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

  • Anwaltsblatt

    § 1 BeratHiG, § 45 RVG, § 49 RVG, § 55 RVG
    Nur Beratungshilfegebühr ist anzurechnen

  • Judicialis

    RVG §§ 45 ff; ; BerHG § 1; ; RVG-VV Nr. 2300; ; RVG-VV Nr. 2503; ; RVG-VV Nr. 3100; ; RVG-VV teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1 BeratHiG, § 45 RVG, § 49 RVG, § 55 RVG
    Nur Beratungshilfegebühr anrechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 113
  • AnwBl 2009, 312
  • AnwBl Online 2009, 33
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08
    Die gegenteilige Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.1.2008 (AZ: 8 WF 5/08; FamRZ 08, 1013) sei durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt.

    b) Demgegenüber hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 15.1.2008 (FamRZ 08, 1013) noch vor der o. a. neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV / RVG die Auffassung vertreten, die Anrechnung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV / RVG widerspreche mit Ausnahme der Anrechnung einer angefallenen Beratungshilfegebühr Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08
    Die Anwendbarkeit der Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV / RVG wird nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung dieser Vorschrift (vgl. insbesondere Beschluss vom 22.1.2008, NJW 08, 1323) in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
  • OLG Oldenburg, 12.06.2008 - 13 WF 111/08

    Verminderte Verfahrensgebühr bei Tätigkeit eines Anwalts im vorgerichtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.2008 - 8 W 438/08
    a) Nach wohl überwiegender Auffassung ist im Fall einer bereits vorgerichtlichen Tätigkeit des im gerichtlichen Verfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten auf die ihm im Verhältnis zur Staatskasse zustehende Verfahrensgebühr eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV / RVG gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV / RVG unabhängig davon anzurechnen, ob der Bevollmächtigte eine solche Gebühr bereits von der Partei oder vom Gegner erlangt hat oder überhaupt erlangen kann (LAG Düsseldorf, RVGreport 08, 142; OLG Oldenburg 2. ZS, RVGreport 08, 260; OLG Oldenburg, 13. ZS, FamRZ 08, 1765; OLG Bamberg, Beschluss vom 1.7.2008, AZ: 2 WF 290/08, zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

    Der in diesem Punkt anders lautenden Rechtsprechung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. hierzu Beschluss vom 12.02.2009, AZ: 6 WF 475/08, Tz. 10) und einer Reihe von Oberlandesgerichten (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2008, AZ: 5 W 34/08, Tz. 5 = NJW-RR 2009, 431, OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009, Tz. 8 = OLGR Stuttgart 2009, 222-224 und Beschluss vom 28.10.2008, AZ: 8 W 438/08, Tz. 15 = MDR 2009, 113-114), folgt der Senat nicht.
  • OLG Celle, 26.01.2009 - 17 WF 192/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen

    Selbst dann, wenn Beratungshilfe tatsächlich nicht oder noch nicht in Anspruch genommen worden sei, könne in diesen Fällen lediglich die Hälfte der im Rahmen der Beratungshilfe fiktiv anfallenden Gebühr nach VV-RVG Nr. 2503 (mithin 35, 00 EUR) abgezogen werden (OLG Oldenburg [5. Zivilsenat] MDR 2008, 1006. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 8 WF 211/08 - und vom 28. Oktober 2008 - 8 W 438/08 - bei juris).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08

    Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Insoweit wird in vollem Umfang Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008, Az. 8 W 438/08.
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