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   OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 W 48/09   

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https://dejure.org/2009,7262
OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 W 48/09 (https://dejure.org/2009,7262)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.08.2009 - 7 W 48/09 (https://dejure.org/2009,7262)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. August 2009 - 7 W 48/09 (https://dejure.org/2009,7262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung: Wert eines Abfindungsvergleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert der Abfindung eines Rentenanspruchs aus einer Unfallversicherung in einem Prozessvergleich

  • Judicialis

    RVG § 23; ; ZPO § 9

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVG § 23; ZPO § 9
    Die Abfindung eines Rentenanspruchs in einem Prozessvergleich hat keinen Mehrwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 23; ZPO § 9
    Streitwert der Abfindung eines Rentenanspruchs aus einer Unfallversicherung in einem Prozessvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1252
  • VersR 2010, 366
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 17/08

    Zur Bestimmung des Gegenstandswertes eines Prozessvergleichs - Kein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 W 48/09
    Der Wert eines Vergleichs richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697 m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.; Nr. 1000 VV Rn.331).
  • OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14

    Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Streitwertbemessung

    Der nach der kapitalisierten Rente errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann, wenn er höher als der Streitwert ist, nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, 7 W 48/09, r+s 2011, 228).

    Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits zwar nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte, ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind (vgl. OLG Stuttgart, 03.08.2009, 7 W 48/09, VersR 2010, 366).

    Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.08.2009 (7 W 48/09, VersR 2010, 366) betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, nämlich den Streitgegenstand "lebenslange Rente aus einer Unfallversicherung".

  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 20 W 13/12

    Streitwert eines Rechtsstreits und eines Vergleichs betreffend eine

    Der nach der kapitalisierten Rente errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann, wenn er höher als der Streitwert ist, nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, 7 W 48/09, r+s 2011, 228).
  • LG Frankenthal, 07.12.2012 - 4 O 326/12

    Rechtsanwaltsgebühren: Zulässigkeit von Feststellungs- und Leistungsklage;

    Gerade weil über sie dem Grunde nach entschieden wird - das Feststellungsurteil also wie der Leistungsausspruch selbst der materiellen Rechtskraft fähig ist und in diese auch erwächst (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 322 Rn. 6) - müssen die dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Ansprüche selbst zur "gerichtlichen Überprüfung gestellt" werden, d.h. anhängig sein (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, Az. 7 W 48/09, zitiert nach Juris).
  • OLG München, 15.03.2019 - 24 W 278/19

    Bestimmung eines Vergleichsmehrwerts

    Der Umstand, dass die oben zu Nr. 1. 3 genannten klägerischen Ansprüche vor Abschluss des Vergleichs nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, ist Voraussetzung dafür, dass der Vergleich überhaupt einen Mehrwert gegenüber dem Streitwert hat (OLG Rostock vom 08.11.2018 - 4 W 27/18 - juris Rn. 19 m. w. N.; OLG Stuttgart vom 03.08.2009 - 7 W 48/09 - juris Rn. 9; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 5473), besagt aber noch nichts über die zur Bestimmung dieses Mehrwerts anwendbaren Vorschriften.
  • OLG Hamm, 22.05.2018 - 7 W 9/18

    Gegenstandswert eines Abfindungsvergleichs

    Folglich kommt es bei einem Abfindungsvergleich - wie er vorliegt - nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (OLG Hamm, Beschluss vom 27.4.2012, Az. 20 W 13/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.8.2009, Az. 7 W 48/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2014, Az. 9 W 33/14; auch schon: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.2.1991, 3 WF 29/91; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.11.1990, Az. 9 W 136/90).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 23 W 41/13

    Zur Bemessung des Gegenstandswertes eines Vergleichs über Vergütungen von

    Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Düsseldorf, JB 92, 51; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1252; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697).
  • OLG Köln, 09.04.2014 - 20 W 13/14

    Mehrwert eines Vergleichs in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einer

    Da aber der Vergleich nur die Ansprüche erledigt hat, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, ist sein Wert mit demjenigen des Rechtsstreits identisch und nicht etwa höher anzusetzen (BGH NJW-RR 2004, 1219; OLG Stuttgart VersR 2010, 366; Senat, Beschluss vom 17.12.2013 - 20 U 116/13 - ).
  • OLG Naumburg, 20.12.2019 - 12 W 65/19

    Streitwert eines Prozessvergleichs unter Einbeziehung nicht rechtshängiger

    Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet wurden, maßgebend ist, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2009, 7 W 48/09, zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 20 U 13/12
    Der nach der kapitalisierten Rente errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann, wenn er höher als der Streitwert ist, nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, 7 W 48/09, r+s 2011, 228).
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