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   BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07   

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BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 (https://dejure.org/2008,14)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 (https://dejure.org/2008,14)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 (https://dejure.org/2008,14)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 315 BGB
    Gerichtliche Kontrolle von Gaspreiserhöhungen - "Stadtwerke Dinslaken"

  • Wolters Kluwer

    Billigkeit von einseitigen Tariferhöhungen durch einen Gasversorger während eines laufenden Vertragsverhältnisses aufgrund einer Steigerung der Bezugskosten; Umfassende gerichtliche Billigkeitskontrolle der allgemeinen Tarife eines Gasversorgers bei vertraglicher ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gasversorgertarife - Billigkeitskontrolle

  • Bund der Energieverbraucher

    Der Billigkeitsnachweis der Gaspreissteigerung ist nur durch eine sachverständige Überprüfung möglich, nicht durch den Vergleich mit anderen Anbietern oder durch private Gutachten.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Billigkeitskontrolle von Gaslieferungsverträgen; Gaspreise; einseitige Preiserhöhung; Betriebskostensteigerung; Offenlegung von Gaslieferverträgen; Geschäftsgeheimnisse; Betriebsgeheimnisse; Offenlegung der Kalkulation

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Billigkeitskontrolle von Gaspreiserhöhungen

  • Judicialis

    BGB § 315; ; EnWG 1998 § 10; ; AVBGasV § 4; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GVG § 172 Nr. 2; ; GVG § 173 Abs. 2; ; GVG § 174 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Kontrolle allgemeiner Tarife eines Gasversorgers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kontrolle des Gaspreises nach Tariferhöhung des Gasversorgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gaspreis-Kontrolle

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation)

    Nur beschränkte gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Gaspreiserhöhungen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Kontrolle des Gaspreises nach Tariferhöhung

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

  • 123recht.net (Pressebericht, 19.11.2008)

    Zivilgerichte dürfen Gaspreise nur beschränkt kontrollieren // Verbraucher können allenfalls Preiserhöhung anfechten

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 315 BGB
    Gerichtliche Kontrolle von Gaspreiserhöhungen - "Stadtwerke Dinslaken"

  • cleanstate.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 315 BGB
    Kritik am Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof (Lothar Gutsche)

  • cleanstate.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kritik an der Preissockel-Theorie des Bundesgerichtshofes zu § 315 BGB (Lothar Gutsche)

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisanpassungsklausel in Gas-Sonderkundenvertrag und einseitiges Leistungsbestimmungsrecht

  • cleanstate.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kritik an der Preissockel-Theorie des Bundesgerichtshofes zu § 315 BGB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 362
  • NJW 2009, 502
  • ZIP 2009, 323
  • MDR 2009, 131
  • NZM 2009, 211 (Ls.)
  • WM 2009, 134
 
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Wird zitiert von ... (209)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    b) Einseitige Tariferhöhungen nach § 4 Abs. 1 AVBGasV während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen (Bestätigung von BGHZ 172, 315).

    a) Für den erstgenannten Fall hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils bereits entschieden, dass Streitgegenstand allein die Preiserhöhung ist (BGHZ 172, 315, Tz. 12).

    Vertraglich vereinbart haben die Parteien hier zunächst den bei Abschluss des Gasvollversorgungsvertrages 1983 von der Beklagten geforderten Preis, auch wenn es sich bei diesem Preis um den allgemeinen Tarif der Beklagten für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas handelte (BGHZ 171, 374, Tz. 13; 172, 315, Tz. 32).

    Indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 geforderte - gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Tarif erhöhte - Preise konkludent (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVBGasV) eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36).

    bb) Für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB wegen einer Monopolstellung der Beklagten ist kein Raum (BGHZ 172, 315, Tz. 33 ff.).

    Gleichwohl ist eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB nach der zu dieser Vorschrift entwickelten "Monopolrechtsprechung" (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 33 m.w.N.) nicht gerechtfertigt.

    (1) Schon bei Erlass der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas vom 10. Februar 1959 (Bundestarifordnung Gas, BGBl. I S. 46, aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) hat der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung getroffen, die allgemeinen Tarife der Gasversorger - anders als diejenigen der Stromwirtschaft - keiner behördlichen Genehmigung mehr zu unterwerfen (BGHZ 172, 315, Tz. 34).

    Wegen der danach gebotenen Festsetzung von allgemeinen Tarifen ist es den Gasversorgungsunternehmen verwehrt, von Neukunden höhere Preise zu verlangen als von Bestandskunden, denen gegenüber sie bei Ausübung ihres in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthaltenen Tarifänderungsrechts an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.).

    Es kann ausgeschlossen werden, dass sie auf der Annahme beruht, es finde jedenfalls eine solche Kontrolle statt; denn der Senat hatte eine umfassende Billigkeitskontrolle der allgemeinen Tarife von Gasversorgern durch die Gerichte mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) bereits vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt.

    Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterworfen sind, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.), die Preiserhöhungen des Gasversorgers.

    Die Ausübung des sich aus diesen Vorschriften von Gesetzes wegen ergebenden Leistungsbestimmungsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ebenso wie eine einseitige Leistungsbestimmung auf vertraglicher Grundlage (BGHZ 172, 315, Tz. 14 ff.).

    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 172, 315, Tz. 20).

    Sie dienen dazu, dem Verwender seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und bewahren zugleich den Vertragspartner davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 21 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 = NJW-RR 2008, 134, Tz. 19).

    c) Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26).

    aa) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann die nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden und der dieser Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung des § 315 BGB nicht herangezogen werden, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (BGHZ 172, 315, Tz. 27).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Billigkeitskontrolle einer einseitigen Preiserhöhung nach § 315 BGB überhaupt auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer Versorgungsunternehmen erfolgen kann (offen gelassen auch in BGHZ 172, 315, Tz. 21).

  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01

    Vortrag "ins Blaue hinein" durch Vorlage eines Privatgutachtens

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, unter II 2 a; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413 = WM 2000, 877, unter II 2 a).

    Insbesondere ist es rechtsfehlerhaft, bereits für die Beurteilung einer hinreichenden Substantiierung des Sachvortrags das Beweismaß zugrunde zu legen, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist (BGH, Urteil vom 20. September 2002, aaO, unter II 2 a und b bb).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten der beweisbelasteten Partei zu unterstellen ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, unter II 2 c, m.w.N.).

    Die Prozessordnung stellt es dem Beweisführer auch frei, ob und in welcher Reihenfolge er die in Betracht kommenden Beweismittel anbietet; er kann anstelle des Beweisantritts durch Urkunden, wie hier etwa durch die Bezugsverträge, zunächst oder vorrangig den Zeugenbeweis wählen (Urteil vom 25. Juli 2005, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, unter II B 2 b (2)).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Die Beklagte war deshalb auf dem für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich und räumlich relevanten Gasversorgungsmarkt marktbeherrschend (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295 - Erdgassondervertrag, Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen).

    Die Preisanpassung muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren, das heißt, der Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen; sie widerspricht aber nicht schon deshalb billigem Ermessen, weil sie dazu dient, eine Minderung des Gewinns zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008, aaO, Tz. 18).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Unterstellt, die Beklagte müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten offen legen, an denen sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer - auch im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erforderlichen - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 101, 106, 128 ff.; 115, 205, 232 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214, 215; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 28 ff.; BGHZ 116, 47, 58), die auf einen weitestgehenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss.
  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Unterstellt, die Beklagte müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten offen legen, an denen sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer - auch im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erforderlichen - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 101, 106, 128 ff.; 115, 205, 232 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214, 215; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 28 ff.; BGHZ 116, 47, 58), die auf einen weitestgehenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss.
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Stromnetznutzungsentgelt III

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Billigkeit einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zukommt (LG Bonn, ZNER 2006, 274, 278 = RdE 2007, 84, 89, Revision anhängig unter VIII ZR 274/06).
  • BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Das Berufungsgericht hat zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2004, die in die Jahresrechnung 2005 und die Berechnung der Abschlagszahlungen für 2006 eingeflossen sind, der Billigkeit entsprechen, zutreffend der Beklagten als derjenigen auferlegt, die die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 2 a; BGHZ 164, 336, 343 - Stromnetznutzungsentgelt; BGH, Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 - Stromnetznutzungsentgelt III, Tz. 27).
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Führen von Vergleichsverhandlungen als Anerkenntnis; Pflicht zur Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 28/00

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
    Die Prozessordnung stellt es dem Beweisführer auch frei, ob und in welcher Reihenfolge er die in Betracht kommenden Beweismittel anbietet; er kann anstelle des Beweisantritts durch Urkunden, wie hier etwa durch die Bezugsverträge, zunächst oder vorrangig den Zeugenbeweis wählen (Urteil vom 25. Juli 2005, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, unter II B 2 b (2)).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

  • BGH, 12.01.2000 - VIII ZR 19/99

    Stadtwerke Mainz

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stromnetznutzungsentgelt

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Gemeinde darf Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme koppeln - Kein

  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Grundurteils; Würdigung eines

  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 236/05

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Vergütung des Liquidators einer GmbH

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Erhöhung der Gaspreise, Billigkeitskontrolle

  • LG Bonn, 07.09.2006 - 8 S 146/05

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

  • BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009, VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.).

    In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.).

    Für den Tarifkundenbereich hat der Senat bis zu seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Sache VIII ZR 71/10 (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, ZIP 2011, 1620) der - hier gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG 2005 und der Übergangsregelung in § 23 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) maßgeblichen - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) entnommen, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 18 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29).

    Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, auch wenn darin ein Preisänderungsrecht nicht ausdrücklich kodifiziert ist, den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 19 f.; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26, 29).

    Die Lücke im Vertrag ist demnach im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 39 mwN), während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.

    Aus diesem Grund bedarf auch der vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit der Instanzgerichte, ob im Falle der Beanstandung mehrerer Preiserhöhungen jede Preiserhöhung für sich genommen - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung nicht ausgeschöpfter Bezugskostensteigerungen früherer Erhöhungen - an § 315 BGB zu messen ist (vgl. OLG Celle, ZNER 2011, 63 Rn. 37 ff.; LG Köln, Urteil vom 14. August 2009 - 90 O 41/07, juris Rn. 22 ff.) oder ob eine Gesamtbetrachtung für einen bestimmten Zeitraum - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der in näherer Zukunft erwarteten Preisentwicklung - vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Oktober 2009 - U (K) 3772/08, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08, juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 25; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.), keiner Entscheidung.

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. März 1988 - IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, Tz. 25).
  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Die Vorschrift findet Anwendung, denn mit den einseitig vorgenommenen Tariferhöhungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die auf den Streitfall noch anzuwenden ist, hat die Beklagte von einem ihr zustehenden Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 13, 17; Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, NJW 2009, 502, zur Veröffentlichung in BGHZ 178, 362 vorgesehen, Tz. 26).

    Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (BGHZ 172, 315, Tz. 28 f.; Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 15).

    Indem sie weiterhin Gas bezogen haben, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist entgegen der Auffassung der Revision auch über die von der Beklagten vor dem 1. Oktober 2004 geforderten - gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Tarif erhöhten - Preise konkludent eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36; Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 16).

    Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 17 - 23).

    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 172, 315, Tz. 20; Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 28).

    Das Berufungsgericht hat allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitigen Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, zutreffend der Beklagten als derjenigen auferlegt, die die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 28 m.w.N.).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Billigkeit bei einer bloßen Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten, wie sie die Beklagte hier geltend macht, grundsätzlich zu bejahen ist (BGHZ 172, 315, Tz. 21 f.; Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 30).

    Ob die Preisänderungsklausel im Vorlieferantenverhältnis richtig angewandt, das heißt, die Bezugskostensteigerung danach zutreffend berechnet wurde, ist keine Rechtsfrage, für deren Beantwortung der Tatrichter die Ausgangspreise kennen und die Preisänderungsklausel selbst auslegen und anwenden müsste, sondern eine tatsächliche Frage, die er im Wege der Beweisaufnahme klären kann (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 36).

    Die Beklagte hat auch in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 37 f.) Beweis für die dargelegte Bezugskostensteigerungen durch die Benennung eines ihrer Mitarbeiter sowie des Wirtschaftsprüfers, der die genannte Bestätigung unterzeichnet hat, als Zeugen angetreten.

    Denn es fehlt an Feststellungen dazu, inwiefern die in den Vergleich einbezogenen Versorgungsunternehmen mit der Beklagten und insbesondere die Räume, in denen diese ihre Leistungen anbieten, mit dem von der Beklagten versorgten Gebiet vergleichbar sind (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 48 - 51).

    Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann nicht dazu dienen, dass das Energieversorgungsunternehmen zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen, und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 43 m.w.N.).

    Ob die Ölpreisbindung in dem Vorlieferantenverhältnis korrekt umgesetzt worden ist, die Beklagte die von ihr geltende gemachte Preiserhöhung durch den Vorlieferanten nach den Bezugsverträgen also tatsächlich schuldete, wird im Rahmen der Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete Bezugskostensteigerung zu klären sein (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 44).

    Dabei ist zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 47 m.w.N.).

    Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26; Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 39).

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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,864
BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07 (https://dejure.org/2008,864)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2008 - II ZR 257/07 (https://dejure.org/2008,864)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 (https://dejure.org/2008,864)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB §§ 161, 128; HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 887
    Vertragsabschluss in Privatwohnung des Verbrauchers begründet noch nicht Annahme einer Haustürsituation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer typischen Überrumpelungssituation i.R.e. Haustürgeschäfts und bzw. für ein Widerrufsrecht des Verbrauchers; Erstellung der von einer Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz als ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Haustürsituation; Privatwohnung; Überrumpelungssituation; Widerruf; Auseinandersetzungsbilanz; Gesellschaft; verbietbare Handlung; Stufenklage; Rechnungslegungsanspruch; Zurückverweisung; Gesellschaftsbeitritt; Prospekthaftung; Kausalzusammenhang; Indizwirkung; ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Vertragswiderruf wegen Überrumpelung in einer Haustürsituation

  • Judicialis

    BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; HGB § 128; ; HGB § 161; ; HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; ZPO § 887

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 161; HGB § 128; HWiG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; ZPO § 887
    Abgabe der Vertragserklärung in der Privatwohnung begründet allein kein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Voraussetzungen einer sogenannten Haustürsituation

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Begriff der Haustürsituation; Vollstreckung des Anspruchs auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz; Zulässigkeit der Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht bei Abweisung einer Stufenklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Haustürsituation immer bei Erklärungsabgabe in Privatwohnung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Feststellung einer Haustürsituation ? Die alleinige Abgabe der Vertragserklärung in einer Privatwohnung reicht nicht aus

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 312; HGB §§ 161, 128; HWiG § 1; ZPO §§ 538, 887
    Klage auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz auch gegen die Gesellschafter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Vertragswiderruf wegen Überrumpelung in einer Haustürsituation

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Nicht zwangsläufig Haustürgeschäft bei Vertragsunterzeichnung durch Verbraucher in Privatwohnung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 431
  • ZIP 2008, 2359
  • MDR 2009, 131
  • VersR 2009, 1673
  • WM 2009, 76
  • BB 2009, 18
  • DB 2008, 2703
  • JR 2009, 469
  • NZG 2009, 136
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Auszug aus BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07
    Welcher Zeitraum hier erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist dabei eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann (BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Tz. 14 m.w.Nachw.).

    Hätte es ihn deshalb an seinem ursprünglichen Vortrag festgehalten, demzufolge nicht nur mehrere Beratungsgespräche stattgefunden haben, deren Gegenstand die Einzelheiten der Beteiligung waren und aufgrund derer der Kläger seinen Willen dazu gebildet hat, ob er den Beitritt erklärt oder nicht, und hätte es zusätzlich noch den im Kern unwidersprochenen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, wonach es sich bei dem Kläger um einen in Finanzangelegenheiten nicht unerfahrenen Kaufmann handelt, so kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es schon aufgrund dieses beiderseitigen Vortrags zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der insoweit darlegungspflichtige Kläger weder die Haustürsituation noch deren Kausalität für den Vertragsschluss schlüssig dargelegt hat (siehe insoweit z.B. BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, Tz. 15).

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    Auszug aus BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07
    Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.).

    bb) Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Entscheidung ebenso zu beachten haben, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht, wie es ihm offensichtlich bei der angefochtenen Entscheidung vorgeschwebt hat, nur in Betracht kommen kann, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO analog, siehe hierzu BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Tz. 14 f.).

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07
    Sollte es nach Durchführung der Beweisaufnahme wieder zu dem Ergebnis gelangen, der Kläger sei im Zeitpunkt der Beitrittserklärung in einer Lage gewesen, in der seine Entschließungsfreiheit, den Vertrag abzuschließen oder abzulehnen, beeinträchtigt war, und er sei deshalb zum Widerruf des Beitritts nach § 1 Abs. 1 HWiG berechtigt, wird es zu erwägen haben, ob es den Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO bis zur Erledigung des auf Grund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 5. Mai 2008 ausgesetzten Rechtsstreits II ZR 292/06 aussetzt.
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07
    Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz zwar nicht gefordert (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372).
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07
    Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (siehe nur BGHZ 123, 380, 392 f.).
  • BGH, 07.11.1957 - II ZR 251/56

    Absichtungsbilanz bei Personalhandelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07
    aa) Sollte es im Ergebnis darauf ankommen, bestehen entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde keine Bedenken dagegen, auch die Beklagte zu 2 zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu verurteilen (siehe insoweit bereits BGHZ 26, 25 ff.).
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07
    Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für den Kausalzusammenhang nimmt aber mit zunehmenden zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGHZ 131, 385, 392).
  • BGH, 12.07.2016 - II ZR 74/14

    Rechtanwaltssozietät in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft: Anspruchsgegner

    Dem Ausgeschiedenen steht zur Ermittlung seines Abfindungsanspruchs ein Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz zu, der sich - jedenfalls auch - gegen die Gesellschaft richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 11).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 392 f. zu § 1 Abs. 1 HWiG; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, ZIP 2004, 500, 502; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5; Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 13).

    Für das Entstehen des Widerrufsrechts gelten die allgemeinen Regeln zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Der Verbraucher hat alle Tatbestandsmerkmale des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

    Wie sich im Umkehrschluss aus § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt, kommt es für die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB - die vom Verbraucher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431, 432 Rn. 5 m.w.N.;MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 36 f, 112) - nicht darauf an, welcher Vertragspartner die Initiative zur Verabredung der Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ergriffen hat und welches der Anlass für dieses Zusammentreffen gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 - NJW 1999, 575, 576).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Hat das Amtsgericht einen Stufenantrag in einer vermögensrechtlichen Folgesache insgesamt abgewiesen und gibt das Beschwerdegericht demgegenüber dem Auskunftsanspruch in der ersten Stufe statt, kommt eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht in analoger Anwendung von § 117 Abs. 2 Satz 1 iVm § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 19; BGH Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431 Rn. 12 und Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05 - NJW 2006, 2626 Rn. 14 f.).

    Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache analog § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO lagen hier allerdings nicht vor, weil es an dem dafür erforderlichen Antrag mindestens eines Beteiligten fehlte (vgl. BGH Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431 Rn. 12; vgl. auch BGH Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03 - NJW-RR 2004, 1637, 1639).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

    Nachdem die Klägerin das Vorliegen einer Haustürsituation bestritten hatte, oblag es der Beklagten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.).
  • KG, 13.09.2019 - 7 U 87/18

    Anwendbarkeit der Regelungen der HOAI nach der EuGH-Entscheidung

    In ständiger Rechtsprechung wendet der Bundesgerichtshof § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entsprechend an, wenn der dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand vergleichbare Fall gegeben ist, dass das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Beschwerdegericht hingegen dem Auskunftsanspruch stattgibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008, Az. II ZR 257/07, NJW 2009, 431, 432 m.w.N).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

    Das Berufungsgericht hätte vielmehr - gegebenenfalls nach entsprechendem Hinweis und Stellung eines Zurückverweisungsantrags durch eine Partei (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1627; vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, NJW 2009, 431 Rn. 12) - eine Ermessensentscheidung dahin treffen müssen, ob es die Sache insgesamt an sich ziehen und oder an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen wolle (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, MDR 2005, 921 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 538 Rn. 28).
  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 522/14

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Anforderungen an die hinreichende

    Trotz der für das Berufungsgericht grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages die Sache analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH Urteile vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431 Rn. 12 und vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - WM 1974, 1162, 1164 zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aF), dürfte es hier sachdienlich sein, wenn das Oberlandesgericht über den - nach vollständiger Auskunftserteilung - fortzuführenden Teil in der Sache selbst entscheidet.
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 1/11

    Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft im Haustürgeschäft: Anforderungen

    aa) Zwar reichte die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwohnung der Beklagten abgegeben worden sei, für die Annahme des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Parteien zum Zustandekommen der Beitrittserklärung der Beklagten im Übrigen streitig vorgetragen hätten und unter Berücksichtigung des streitigen Vorbringens die Annahme, die Beklagte habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden, nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 2 ff.).
  • OLG Celle, 09.03.2021 - 17 UF 172/20

    Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss

    Insofern ist die amtsgerichtliche Entscheidung nur insoweit abändern, als über den Auskunftsantrag entschieden und die Sache im Übrigen einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - VIII ZB 168/05, NJW 2006, 2626 Rn. 14 f.; Beschlüsse vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, NJW 2009, 431 Rn. 12; vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14, NJW-RR 2015, 188 Rn. 19) an das Amtsgericht zurückverwiesen wird.
  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09

    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 24 U 70/15

    Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei einem Haustürgeschäft

  • KG, 05.06.2014 - 22 U 90/13

    Haustürgeschäfts-AGB: Wirksamkeit eines vereinbarten ausländischen

  • OLG Brandenburg, 20.03.2014 - 5 U (Lw) 62/13

    Immobiliarpachtvertrag: Bestehen einer Haustürsituation und Pflicht zur

  • KG, 12.06.2014 - 1 U 32/13

    Pflichtteil: Verpflichtung des Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • OLG Stuttgart, 09.07.2014 - 3 U 226/13

    Neuwagenkauf: Rücktritt bei mangelhafter Batterieleistung

  • LG Heidelberg, 06.11.2019 - 5 O 32/19

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Konkludente Fortführungsvereinbarung einer

  • OLG Saarbrücken, 15.06.2016 - 1 U 151/15

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  • OLG Stuttgart, 31.03.2009 - 6 U 156/08

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  • OLG Hamburg, 29.02.2012 - 13 U 152/09

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