Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.12.2008

Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08   

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https://dejure.org/2008,424
BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    ZPO § 130

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Berufungsbegründung nur per E-Mail - Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.Eine Berufungsbegründung per E-Mail ist daher nicht als "Schriftsatz" i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht.

  • markenmagazin:recht

    § 130 ZPO
    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • LawCommunity.de

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform durch eine E-Mail - Keine Formwahrung durch digitale Dokumente

  • IWW
  • JurPC

    ZPO § 130
    Keine Wahrung der Schriftform in Schriftsätzen durch E-Mail

  • aufrecht.de

    Berufungsbegründung via email reicht zur Wahrung der Frist nicht aus

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 130; BGB §§ 126, 126a
    Elektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform nicht

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    E-mail zur Wahrung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze nicht ausreichend

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten ...

  • kanzlei.biz

    Gerichtliche Schreiben per E-Mail

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründung durch eMail

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz

  • Judicialis

    ZPO § 130

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130
    Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Schriftsatz per Mail: Wahrung der Schriftform?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Wahrung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze durch E-Mail

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 130 ZPO
    E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei E-Mails für Gerichte! (IBR 2009, 120)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 357
  • MDR 2009, 401
  • FamRZ 2009, 319
  • WM 2009, 331
  • MMR 2009, 99
  • MIR 2009, Dok. 010
  • BB 2009, 57
  • K&R 2009, 121
  • AnwBl 2009, 231
  • AnwBl Online 2009, 25
  • JR 2010, 165
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 10).

    Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11).

    Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).

    Die E-Mail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10).

    dd) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (aaO) enthält nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Dokumente die Schriftform nicht wahren.

    Das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO war gewahrt, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschloss (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 8, 13).

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff).

    Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11).

    Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    cc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf.
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    cc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in MünchKomm.ZPO aaO § 129 Rn. 17).

    Eine E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Deshalb tritt bei diesem Übermittlungsweg die elektronische Speicherung für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193, 1194; BGH Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - FamRZ 2009, 319 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Er ermöglicht es, die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Dokumente als elektronisches Dokument, als E-Mail (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 6), bei Gericht einzureichen.

    Sie soll dem elektronischen Dokument insbesondere im Hinblick auf dessen "Flüchtigkeit" und sonst spurenlos mögliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleihen (Perpetuierungsfunktion, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 und BT-Drucks. 14/4987 S. 24).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2008 (IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9) nur ausgeführt, der Gesetzgeber habe die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders "vorgeschrieben", eine E-Mail, welche diesen Anforderungen nicht genüge, sei nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren.

    Sie übersieht, dass die qualifizierte elektronische Signatur neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Tz. 7) insbesondere auch gewährleisten soll, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungsfunktion; vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 24 und BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9).

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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06   

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https://dejure.org/2008,1987
BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 (https://dejure.org/2008,1987)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 (https://dejure.org/2008,1987)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 (https://dejure.org/2008,1987)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Missbrauch des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags; Beachtung der Umstände des Einzelfalls bei Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags auf ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 117 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1
    Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Missbrauch des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags; Beachtung der Umstände des Einzelfalls bei Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Kein Rechtsschutzbedürfnis bei wiederholtem PKH-Antrag?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederholte Prozesskostenhilfeanträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 857
  • MDR 2009, 401
  • FamRZ 2009, 496
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.02.2004 - IX ZB 29/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eines

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2 a).

    Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO, unter II 2).

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3).

    Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall bejaht, in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gottwald, FamRZ 2004, 941 f.).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2004 - 6 WF 89/04

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Wiederholung eines wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236 ; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218 ; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648) .

    Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG Frankfurt am Main, OLG Report 2004, 287, 288).

  • OLG Zweibrücken, 03.06.2003 - 2 WF 94/03

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Formelle Rechtskraft eines

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236 ; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218 ; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648) .
  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen; Materielle

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 3 WF 570/03

    Rechtskraft von die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlüssen

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236 ; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218 ; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648) .
  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 11 WF 134/03

    Voraussetzungen für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236 ; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218 ; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648) .
  • BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 163/04

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2 a).
  • BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung von

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06
    Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird.
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Der zuletzt genannte Umstand hätte allein im Prozesskostenhilfeverfahren Berücksichtigung finden und unter Umständen zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für den beim Landgericht Hamburg eingereichten zweiten Prozesskostenhilfeantrag führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - NJW 2009, 857).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2015 - 21 Sa 782/15

    Prozesskostenhilfe - rechtsmissbräuchliche Antragstellung - Rechtsschutzbedürfnis

    Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fehlt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird (im Anschluss an BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 -).(Rn.9).

    a) Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der durch bestandskräftigen Beschluss zurückgewiesen worden ist, kann, da die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages nicht in materielle Rechtskraft erwächst, grundsätzlich erneut gestellt werden (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 11 m. w. N., NJW 2009, 857).

    In diesem Fall fehlt es auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und weniger Bemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.).

    Dadurch soll rechtmissbräuchlichen Anträgen vorgebeugt und verhindert werden, dass ein Antragsteller ohne Grund das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zur erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten und Bedürftigkeit zwingen kann (vgl. BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.).

    Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellter Prozesskostenhilfeantrag sein, wenn der Antrag von vornherein mit einer untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise weil lediglich auf die bisherige Begründung verwiesen wird oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und deshalb eine Änderung der bisherigen Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.; vgl. auch Zöller-Geimer, § 117 Rn. 6; MüKo-Motzer, § 117 Rn. 4).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 244/08

    Sedlmayr-Mörder IV - Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

    Der zuletzt genannte Umstand hätte allein im Prozesskostenhilfeverfahren Berücksichtigung finden und unter Umständen zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für den beim Landgericht Hamburg eingereichten zweiten Prozesskostenhilfeantrag führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - NJW 2009, 857).
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