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   KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09   

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https://dejure.org/2010,14276
KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09 (https://dejure.org/2010,14276)
KG, Entscheidung vom 11.05.2010 - 6 U 170/09 (https://dejure.org/2010,14276)
KG, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09 (https://dejure.org/2010,14276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 92 Abs 1 ZPO, § 96 ZPO, § 516 Abs 3 S 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO
    Rechtsmittelkosten bei einer nach einem Zurückweisungsbeschluss für eine Hauptberufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung; Kostenquotelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1486
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Wird die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen, so sind die Kosten einer gemäß § 524 Abs. 4 ZPO dadurch wirkungslos gewordenen Anschlussberufung nicht - wie im Rahmen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGH, 7. Februar 2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147 - 1148) - dem Berufungskläger, sondern in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO dem Berufungsbeklagten (= Anschlussberufungskläger) aufzuerlegen, so dass gemäß § 92 Abs. 1 ZPO eine Quote zu bilden ist.(Rn.6) (Rn.11).

    Die Frage, welche Partei im Falle einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der dadurch gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten; der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung dieser Frage bis dato offen gelassen (z.B. NJW-RR 2006, 1147 - 1148).

    Diese Sonderregelung kann jedoch im Rahmen einer Entscheidung über die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO keine, auch keine entsprechende Anwendung finden; dass der Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2006, 1147 - 1148) für den Anwendungsbereich des § 516 Abs. 3 ZPO entschieden hat, dass die durch den Berufungskläger zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens auch die einer durch die Zurücknahme der Berufung unwirksam gewordenen Anschluss-berufung einschließen, vermag daran nichts zu ändern.

    Dass damit, weil § 516 Abs. 3 ZPO in Bezug auf die Kosten der Anschlussberufung eine andere Regelung enthält, der Berufungskläger, wenn er seine Berufung -u.U. auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung wirkungslos werden lässt, in Bezug auf die Kosten schlechter gestellt ist, erscheint zwar im Hinblick auf die Regelungen im Gerichtskostengesetz, die dem Berufungskläger im Falle der Rücknahme der Berufung Kostenvorteile verschaffen, widersinnig, dies ist jedoch allein auf die gesetzliche Regelung des § 516 Abs. 3 ZPO zurückzuführen und muss deshalb hingenommen werden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1147 - 1148).

  • KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09

    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein, teilweise (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2009, 532; OLG Köln FamRZ 2010, 224 - 225) als herrschende Meinung bezeichneter Teil der Oberlandesgerichte vertritt unter Bezugnahme auf die -allerdings zu den Kosten einer wegen Nichtannahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision ergangene- Entscheidung des großen Senats für Zivilrecht beim Bundesgerichtshof vom 11. März 1981 (BGHZ 80, 146 - 153) die Ansicht, im Fall der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seien die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zu quoteln (so z.B. OLG Celle MDR 2005, 1017 - 1018; NJW 2003, 2755 - 2756; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Köln a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; Kammergericht, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2010 zu 7 U 100/09, zitiert nach juris).

    Bei dieser Sachlage besteht aber kein Anlass, dem Anschlussberufungskläger das in der gesetzlich gegebenen Möglichkeit des Gerichts, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, liegende kostenrechtliche Risiko abzunehmen (so der Bundesgerichtshof für den Fall einer wirkungslos gewordenen Anschlussrevision durch Ablehnung der Annahme der Revision zur Entscheidung, abgedruckt in BGHZ 80, 146 - 153 = NJW 1981, 1790 - 1791; für den Fall der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung Kammergericht, Beschluss vom 26.02.2010 a.a.O; OLG Köln a.a.O; OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein, teilweise (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2009, 532; OLG Köln FamRZ 2010, 224 - 225) als herrschende Meinung bezeichneter Teil der Oberlandesgerichte vertritt unter Bezugnahme auf die -allerdings zu den Kosten einer wegen Nichtannahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision ergangene- Entscheidung des großen Senats für Zivilrecht beim Bundesgerichtshof vom 11. März 1981 (BGHZ 80, 146 - 153) die Ansicht, im Fall der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seien die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zu quoteln (so z.B. OLG Celle MDR 2005, 1017 - 1018; NJW 2003, 2755 - 2756; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Köln a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; Kammergericht, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2010 zu 7 U 100/09, zitiert nach juris).

    Bei dieser Sachlage besteht aber kein Anlass, dem Anschlussberufungskläger das in der gesetzlich gegebenen Möglichkeit des Gerichts, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, liegende kostenrechtliche Risiko abzunehmen (so der Bundesgerichtshof für den Fall einer wirkungslos gewordenen Anschlussrevision durch Ablehnung der Annahme der Revision zur Entscheidung, abgedruckt in BGHZ 80, 146 - 153 = NJW 1981, 1790 - 1791; für den Fall der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung Kammergericht, Beschluss vom 26.02.2010 a.a.O; OLG Köln a.a.O; OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 28.01.2009 - 4 U 192/07

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein, teilweise (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2009, 532; OLG Köln FamRZ 2010, 224 - 225) als herrschende Meinung bezeichneter Teil der Oberlandesgerichte vertritt unter Bezugnahme auf die -allerdings zu den Kosten einer wegen Nichtannahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision ergangene- Entscheidung des großen Senats für Zivilrecht beim Bundesgerichtshof vom 11. März 1981 (BGHZ 80, 146 - 153) die Ansicht, im Fall der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seien die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zu quoteln (so z.B. OLG Celle MDR 2005, 1017 - 1018; NJW 2003, 2755 - 2756; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Köln a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; Kammergericht, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2010 zu 7 U 100/09, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein anderer Teil der Oberlandesgerichte legt dagegen im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung auf, wobei teilweise auf die Vergleichbarkeit mit dem Fall der Berufungsrücknahme (OLG Frankfurt - OLGR Frankfurt 2006, 1095 - 1096; OLG Köln - OLGR Köln 2009, 496; Kammergericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 zu 12 U 169/08, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 399 - 400) und teilweise darauf abgestellt wird, dass die Anschlussberufung sich nicht als eigenständiges Rechtsmittel im Sinne des § 97 ZPO darstelle (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen MDR 2008, 1306 - 1307; Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2009 zu 23 U 8/09, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 10.01.2005 - 4 U 225/04

    Entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils bei inzwischen eingetretener Änderung

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein, teilweise (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2009, 532; OLG Köln FamRZ 2010, 224 - 225) als herrschende Meinung bezeichneter Teil der Oberlandesgerichte vertritt unter Bezugnahme auf die -allerdings zu den Kosten einer wegen Nichtannahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision ergangene- Entscheidung des großen Senats für Zivilrecht beim Bundesgerichtshof vom 11. März 1981 (BGHZ 80, 146 - 153) die Ansicht, im Fall der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seien die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zu quoteln (so z.B. OLG Celle MDR 2005, 1017 - 1018; NJW 2003, 2755 - 2756; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Köln a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; Kammergericht, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2010 zu 7 U 100/09, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 U 110/02

    Gebühren und Kosten; Rechtsmittelkosten; Hinweisverfügung; Abmahnung; Fristlose

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein, teilweise (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2009, 532; OLG Köln FamRZ 2010, 224 - 225) als herrschende Meinung bezeichneter Teil der Oberlandesgerichte vertritt unter Bezugnahme auf die -allerdings zu den Kosten einer wegen Nichtannahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision ergangene- Entscheidung des großen Senats für Zivilrecht beim Bundesgerichtshof vom 11. März 1981 (BGHZ 80, 146 - 153) die Ansicht, im Fall der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seien die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zu quoteln (so z.B. OLG Celle MDR 2005, 1017 - 1018; NJW 2003, 2755 - 2756; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Köln a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; Kammergericht, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2010 zu 7 U 100/09, zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 24.06.2008 - 2 U 13/08

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein anderer Teil der Oberlandesgerichte legt dagegen im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung auf, wobei teilweise auf die Vergleichbarkeit mit dem Fall der Berufungsrücknahme (OLG Frankfurt - OLGR Frankfurt 2006, 1095 - 1096; OLG Köln - OLGR Köln 2009, 496; Kammergericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 zu 12 U 169/08, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 399 - 400) und teilweise darauf abgestellt wird, dass die Anschlussberufung sich nicht als eigenständiges Rechtsmittel im Sinne des § 97 ZPO darstelle (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen MDR 2008, 1306 - 1307; Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2009 zu 23 U 8/09, zitiert nach juris).
  • KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09

    Kostenentscheidung: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein anderer Teil der Oberlandesgerichte legt dagegen im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung auf, wobei teilweise auf die Vergleichbarkeit mit dem Fall der Berufungsrücknahme (OLG Frankfurt - OLGR Frankfurt 2006, 1095 - 1096; OLG Köln - OLGR Köln 2009, 496; Kammergericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 zu 12 U 169/08, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 399 - 400) und teilweise darauf abgestellt wird, dass die Anschlussberufung sich nicht als eigenständiges Rechtsmittel im Sinne des § 97 ZPO darstelle (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen MDR 2008, 1306 - 1307; Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2009 zu 23 U 8/09, zitiert nach juris).
  • KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08

    Berufung im Verkehrsunfallprozess nach Radfahrerunfall: Haftungsverteilung bei

    Auszug aus KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09
    Ein anderer Teil der Oberlandesgerichte legt dagegen im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung auf, wobei teilweise auf die Vergleichbarkeit mit dem Fall der Berufungsrücknahme (OLG Frankfurt - OLGR Frankfurt 2006, 1095 - 1096; OLG Köln - OLGR Köln 2009, 496; Kammergericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 zu 12 U 169/08, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 399 - 400) und teilweise darauf abgestellt wird, dass die Anschlussberufung sich nicht als eigenständiges Rechtsmittel im Sinne des § 97 ZPO darstelle (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen MDR 2008, 1306 - 1307; Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2009 zu 23 U 8/09, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 14.11.2008 - 16 U 23/08

    Kosten der Anschlussberufung

  • OLG Köln, 23.07.2009 - 4 UF 80/09

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Zweibrücken, 01.09.2009 - 5 UF 24/09

    Kostenentscheidung: Kosten einer Anschlussberufung

  • OLG Stuttgart, 23.03.2009 - 12 U 220/08

    Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsklägers bei Zurückweisung der

  • OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung

    (3) Wer eine Anschlussberufung einlegt, weiß zudem, dass deren Erfolg auch davon abhängt, dass die Berufung des Gegners nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, und geht dieses Risiko bewusst ein (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 69; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 23.07.2012 - 5 U 256/11

    Berufung und Anschlussberufung: Kostenverteilung nach Zurückweisung der

    Mehrere Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Berufungsführer, dessen Rechtsmittel durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, nicht auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen hat, vielmehr eine Kostenteilung nach dem Maßstab der Teilstreitwerte vorzunehmen ist (so etwa OLG Celle MDR 2005, 1017; OLG Düsseldorf MDR 2010, 769; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2007, 9 U 240/06; KG JurBüro 2010, 375 und MDR 2010, 1486; OLG Schleswig MDR 2009, 532).

    Das aber beruht auf der Regelung des § 516 Abs. 3 ZPO und muss deshalb hingenommen werden (KG AGS 2011, 348).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 13 U 109/08

    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und

    Angesichts der vergleichbaren Interessenlage ist eine unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung der Anschlussberufung je nachdem, ob die Berufung zurückgenommen oder durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird, auch nicht deshalb geboten, weil die Kostenfolge für die Berufungsrücknahme in § 516 Abs. 3 ZPO eine eigenständige Regelung erfahren hat (so KG, 6. ZS, Beschl. v. 11.05.2010, Az. 6 U 170/09 - zitiert nach Juris).

    Soweit die Gegenmeinung, derzufolge eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (so u.a. KG, 6. ZS, Beschl. v. 11.05.2010, Az. 6 U 170/09 - zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, 24. ZS, in MDR 2010, 769; OLG Köln, 4. Senat für Familiensachen, in FamRZ 2010, 224; OLG Stuttgart in MDR 2009, 585; OLG Schleswig in MDR 2009, 532; KG, 12. ZS, in MDR 2008, 1062; OLG Celle, 4. ZS, in MDR 2005, 1017; OLG Frankfurt, 23. ZS, in OLGR 2004, 288; OLG Dresden, 6. ZS, in MDR 2004, 1386; OLG München in OLGR 2004, 456; OLG Celle, 2. ZS, in NJW 2003, 2755; OLG Brandenburg in MDR 2003, 1261), auf einen Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 146-153) verweist, überzeugt dies nicht.

  • OLG München, 19.11.2013 - 14 U 1510/13

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Es ist daher jedenfalls im Fall des § 521 Abs. 2 ZPO nicht sachgerecht, ihm entgegenzuhalten, dass er das Risiko einer Beschlusszurückweisung selbst eingegangen sei (so KG MDR 2010, 1486).
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