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   OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09   

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https://dejure.org/2009,18019
OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09 (https://dejure.org/2009,18019)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.09.2009 - 12 W 27/09 (https://dejure.org/2009,18019)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. September 2009 - 12 W 27/09 (https://dejure.org/2009,18019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eines haftpflichtversicherten Antragstellers i.R.d. Beitritts seines anwaltlich vertretenen Haftpflichtversicherers als Streithelfer; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114 S. 1
    Bei Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers benötigt der Fahrer auch bei Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes gem. § 152 VVG a. F. keinen eigenen Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Begriff der Mutwilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 245
  • MDR 2010, 25
  • VersR 2010, 274
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 08.11.1996 - 16 W 74/96

    Rechtsverteidigung; Kfz-Halter; Haftpflichtversicherung; Streithelfer;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des OLG Köln (VersR 1997, 597) geboten.
  • OLG Frankfurt, 29.12.2004 - 1 W 96/04

    Verkehrsunfall: Keine Prozesskostenhilfe für mitversicherten Fahrer für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09
    Infolge der materiell-rechtlichen Anknüpfung der Haftung des Versicherers an diejenige des Fahrzeughalters als Versicherungsnehmer hat der Versicherer ein Interesse daran, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; KG NZV 2008, 519; KG NZV 2008, 520).
  • KG, 17.04.2008 - 12 W 1/08

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Prozesskostenhilfe für den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09
    Infolge der materiell-rechtlichen Anknüpfung der Haftung des Versicherers an diejenige des Fahrzeughalters als Versicherungsnehmer hat der Versicherer ein Interesse daran, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; KG NZV 2008, 519; KG NZV 2008, 520).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09
    Aus diesem Grunde sind auch die durch die Einschaltung eines eigenen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nicht als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO und damit als erstattungsfähig anzusehen, wenn bereits durch den Haftpflichtversicherer ein Rechtsanwalt bestellt worden ist, sofern nicht besondere sachliche Gründe für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestehen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 536).
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Eine verständige Partei würde im wirtschaftlichen Interesse daher davon absehen, ungeachtet des über den Versicherer bestehenden Rechtsschutzes kostenpflichtig einen weiteren Anwalt zu mandatieren (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt VersR 2005, 1550, 1551; OLG Hamm VersR 2009, 947; 2006, 717, 718; OLG Brandenburg VersR 2010, 274, 275 m. Anm. Jahnke, juris PR-Verkehrsrecht 4/2010 Anm. 3).
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gesondert beauftragten

    Die von dem Beklagten zu 1. in Bezug genommene Fundstelle rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil sie andere und nicht den besonderen Umständen des Versicherungsvertragsverhältnisses Rechnung tragende Fallkonstellationen betrifft (siehe auch Prölss/Martin/Knappmann, aaO, E.2. AKB, Rz. 7, m.w.N.; OLG Brandenburg, MDR 2010, 25; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263/264).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2017 - 22 W 6/17

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess: Keine Mutwilligkeit der

    Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 29.12.2004 - 1 W 96/04 - und des OLG Brandenburg vom 1.9.2009 - 12 W 27/09 - sind überholt.
  • OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18

    Mutwilliger Prozesskostenhilfeantrag bei zusätzlicher Verklagung des Versicherers

    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. 11. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274).
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