Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.06.2011

Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,242
BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10 (https://dejure.org/2011,242)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10 (https://dejure.org/2011,242)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 (https://dejure.org/2011,242)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • verkehrslexikon.de

    Zum Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2
    Ausschluss des Rücktritts vom Kaufvertrag bei behebbarem Mangel, wenn Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nicht jeder Mangel berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Rücktritts vom Kaufvertrag im Falle von im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügigen Mängelbeseitigungskosten; Berücksichtigung der weniger als 1 Prozent des Kaufpreises betragenden Mängelbeseitigungskosten; Erheblichkeit einer Pflichtverletzung im ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausschluss des Rücktritts, wenn Nachbesserung nur 1% des Kaufpreises ausmacht; § 323 V BGB.

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss des Rücktritts vom Kaufvertrag bei behebbarem Mangel

  • rewis.io

    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • rewis.io

    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2
    Ausschluss eines Rücktritts vom Kaufvertrag im Falle von im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügigen Mängelbeseitigungskosten; Berücksichtigung der weniger als 1 Prozent des Kaufpreises betragenden Mängelbeseitigungskosten; Erheblichkeit einer Pflichtverletzung im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag - Kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • heise.de (Pressebericht, 01.07.2011)

    Auf die Schwere des Mangels kommt es an

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unerhebliche Sachmängel und das Rücktrittsrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Luxusfahrzeug: Etliche Male nachgebessert und trotzdem kein Rücktrittsrecht?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unerheblichkeit des Sachmangels - Trotz viermaliger Nachbesserung kein Rücktritt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Rücktrittsrecht bei geringfügigem Mangel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neues Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt - Das stellt für sich genommen noch keinen erheblichen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rücktrittsrecht bei Unerheblichkeit des Sachmangels ausgeschlossen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem behebbaren Mangel

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Serie kleiner Mängel rechtfertigt nicht die Kfz-Rückgabe

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zur Erheblichkeit eines Sachmangels

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Erheblicher Mangel oder ungeklärte Schadenursache für Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Kein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigem Mangel (1% des Kaufpreises)

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Zur Erheblichkeit eines Sachmangels

  • juraexamen.info (Kurzinformation und Auszüge)

    Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf (teures Wohnmobil)

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Nur "erhebliche" Fahrzeugmängel zählen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag ("Wohnmobilfall")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten definieren erheblichen Mangel - Beeinträchtigung der Funktion sekundär

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die 1 % Regel beim Rücktritt von Kaufverträgen ( z.B. Hauskauf, Fahrzeugkauf etc.)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die 1 % Regel beim Rücktritt von Kaufverträgen ( z.B. Hauskauf, Fahrzeugkauf etc.)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag: ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag - wann ist ein Mangel erheblich?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Noch mehr Neues aus dem Kaufrecht: Rücktritt vom Kaufvertrag nicht in jedem Fall

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei unerheblichem Sachmangel?

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Kauf-Rücktritt bei kleine Sachmängeln // Reparaturkosten von einem Prozent des Kaufpreises sind Grenze

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag // Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist!

Besprechungen u.ä. (7)

  • damm-legal.de (Kurzanmerkung)

    § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
    Auch eine viermalige Nachbesserung berechtigt nicht notwendigerweise zum Rücktritt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vertragsrücktritt bei Bagatell-Mängeln - Entscheidend sind die Kosten der Mängelbeseitigung, nicht das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten definieren erheblichen Mangel - Beeinträchtigung der Funktion sekundär

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufrecht: Wann ist der Rücktritt wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen? (IBR 2011, 730)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung ein Mangel vor? (IBR 2011, 1296)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann gilt die Nacherfüllung als endgültig verweigert? (IBR 2011, 1297)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2872
  • ZIP 2011, 1824
  • ZIP 2011, 5
  • MDR 2011, 906
  • NZV 2012, 38
  • WM 2011, 2149
  • BB 2011, 1730
  • BB 2011, 2578
  • BauR 2011, 1817
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21, sowie vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14).
  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung - wie hier - Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 2).
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25).
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 191/07

    Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21, sowie vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14).
  • BGH, 05.11.2008 - VIII ZR 166/07

    Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
    Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie es bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem von der Revisionserwiderung zitierten Senatsurteil vom 5. November 2008 (VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508) zugrunde lag.
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert

    b) Unabhängig davon sind bereits die der E-Mail vom 16. Februar 2009 vorausgegangenen, der Klägerin zuzurechnenden (mündlichen) Mängelrügen ihres Ehemannes vom 29. Januar beziehungsweise 2. Februar 2009 - jedenfalls im Hinblick bei dieser Gelegenheit zur Nachbesserung gestellten Mängel (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 17 mwN) - Grundlage eines tauglichen Nachbesserungsverlangens.
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO).

    Dabei ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).

    aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem - wie hier - behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 2; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19).

    Er hat allerdings ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel).

    Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist es, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen.

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Nicht entscheidend ist, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21 mwN; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12).

    Wie aber bereits unter II 2 b aa ausgeführt, ist nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht maßgebend, welche Beschaffenheit ein Käufer tatsächlich erwartet, sondern welche Erwartung nach der Art der Sache objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO mwN; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4668
BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10 (https://dejure.org/2011,4668)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2011 - VIII ZR 279/10 (https://dejure.org/2011,4668)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 (https://dejure.org/2011,4668)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 241 Abs 2 BGB
    Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers/Lieferanten der Leasingsache im Rahmen der Vertragsverhandlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leasinggeber haftet nur unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der schuldhaften Verletzung der dem Leasingvertrag betreffenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Leasingnehmer durch den Verkäufer; Zurechenbarkeit von Aussagen des Verkäufers bzw. Lieferanten im Rahmen ...

  • rewis.io

    Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers/Lieferanten der Leasingsache im Rahmen der Vertragsverhandlungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers/Lieferanten der Leasingsache im Rahmen der Vertragsverhandlungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278
    Zurechenbarkeit von Aussagen des Verkäufers bzw. Lieferanten im Rahmen von Vertragsverhandlungen bei Anbahnung eines Leasingvertrages dem vermittelten Leasinggeber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Leasingrecht - Zurechnung von Äußerungen des Verkäufers für den Leasinggeber

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Haftung des Leasinggebers für Fehlverhalten des Lieferanten?

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zurechnung des Verhaltens eines Verkäufers, der einen Leasingvertrag zur Finanzierung der Kaufsache vermittelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2877
  • ZIP 2011, 2110
  • MDR 2011, 906
  • NJ 2012, 34
  • WM 2011, 1764
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
    Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die im Streitfall unstreitig vom Lieferanten unterlassene Aufklärung der Beklagten über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingvertrag eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Anbahnung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.).

    Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung von Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Verkäufers/Lieferanten bedient (Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).

    So kann zum Beispiel die Überlassung von Leasingvertragsformularen und der für die Bemessung der Leasingraten notwendigen Daten und Unterlagen sowie die widerspruchslose Entgegennahme des ausgefüllten und von dem Verkäufer/Lieferanten übersandten Leasingantrags den Schluss rechtfertigen, dass der Lieferant/Verkäufer die vorbereitenden Gespräche und Verhandlungen über den Abschluss eines Leasingvertrages mit Wissen und Willen des Leasinggebers führt (Senatsurteil vom 3. Juni 1985 - VIII ZR 102/84, aaO, S. 181).

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 313/86

    Haftung des Leasinggebers für vertragswidrige Erklärungen des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
    Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung von Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Verkäufers/Lieferanten bedient (Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).
  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
    Denn sollte der Lieferant hierüber bei den auch den Leasingvertrag betreffenden Vertragsverhandlungen verfügt haben, könnte dies im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, ZGS.
  • OLG Dresden, 02.08.2012 - 8 U 460/12

    Vorvertragliche Pflichten des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer

    Dabei haftet der Leasinggeben nach § 278 BGB, wenn der Lieferant der Leasingsache schuldhaft (jedenfalls auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 279/10, Rn. 18).

    Dabei haftet der Leasinggeben nach § 278 BGB, wenn der Lieferant der Leasingsache schuldhaft (jedenfalls auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 279/10, Rn. 18).

    Der Leasinggeber hat seinen potenziellen Leasingnehmer bei vorvertraglicher Vertragsverhandlung im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck und die Vertragsdurchführung zu vereiteln oder aus denen sich für ihn besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10, Rn. 18; Urt. v. 03.07.1985, VIII ZR 102/84; Meyer, MDR 2012, S. 688, 691).

    Hierzu gehören auch wirtschaftliche Umstände, die einer Vertragsdurchführung entgegenstehen, so dass auch der Leasinggeber über Umstände aufzuklären hat, die einer dargestellten Kostenneutralität entgegenstehen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 22.10.2010, 8 U 778/10, insoweit nicht beanstandet durch BGH, Urt. v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10; vgl. auch Meyer, a.a.O.).

    Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen Lieferant und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Lieferanten bedient (BGH, Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 279/10, Rn. 19, m.w.N.).

  • BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12

    Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine

    a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).
  • OLG Stuttgart, 12.06.2018 - 6 U 273/16

    Kfz-Leasing: Besitzrecht des Leasingnehmers nach Vertragsbeendigung und

    In Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Lieferantin (d.h. die K.) in die Vorbereitung des Leasingvertrags eingeschaltet ist, indem sie den Leasingantrag ausfüllt, ihn vom Leasingnehmer unterschreiben lässt und an die potentielle Leasinggeberin weiterleitet, ist die Lieferantin zwar als Erfüllungsgehilfin i.S.d. § 278 BGB der Klägerin bei der Anbahnung des Leasingvertrags anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 -, Rn. 19, juris; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2000 - 8 U 3010/99 -, Rn. 4, juris; Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 100; Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing, Rn. 44; Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Leasing, Rn. 167; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Leasingverträge, Rn. 14).

    (3) Über eine bloße Eigenschaft der K. als Erfüllungsgehilfin der Klägerin bei der Vertragsanbahnung im Sinne des § 278 BGB und einer entsprechenden Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 -, Rn. 30, juris) kann nicht eine Bindung der Klägerin an die von der K. gegebene Erwerbszusage konstruiert werden.

  • OLG Dresden, 24.07.2014 - 8 U 1974/13

    Haftung des Reiseveranstalters bei Veruntreuung des Reisepreises durch den

    Damit hat die Beklagte 2) im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - hier der Beklagten zu 1) - mit Aufgaben betraut, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, so dass hier eine Vermittlung im Sinne des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 279/10, ZGS 2011, 413, 414, Tz. 19 zum Leasingvertrag).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2016 - 24 U 68/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft des

    Insoweit kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (vgl. BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 18, juris; BGH v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10, juris).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 104/12

    Leasingvertrag: Zeitgleicher Abschluss eines Leasingvertrages und eines

    28 a) Die Rechtsstellung von Lieferanten und anderen Eigeninteressenträgern, die den Abschluss des jeweiligen Leasinggeschäfts für den - aus Sicht des Kunden zunächst im Hintergrund bleibenden - Leasinggeber vorbereiten, kann nur unter Berücksichtigung der für das nicht kodifizierte Leasingrecht typischen Dreiecksstruktur der rechtlichen Verhältnisse (vgl. dazu Greiner, NJW 2012, 961 f.) zutreffend bestimmt werden, die beim Anschluss von Subventionsgeschäften wie im Streitfall zusätzlich an Komplexität gewinnt; nach der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, gelten insoweit folgende Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 15 ff., NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760; Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 279/10, Rdn. 19 ff., NJW 2011, 2877 = WM 2011, 1764; ferner Schattenkirchner, NJW 2012, 197, 199 f.): Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers gemäß § 278 Satz 1 BGB (und nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist, wer mit dessen Wissen und Wollen bei der Vertragsanbahnung als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt, was nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden kann.
  • OLG Hamm, 15.02.2012 - 12 U 3/11

    Zustandekommen eines Leasingvertrages; Formularmäßige Vereinbarung einer

    Dies wird z.B. angenommen, wenn der Lieferant mit dem Leasingnehmer völlig atypische Sondervereinbarungen schließt, die den Leasingvertrag nicht berühren oder bei denen der Lieferant sich ersichtlich außerhalb des ihm eingeräumten Spielraums bewegt (H. Beckmann, § 3 Rdn. 114; Wolff/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009, Rdn. 1776) oder der Leasingvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss eines Kaufvertrages geschlossen wird und die Leasinggeberin zu diesem Zeitpunkt noch in keiner Weise am Geschehen beteiligt war (BGH WM 2011, 1764).
  • LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 2b O 115/13

    Zahlung von Leasingraten und Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung des

    Die Lieferantin hat mit Wissen und Willen der Klägerin Vorverhandlungen mit dem Beklagten über den Abschluss des Leasingvertrages geführt, vgl. BGH, NJW 2011, 2877.
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