Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.03.2011

Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09   

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https://dejure.org/2011,286
BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,286)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,286)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,286)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    TÜV MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • markenmagazin:recht

    TÜV - Bestimmung der Reihenfolge der Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einheitliches Klagebegehren darf nicht auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt werden / Das Ende der alternativen Klagehäufung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    TÜV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    TÜV

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung der prozessualen Ansprüche erst in der Revisionsinstanz - TÜV

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch alternative Klagehäufung; Nachholung einer Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung mehrerer Klagegründe in der Berufungsinstanz oder in der Revisionsinstanz durch einen Kläger

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung der BGH-Rechtsprechung: alternative Klagehäufung im gewerblichen Rechtsschutz ohne Bestimmung der Prüfungsreihenfolge unzulässig; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

  • kanzlei.biz

    TÜV I

  • Betriebs-Berater

    Verfolgung mehrerer Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung

  • Anwaltsblatt

    § 14 MarkenG, § 253 ZPO
    Rechtsprechungsänderung: Keine alternative Klagehäufung im Markenrecht

  • Anwaltsblatt

    § 14 MarkenG, § 253 ZPO
    Rechtsprechungsänderung: Keine alternative Klagehäufung im Markenrecht

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung der prozessualen Ansprüche erst in der Revisionsinstanz - TÜV

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung der prozessualen Ansprüche erst in der Revisionsinstanz - TÜV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Vereinbarkeit einer alternativen Klagehäufung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz; Nachholung der Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung mehrerer Klagegründe in der Berufungsinstanz oder in der Revisionsinstanz durch einen Kläger

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TÜV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Alternative Klagehäufung verstößt gegen Bestimmtheitsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alternative Klagehäufung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    TÜV

  • juve.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: TÜV-Verfahren stellt Prozesspraxis im Gewerblichen Rechtsschutz auf den Kopf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klageanspruch darf nicht mehr alternativ, höchstens kummulativ begründet werden

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verfolgung mehrerer Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Alles bleibt anders - nur nicht im UWG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 56
  • ZIP 2011, 1236 (Ls.)
  • MDR 2011, 812
  • GRUR 2011, 521
  • BB 2011, 1153
  • AnwBl 2011, 146
  • AnwBl 2011, 592
  • AnwBl Online 2011, 153
 
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Wird zitiert von ... (292)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten).

    Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
    Der V. Zivilsenat hat eine alternative Klagehäufung zwar bei einer Mehrheit von Klagegründen in einem Fall zugelassen, in dem der Kläger seine Ansprüche sowohl auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch auf einen verschuldensabhängigen Deliktsanspruch gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

    In diesem Zusammenhang hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ansprüche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden waren und der Kläger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; NJW-RR 1997, 1374).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen; GRUR 2010, 642 - WM-Marken).

    In der Praxis führt dies bei einem Vorgehen aus Schutzrechten und bei der Verfolgung von Ansprüchen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Tatbestände wegen des fehlenden zusätzlichen Prozesskostenrisikos zu einer Häufung von Streitgegenständen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 = WRP 2010, 764 - WM-Marken).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    Diese Benennung kann noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I).

    Geht der Kläger aus mehreren Schutzrechten vor, bildet ein jedes einen gesonderten Streitgegenstand (BGHZ 189, 56 Rn. 3 f. - TÜV I; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 46 Rn. 5a).

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV I).

    Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II).

    Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in Betracht, nämlich das für die Klägerin fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres Besitzrechts als Leasingnehmerin andererseits (vgl. zu mehreren Ansprüchen, die wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818 Rn. 27 f.; zur Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 11 - TÜV I).

    Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 26 ff. - World of Warcraft II; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I).

    Die klagende Partei kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 - Parfumflakon III, mwN).

    Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 - World of Warcraft II; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I).

    Sie kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 = WRP 2015, 735 - Parfumflakon III, mwN).

    Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).

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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,77
BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,77)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2011 - VI ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,77)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,77)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 ZPO
    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand für Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen über ausländische Vorkommnisse in fremder Sprache und Schrift - www.womanineurope.com

  • IWW
  • aufrecht.de

    Wo klagen bei Veröffentlichungen im Internet ohne Inlandsbezug?

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen; Kein deutlicher Inlandsbezug bei ganz überwiegender Adressaten im Ausland von in fremder ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Gerichtsstand bei Meinungsäußerungen im Internet

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klagen gegen Veröffentlichung im Internet

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung - Gerichtszuständigkeit deutscher Gerichte

  • unalex.eu

    Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Deliktsklagen - Internet-Deliktsrecht - Rechtsverletzungen über das Internet

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Zuständigkeit deutscher Gerichte nur bei deutlichem Inlandsbezug bei Online-Veröffentlichung

  • info-it-recht.de

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Medium Internet (Rechtsverletzung im Ausland; internationale Zuständigkeit verneint)

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand für Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen über ausländische Vorkommnisse in fremder Sprache und Schrift - www.womanineurope.com

  • ra.de
  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand für Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen über ausländische Vorkommnisse in fremder Sprache und Schrift - www.womanineurope.com

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 32
    Mangels deutlichen Inlandsbezugs keine Zuständigkeit bei Persönlichkeitsverletzung durch in den USA in das Internet gestellten Bericht in russischer Sprache über Ereignisse in Russland

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32
    Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen; Kein deutlicher Inlandsbezug bei ganz überwiegender Adressaten im Ausland von in fremder ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    "Sieben Tage in Moskau - Der dritte Tag"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zuständigkeit für Persönlichkeitsverletzungen im Internet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichung nur bei deutlichem Inlandsbezug

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Serverstandort in Deutschland begründet keinen Gerichtsstand

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Internetveröffentlichungen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffenlichung im Internet ohne Inlandsbezug

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei ausländischer Internetberichterstattung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Russische Internetberichte und deutsche Gerichte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Internetveröffentlichungen - Kein deutscher Gerichtsstand ohne deutlichen Inlandsbezug

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Serverstandort begründet keinen Gerichtsstand - ohne deutlichen Inlandsbezug sind deutsche Gerichte nicht für Klagen gegen russische Internetveröffentlichungen zuständig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei ausländischer Internetberichterstattung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte nur bei deutlichem Inlandsbezug bei Online-Veröffentlichung

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuständigkeit für Klage gegen Internetveröffentlichung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei Internet-Veröffentlichung nur bei deutlichem Inlandsbezug

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kann Russe bei inländischer Internetveröffentlichung vor deutschem Gericht klagen?

  • recht-hat.de (Kurzinformation)

    Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen im Internet

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Rufschädigung im Web: Wo kann geklagt werden?

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen eine Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deutsche Gerichte nur zuständig bei Internet-Veröffentlichungen mit Inlandsbezug

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei rechtsverletzenden Äußerungen im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei rechtsverletzenden Äußerungen im Internet

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nur bei deutlichem Inlandsbezug

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Keine Klage am Standort des Servers

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Das Internet ist international - wo klagen? // Klageort bei Verletzung der Intimssphäre

  • Telemedicus (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Internationale Zuständigkeit bei ausländischen Veröffentlichungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2059
  • NJW 2011, 52
  • MDR 2011, 812
  • GRUR 2011, 558
  • GRUR Int. 2011, 644
  • NJ 2011, 383
  • VersR 2011, 900
  • MMR 2011, 490
  • K&R 2011, 405
  • ZUM 2011, 553
  • afp 2011, 265
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, ist der für die internationale gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben (im Anschluss an das Senatsurteil BGH, 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 - The New York Times).

    a) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.).

    Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO, mwN).

    Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, aaO).

    c) Nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 2. März 2010 (VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 mwN) aufgestellten Grundsätzen sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

    Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Charakter des § 32 ZPO als Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist (actor sequitur forum rei; vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17), es gebietet, die Voraussetzungen für das Eingreifen der Gerichtsstandsregelung unter den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zu bestimmen.

    aa) Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich auch nicht schon daraus herleiten, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 18).

    Es käme - in ähnlicher Weise wie bei der abzulehnenden Anknüpfung an die bloße Abrufbarkeit im Internet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17) - zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten.

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    Es erscheint jedenfalls nicht völlig unbedenklich, würden ausländische Sachverhalte in ausufernder Weise ohne hinreichenden Inlandsbezug den im deutschen Recht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln unterworfen und in der Sache ein ausländischer Tatbestand deutschem Recht unterstellt werden, ohne dass der Schädiger im Einzelfall damit rechnen müsste (vgl. zur insoweit vergleichbaren Problematik bei der Verbreitung von Druckerzeugnissen Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590, 1591).

    Die Rechtfertigung für den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren Schutzwürdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 1).

    Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; ebenso für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 Shevill, NJW 1995, 1881 Rn. 19).

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen;

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    a) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.).

    Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, aaO; BGH, Urteile vom 24. September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 273; vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110).

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    Vergleichbare Erwägungen liegen auch der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 12. Dezember 2000 (1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 221 f.) zugrunde.

    Eine solche die Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge von zufälligen technischen Umständen ab, die zu einer Ubiquität des Gerichtsstandes für Ansprüche wegen rechtsverletzender Äußerungen im Internet führen würde (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 224 f.).

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, aaO; BGH, Urteile vom 24. September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 273; vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110).

    Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, aaO).

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, aaO; BGH, Urteile vom 24. September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 273; vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    a) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; ebenso für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 Shevill, NJW 1995, 1881 Rn. 19).
  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    a) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10
    In der Tendenz neigt auch der I. Zivilsenat für Kennzeichenverletzungen im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dazu, den Gerichtsstand dahingehend einzugrenzen, dass im Bereich des angerufenen Gerichts eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432; ähnlich v. Hinden, Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 80 ff., 88; Roth, Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 276 ff.).
  • BGH, 17.03.1994 - I ZR 304/91

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch für

  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 320/85

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Ausland; Darlegungs- und Beweislast

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO nicht, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Interessen im Inland hat; erforderlich ist vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, AfP 2011, 265 Rn. 6 f. - www.womanineurope.com; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 - An evening with Marlene Dietrich; Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, MDR 1995, 282 - Beta).
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