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   BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11   

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https://dejure.org/2011,595
BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11 (https://dejure.org/2011,595)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2011 - IV ZR 72/11 (https://dejure.org/2011,595)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11 (https://dejure.org/2011,595)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2287 BGB
    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bei tatsächlicher Übernahme von Betreuungsleistungen durch den Beschenkten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung bei Übernahme von Leistungen ohne rechtliche Bindung

  • rewis.io

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bei tatsächlicher Übernahme von Betreuungsleistungen durch den Beschenkten

  • ra.de
  • rewis.io

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bei tatsächlicher Übernahme von Betreuungsleistungen durch den Beschenkten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2287
    Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung bei Übernahme von Leistungen ohne rechtliche Bindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Herausgabeanspruch bei Schenkung zum Nachteil des Vertragserben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schenkung vom Erblasser

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Herausgabeanspruch bei Schenkung zum Nachteil des Vertragserben

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Lebzeitiges Eigeninteresse?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beeinträchtigende Schenkung oder lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 207
  • MDR 2012, 34
  • DNotZ 2012, 301
  • FamRZ 2012, 118
  • FamRZ 2012, 28
  • WM 2012, 1052
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 26. November 1975  IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, 15).

    Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senat aaO; ferner Senatsurteile vom 23. April 1986  IVa ZR 97/85, FamRZ 1986, 980 unter III 3; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282; vom 26. November 1975 aaO).

    Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Senatsurteile vom 27. Januar 1982  IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; vom 26. November 1975 aaO 16) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (Senatsurteile vom 27. Januar 1982 und vom 26. November 1975 je aaO).

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senat aaO; ferner Senatsurteile vom 23. April 1986  IVa ZR 97/85, FamRZ 1986, 980 unter III 3; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282; vom 26. November 1975 aaO).

    Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Senatsurteile vom 27. Januar 1982  IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; vom 26. November 1975 aaO 16) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (Senatsurteile vom 27. Januar 1982 und vom 26. November 1975 je aaO).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (Senatsurteil vom 23. September 1981 aaO).

  • BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80

    Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (Senatsurteil vom 12. Juni 1980  IVa ZR 5/80, BGHZ 77, 264, 266).

    Die sich dann stellende Frage, ob der Vertrags- bzw. Schlusserbe Übereignung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages verlangen kann, bis zu dem er die Schenkung hinnehmen muss, oder ob er nur Zahlung des Betrages beanspruchen kann, der dem Teilwert der Schenkung entspricht, ist entsprechend den Grundsätzen zu beantworten, die für die gemischte Schenkung entwickelt wurden (Senatsurteil vom 12. Juni 1980 aaO 271 f.).

  • RG, 14.02.1927 - IV 766/26

    Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Da die Benachteiligungsabsicht mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden ist, wäre sie  von Ausnahmefällen abgesehen  in einer solchen Lage praktisch immer gegeben (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1972  IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343, 350).
  • OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments;

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ;

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80

    Schutz des Vertragserben

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Senatsurteile vom 27. Januar 1982  IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; vom 26. November 1975 aaO 16) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (Senatsurteile vom 27. Januar 1982 und vom 26. November 1975 je aaO).
  • OLG Oldenburg, 18.02.1992 - 5 U 102/91

    Begünstigung, Nichtbegünstigung, Erbquote, Schenkung, Pflichtteilsergänzung,

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen noch in Zukunft erfolgen sollten und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (OLG Oldenburg FamRZ 1992, 1226, 1227; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 2325 Rn. 9).
  • BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90

    Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11
    Der Anspruch aus § 2287 BGB stellt einen rein persönlichen Anspruch des Vertrags- bzw. Schlusserben dar und fällt nicht in den Nachlass (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1992  IV ZR 309/90, FamRZ 1992, 665 unter 3 d; vom 21. Juni 1989  IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389 unter 4; vom 28. September 1983  IVa ZR 168/82, BGHZ 88, 269, 271; vom 3. Juli 1980  IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3).
  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

  • BGH, 23.04.1986 - IVa ZR 97/85

    Nichtigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments - Missbrauch der

  • BGH, 28.09.1983 - IVa ZR 168/82

    § 2287 BGB - Verhältnis zum Pflichtteilsanspruch des Beschenkten

  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

  • OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94

    Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der

  • BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87

    Schutz des Vertragserben gegen sittenwidrige Verfügungen des Erblassers

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15

    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers: Vorliegen einer Schenkung einerseits

    Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das - wie hier - nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 7 und ständig).

    Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 11 m.w.N.).

    Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden muss, sondern auch lediglich einen Teil der Schenkung zu rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht auszuschließen vermag (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 14).

  • OLG Hamm, 12.09.2017 - 10 U 75/16

    Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. jüngst etwa BGH, NJW-RR 2012, 207 - juris Rn.11; weitere Nachweise bei Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 2287 Rn.6) ist allerdings durch eine Gesamtabwägung der Interessen nach objektiven Kriterien eine Abgrenzung zwischen einem Missbrauch der freien Verfügungsmacht des Erblassers zu seinen Lebzeiten und solchen Fallgestaltungen vorzunehmen, in denen der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hat.

    Insbesondere kann ein lebzeitiges Eigeninteresse anzunehmen sein, wenn die Schenkung dem Bemühen des Erblassers entspringt, seine Altersvorsorge und Pflege zu sichern (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2012, 207 - juris Rn.11; weitere Nachweise bei Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 2287 BGB Rn.7).

  • BGH, 20.11.2013 - IV ZR 54/13

    Erbvertrag: Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Dritten bei

    Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 7; Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, 15).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 7 U 40/16

    Anforderungen an die Feststellung der Beeinträchtigungsabsicht i.S. von § 2287

    Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH NJW-RR 2012, 207-208, Tz.11 nach juris).

    Ein die Beeinträchtigungsabsicht ausschließendes lebzeitiges Eigeninteresse im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (BGH NJW-RR 2012, 207-208, Tz. 11; BGHZ 77, 264-273, Tz. 12, jeweils nach juris).

  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 8/20

    Persönlicher Herausgabeanspruch jedes Miterben aus § 2287 Abs. 1 BGB

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das insoweit auch keine Feststellungen getroffen hat, handelt es sich hie r aber - wie das Landgericht auf der Grundlage der Urkunde zu Recht annimmt - um wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; in diesem Fall findet § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn. 7 m.w.N.).

    Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87, BGHZ 108, 73 [juris Rn. 32 f.]; vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. September 2016 aaO; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 aaO).

    Wenn es wirksame Schenkungen annimmt, wird es ausgehend davon gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB erneut zu prüfen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Wie das Landgericht im Ausgangspunkt richtig sieht, ist der Anwendungsbereich des § 2287 Abs. 1 BGB eröffnet; denn die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329; Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 8/20, NJW-RR 2021, 521).

    Ein den Missbrauch ausschließendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint; es kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329); der Beschenkte ist aber gehalten, schlüssig Umstände vorzutragen, die für ein solches Interesse sprechen und die der Vertragserbe sodann widerlegen muss (Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2287 Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282; Urteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84, BGHZ 97, 188; OLG Hamm, NJW-RR 2018, 454; auch BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329 Rn. 14: "die vorgebrachten Gründe").

    Im Übrigen gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu der gemischten Schenkung entwickelt hat: Danach kann der Kläger das Geschenk (bei entsprechender Zug-um-Zug-Leistung) nur herausverlangen, wenn die Schenkung überwiegend nicht anzuerkennen ist, also wenn derjenige Wertanteil der Schenkung, der nach den oben dargelegten Grundsätzen hinzunehmen ist, bei der insoweit gebotenen umfassenden Gesamtabwägung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 1226, 1227) geringer wiegt als der nach § 2287 BGB auszugleichende überschießende Anteil (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 5/80, BGHZ 77, 264); andernfalls ist der Mehrbetrag herauszugeben, um den der Wert des den Beklagten überlassenen Geschenks (berechnet nach den Wertverhältnissen zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75, 77) die Gegenleistungen übersteigen (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274).

  • LG Koblenz, 18.11.2021 - 1 O 222/18

    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers - Beeinträchtigungsabsicht

    Diese Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegattens unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beschenkte sich um Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse daran hat, dass er in dem Haus wohnen bleiben kann und es als Familienbesitz erhalten wird (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f.).

    Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen noch in Zukunft erfolgen sollten und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 10 U 5/16

    Nachlassverteilung zwischen beschenkter und mit einem Vermächtnis bedachter

    Auch das Bemühen des Erblassers, seine Altersversorgung und Pflege zu sichern oder zu verbessern ist ein anerkennungswürdiges Eigeninteresse (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 207).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 207).

    Die Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung zu Gegenleistungen durch den Beschenkten ist nicht erforderlich und würde zudem dazu führen, dass es sich bereits nicht mehr um eine Schenkung i.S. des § 2287 Abs. 1 BGB handelt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 207).

  • OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 224/16

    Wechselbezügliche Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

    aa) Soweit die Beschwerdeführer aus den Entscheidung des BGH NJW-RR 2012, 207 den Schluss ziehen, dass unterschiedliche Vermögensverhältnisse der Ehegatten zwingend eine Auslegung nahe liegen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt, trifft dies nicht zu.

    Erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen geben lediglich Anlass zur Prüfung, ob die letztwillige Verfügung des vermögenden Ehegatten der keinen Vermögensvorteil zu erwarten hat, in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der seines Ehegatten gestellt werden sollte (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 Tz. 8; Palandt/Weidlich BGB 75. Auflage § 2270 Rn. 6).

  • OLG Hamm, 26.02.2015 - 10 U 18/13

    Inhalt des Auseinandersetzungsanspruchs unter Miterben

    Insbesondere der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, kann unter Umständen dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht als wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2010, IV ZR 72/11, juris Rn. 8-9).
  • OLG Köln, 29.10.2014 - 11 U 121/13

    Beeinträchtigungen der Vertragserbin durch Zuwendungen an die Lebensgefährtin des

  • OLG Hamm, 14.09.2017 - 10 U 1/17

    Erben steht verschenktes Wiesengrundstück zu

  • OLG Köln, 01.04.2014 - 3 U 165/13

    Auslegung eines Ehegattentestaments

  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

  • OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16

    Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

  • OLG Stuttgart, 26.03.2018 - 19 U 48/18

    Gemeinschaftliches Testament: Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten

  • LG Bonn, 17.06.2016 - 1 O 388/14

    Anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers für Zuwendungen;

  • KG, 04.12.2019 - 4 U 8/18

    Herausgabeanspruch eines Vertragserben bei Schenkungen des Erblassers mit

  • OLG München, 03.11.2014 - 31 Wx 280/14

    Erbvertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Bindung des

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

  • OLG Brandenburg, 31.08.2021 - 3 U 22/21

    Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Anspruchs

  • OLG Stuttgart, 27.04.2018 - 19 U 48/18

    Gemeinschaftliches Testament: Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2022 - 14 U 274/21

    Beeinträchtigung bei Nießbrauchsgewährung an Lebensgefährten

  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 10 U 225/19

    Beeinträchtigende Schenkung: Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

  • OLG München, 04.12.2014 - 8 U 2900/14

    Kopfteile

  • LG München I, 06.07.2017 - 20 O 7316/16

    Kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Übertragung eines Grundstücks auf die

  • OLG Karlsruhe, 03.01.2023 - 14 W 111/22

    Ehegattentestament - Auslegung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit von

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